Intrastat-Meldungen für Dienstleistungen – neue Anleitungen der Finanzverwaltung

Intrastat-Meldungen für Dienstleistungen – neue Anleitungen der Finanzverwaltung

Wie bereits mehrfach mitgeteilt, sind seit 2010 auch Dienstleistungen an bzw. von Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsland in eigenen Intrastat-Listen (Vordrucke Intra-quater) zu melden. Die Vordrucke wurden mit Verordnung vom 22. Februar 2010 veröffentlicht, und mit Rundschreiben Nr. 14/E vom 18. März 2010 (siehe unser Rundschreiben Nr. 15/2010) wurden  von der Agentur der Einnahmen erste Anleitungen zur Abfassung der Meldungen erlassen. Mit einem weiteren Rundschreiben (Nr. 36/E vom 21. Juni 2010) hat die Agentur der Einnahmen nun in einem Frage-Antwort-Spiel zu verschiedenen brennenden Fragen im Zusammenhang mit der Abfassung der Intrastat-Meldungen für Dienstleistungen Stellung genommen und z. T. auch ihre eigenen Anleitungen vom März wiederum revidiert. Zudem ist der Dachverband der Aktiengesellschaften („Assonime“) mit einem Rundschreiben vom 27. Mai d. J. auf verschiedene Probleme der neuen Meldungen eingegangen.

Bekanntlich können innerhalb 20. Juli 2010 die Meldungen für das erste Quartal sowie für die Monate Jänner bis Mai 2010 straffrei berichtigt werden. Für das 2. Quartal bzw. für den Monat Juni wird man innerhalb 25. Juli 2010 korrekte Meldungen abgeben müssen.

Um Sie bei der Berichtigung der bislang abgegebenen Meldungen zu unterstützen, haben wir unsere Mitteilungen im Rundschreiben Nr. 15/2010 überarbeitet und an die jüngsten Anleitungen im Rundschreiben Nr. 36/E vom 21. Juni 2010 angepasst.

 

  1. Subjektive Voraussetzungen

Zunächst bringt das Rundschreiben Nr. 36/E einige überfällige Klarstellungen zur subjektiven Anwendung der neuen Bestimmungen:

1.1 Fiskalvertreter und direkte Registrierung irrelevant für Dienstleistungen bei Intrastat

Eine erste wichtige Klärung erfolgt mit Bezug auf Dienstleistungen von bzw. an Fiskalvertreter und direkte Registrierungen: Sie sind in den Intra-Meldungen nicht zu berücksichtigen. Mit anderen Worten: Damit ein Unternehmen Eingang in die Intra-Meldung für Dienstleistungen findet, muss es in einem EU-Land ansässig sein, d. h. hier seinen Sitz oder zumindest eine Betriebsstätte haben. An bzw. durch Unternehmen mit direkter Registrierung oder einem Fiskalvertreter in der EU können zwar meldepflichtige Lieferungen, aber keine meldepflichtigen Leistungen ausgeführt werden. Der Grund: Die alleinige direkte Registrierung führt noch nicht zur Ansässigkeit, und entsprechend hat z. B. ein italienisches Unternehmen für erbrachte oder erhaltene Leistungen keine Intra-Meldungen zu erstellen, wenn der Vertragspartner ein außerhalb der EU ansässiges Unternehmen ist und in der EU nur einen Fiskalvertreter hat. Die Auswirkungen im Überblick:

Auftraggeber/Kunde Leistungserbringer/Lieferant Gegenstand Behandlung für ital. MwSt Intrameldung
Ital. Unternehmern Schweizer Unternehmer mit Fiskalvertreter in Österreich Lieferung von Waren von Österreich nach Italien innergemeinschaftlicher Erwerb Ja, mit Meldung  auf Fiskalvertreter in Österreich
Ital. Unternehmen Schweizer Unternehmer mit Fiskalvertreter in Österreich technische Beratung Eigenrechnung mit MwSt 20% lt. Art. 7-ter MwStG Nein
Ital. Unternehmen Deutsches Unternehmen mit direkter Registrierung in Italien technische Beratung Eigenrechnung mit MwSt 20% lt. Art. 7-ter MwStG Ja, mit Meldung der ID-Nummer in Deutschland
Deutsches Unternehmen mit direkter Registrierung in Italien Ital. Unternehmen Technische Beratung Nicht steuerbar im Sinne von Art. 7-ter MwStG Ja, mit Meldung der ID Nummer in Deutschland
Deutsches Unternehmen mit direkter Registrierung in Italien Ital. Unternehmen Innerstaatliche Lieferung von Gütern in Italien In Italien MwSt-pflichtige Lieferung Nein

 

1.2 Kleinunternehmen

Klarstellungen bringt das jüngste Rundschreiben auch in Hinblick auf Geschäfte mit Kleinunternehmen (Unternehmen und Freiberufler mit Umsätzen von nicht mehr als 30.000 Euro  bzw. sog. „soggetti minimi“ im Sinne von  Art. 1 Abs. 96 u. ff. G. Nr. 244/2007):

-Lieferungen und Leistungen, die in Italien ansässige Unternehmen bei im Ausland befreiten Kleinunternehmen erwerben, gelten nicht als innergemeinschaftliche Umsätze. Entsprechend entfallen die Verpflichtungen zur Erwerbsbesteuerung und zur Intra-Meldung; es ist nur eine Eigenrechnung ohne Mehrwertsteuer auszustellen.

- Lieferungen und Leistungen an in anderen EU-Staaten ansässige Kleinunternehmen hingegen gelten als innergemeinschaftliche Umsätze, welche in den Intra-Meldungen zu erfassen sind.

- Umgekehrt können in Italien ansässige Kleinunternehmen keine innergemeinschaftlichen Lieferungen oder Leistungen durchführen; es handelt sich stets um innerstaatliche Umsätze. Kleinunternehmen, die ihrerseits innergemeinschaftliche Lieferungen oder Leistungen erhalten, sind zur Besteuerung dieses Geschäftes verpflichtet, dürfen aber die Vorsteuer nicht in Abzug bringen, so dass die entsprechende MwSt einzuzahlen ist; auch sind sie beim Erwerb von innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen zur Intra-Meldung verpflichtet.

 

1.3 Nicht gewerbliche Körperschaften

Nicht gewerbliche Körperschaften sind verpflichtet, soweit sie Leistungen von mehr als 10.000 Euro erwerben, eine eigene Steuerposition eröffnen, und zwar auch dann, wenn sie sonst keine gewerbliche Tätigkeit ausführen. Soweit diese Schwelle überschritten wird, kommen auch die Meldepflichten bezüglich Intrastat voll zum Tragen, zusätzlich zur besonderen Meldung Intra-12, die zur Abführung der MwSt für den nicht gewerblichen Bereich dient.

  1. Meldepflichtige Dienstleistungen

Zu melden sind grundsätzlich nur sog. allgemeine innergemeinschaftliche Dienstleistungen im Sinne von Art. 7-ter MwStG. Wie bereits in unseren letzten Rundschreiben erläutert, sind daher insbesondere Grundstücksleistungen (geregelt in Art. 7-quater), Personenbeförderungen, kurzfristige Vermietungen von Beförderungsmitteln, Restaurationsleistungen, aber auch Messen sowie kulturelle, sportliche, wissenschaftliche und didaktische Leistungen im Allgemeinen nicht meldepflichtig.

Eine besondere Befreiung ist im jüngsten Rundschreiben Nr. 36/E geklärt: Leistungen, für welche im anderen EU-Land des Auftraggebers oder bei erhaltenen Leistungen in Italien keine MwSt geschuldet ist, sind nicht meldepflichtig. Das Rundschreiben klärt, dass diese Befreiung für alle „unecht“ MwSt-freien Leistungen laut Art. 10 MwStG Anwendung findet.

Zu beachten ist, dass die Dienstleistungen im Gegensatz zu den Lieferungen nicht zusammengefasst werden dürfen. Im Klartext: Wenn in einer Bezugsperiode zehn Lieferungen einer gleichen Ware zwischen den gleichen Parteien erfolgen, so ist dieser Geschäftsvorfall in der Intra-Meldung in einer einzigen Zeile zu melden. Werden zwischen den Parteien 10 Rechnungen für gleiche Dienstleistungen (z. B. Vermittlungsprovisionen) ausgestellt, so ist jede Rechnung getrennt in der Meldung anzuführen.

 

  1. Umsatztätigung und Meldepflicht

Dienstleistungen sind im Sinne von Art. 6 MwStG grundsätzlich dann getätigt, sobald sie bezahlt werden, außer es wird zuvor die Rechnung ausgestellt.

Da i. d. R. davon ausgegangen werden kann, dass der Zeitpunkt der Rechnungserteilung vor jenem der Zahlung liegt, sind also erbrachte Leistungen grundsätzlich mit Bezug auf das Ausstellungsdatum der entsprechenden Ausgangsrechnung zu melden.

Für die erhaltenen Leistungen hingegen wird Bezug auf die Eigenrechnung genommen, und hier gilt folgender Grundsatz:

 

Ausstellung Eigenrechnung Verbuchung der Eigenrechnung Meldung in Intra-liste
Spätestens zum Datum der Zahlung Im Register der Ausgangsrechnungen innerhalb von 15 Tagen ab Ausstellung und im Register der Eingangsrechnungen innerhalb 31. Dezember des 2. Folgejahres Mit Bezug auf das Ausstellungsdatum der Eigenrechnung (Es ist also nicht der Erhalt der Rechnung des Leistungserbringers ausschlaggebend). Bsp.:  Zahlung am 31. Jänner; Eigenrechnung mit 31. Jänner und Eintragung am 10. Februar; Berücksichtigung in der Intra-Meldung für Jänner.

Bei Vorauszahlungen gilt die Leistung für den betreffenden Betrag zum Datum der Zahlung als ausgeführt; mit Bezug auf diesem Zeitpunkt sind somit die Rechnung auszustellen oder die Erwerbsbesteuerung vorzunehmen, und es ist auch die Intra-Meldung zu erstellen.

Vorsicht: Hier besteht ein wesentlicher Unterschied zu den Lieferungen von Gütern, wo bekanntlich Anzahlungsrechnungen nicht in den Intra-Listen zu erfassen sind. Das jüngste Rundschreiben Nr. 36/E lässt eine Gleichbehandlung wie bei den Lieferungen allerdings nicht zu und verlangt eigene Intra-Listen auch für die Anzahlungen. Wie im Einzelfall die Leistung, für welche die Anzahlung getätigt wird, klassifiziert werden soll, darauf geht das Rundschreiben leider nicht ein.

Wichtig sind schließlich die Klarstellungen im jüngsten Rundschreiben Nr. 36/E für Dienstleistungen aus dem Jahr 2009, die erst 2010 in Rechnung gestellt oder bezahlt worden sind: Diesbezüglich gelten nach derzeitiger Rechtslage für die internen und die grenzüberschreitenden Leistungen die gleichen Bestimmungen (Art. 6 MwStG). Man hat sich im Einzelnen auf den Zeitpunkt der Zahlung zu beziehen. Im Klartext: Auch wenn die Leistung vor dem 1. Jänner 2010 erbracht worden ist, muss sie in den Intra-Listen erfasst werden, wenn die Zahlung erst 2010 erfolgt ist.

Das Rundschreiben sieht dann aber eine wichtige Ausnahme vor: Wenn für die Leistung bereits 2009 vom ausländischen Leistungserbringer eine Rechnung mit ausländischer MwSt ausgestellt worden ist, ist diese Leistung 2010 nicht mehr in Italien zu berücksichtigen. Dies wäre z. B. bei Langzeitmieten für Pkws der Fall. Wenn hier der ausländische Vermieter im Dezember 2009 noch eine Rechnung mit z. B. deutscher MwSt ausgestellt hat und diese Rechnung vom italienischen Mieter in den ersten Jännertagen bezahlt worden ist, so entfällt die Pflicht zur Eigenrechnung und auch zur Meldung im Intrastat. Durch diese salomonische Auslegung soll offensichtlich eine Doppelbesteuerung vermieden werden.

Es darf davon ausgegangen werden, dass diese Auslegung umgekehrt auch für aktive Umsätze gilt: Dienstleistungen italienischer Unternehmer, die noch 2009 an den ausländischen Unternehmer in Rechnung gestellt, aber erst heuer bezahlt worden sind, müssen nicht mehr in den Intra-Listen erfasst werden.

 

  1. Periodizität der Meldungen

Wie bereits mitgeteilt, gibt es ab heuer keine Jahresmeldungen mehr, sondern grundsätzlich nur mehr Monatsmeldungen. Wer allerdings:

  1. a) weder in einem der vier vorhergehenden Quartale
  2. b) noch im laufenden Quartal

die Schwelle von 50.000 Euro überschritten hat, darf die Meldung auch vierteljährlich abgeben. Wird die Schwelle einmal überschritten, so ist man zumindest für vier Quartale zur Monatsmeldung verpflichtet.

Bei der Bestimmung dieser Schwelle von 50.000 Euro sind folgende Grundsätze zu beachten, die mit dem jüngsten Rundschreiben Nr. 36/E nochmals geklärt wurden:

 

4.1 Die Schwellen gelten, wie in der Vergangenheit, unabhängig voneinander für aktive und passive Umsätze. Wer z. B. bei den erbrachten meldepflichtigen Dienstleistungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen die Schwelle überschritten hat, bei den erhaltenen Leistungen und innergemeinschaftlichen Erwerben hingegen nicht, muss die Meldung Intra-1 (für erbrachte Lieferungen und Leistungen) monatlich abgeben, während für den Vordruck Intra-2 eine vierteljährliche Meldung ausreichend ist.

 

4.2 Wenn entweder bei den Lieferungen oder bei den Leistungen die Schwelle überschritten worden ist, muss die Meldung für beide Arten von Geschäften monatlich abgegeben werden.

Beispiel 1: Innergemeinschaftliche Lieferungen über 60.000 Euro und meldepflichtige Dienstleistungen über 10.000 Euro: Die Meldungen Intra-1 bis und Intra-1 quater sind monatlich abzugeben.

Bei der Berechnung der Schwelle werden die beiden Umsatzarten Lieferungen und Leistungen aber nicht summiert.

Beispiel 2: Wer pro Quartal 40.000 Euro an ig. Lieferungen und 40.000 Euro an meldepflichtigen Leistungen ausführt, kann die Meldungen Intra-1 bis und Intra-1 quater vierteljährlich einreichen, obwohl in Summe Umsätze über 80.000 Euro getätigt werden.

 

4.3 Kompliziert sind auch die Regelungen bei Überschreiten der Schwelle. Wer die Schwelle im Laufe eines Quartals überschreitet, muss ab dem Folgemonat eine Monatsmeldung abgeben. Nach den Ausführungen im Rundschreiben Nr. 36/E gilt:

- Wer zum 1. Jänner seine Tätigkeit beginnt und dann z. B. bereits im Jänner die Schwelle von 50.000 Euro überschreitet, muss laut Rundschreiben bereits innerhalb 25. Februar 2010 die Meldung für Jänner abgeben; auf dem Deckblatt ist das Feld für „erster Monat im Quartal“ anzukreuzen.

- Überschreitet das gleiche Unternehmen im Februar die Schwelle von 50.000 Euro, muss es innerhalb 25. März 2010 eine Meldung abgeben und auf dem Deckblatt die Felder für den ersten und zweiten Monat des Quartals ankreuzen.

- Überschreitet der gleiche Steuerpflichtige die Schwelle erst im Laufe des Monats März, muss er innerhalb 25. April die Quartalsmeldung abgeben für die Monate Jänner, Februar und März abgeben. Ab April ist sodann jeweils eine Monatsmeldung zu erstellen.

Übrigens: Für die Berechnung der Schwellen werden die Dienstleistungen des Jahres 2009 nicht mehr beachtet; zur Prüfung, ob in den letzten 4 Quartalen die Voraussetzungen für die vierteljährliche Meldung gegeben waren, müssen für das Jahr 2009 also nur innergemeinschaftliche Lieferungen und Erwerbe herangezogen werden. Bei den Dienstleistungen wird simuliert, der Unternehmer würde seine Tätigkeit erst mit 1. Jänner 2010 beginnen. Man hat sich also so zu verhalten, als wären in den letzten 4 Quartalen des Jahres 2009 überhaupt keine meldepflichtigen Dienstleistungen vorgelegen.

 

4.4 Bei Tätigkeitsbeginn besteht zunächst eine trimestrale Meldepflicht, solange die Schwelle von 50.000 Euro pro Quartal nicht überschritten wird.

 

4.5 Es handelt sich um rollende Schwellen, d. h., die Kontrolle über die Einhaltung der Schwellen ist nicht an das Kalenderjahr gebunden, sondern es sind immer die vier vorhergehenden vier Quartale zu prüfen. Zur Bestimmung der Periodizität im Monat April 2011 wird z. B. zu prüfen sein, ob in keinem der letzten drei Quartale des Jahres 2010 und zudem im ersten Quartal 2011 die Schwelle von 50.000,00 Euro nicht überschritten worden ist.

 

4.6. Wer es sich nicht antun will, laufend die aufgezeigte Berechnung vorzunehmen (auch mit den damit verbundenen Fehlerrisiken), kann freiwillig für die Monatsmeldung optieren. Eine derartige Option erfolgt durch einfaches schlüssiges Handeln, ist dann aber für das ganze Kalenderjahr verbindlich (in diesem Sinne Rundschreiben 36/E). Im Klartext: Es ist nicht zulässig, für die ersten Monate Monatsmeldungen abzugeben und dann auf die Quartalsmeldung umzusteigen, weil man feststellt, die Schwelle von 50.000 Euro nicht überschritten zu haben.

 

  1. Telematischer Versand und Fristen

Grundsätzlich ist für Meldungen, welche Perioden ab 2010 betreffen, nur mehr der telematische Versand zulässig, und es gelten folgende neue Abgabetermine:

  • für Monatsmeldungen: jeweils der 25. des Folgemonats;
  • für Quartalsmeldungen: 25. April, 25. Juli, 25. Oktober und 25. Jänner

Zu diesem Zweck ist beim zuständigen Zollamt um eine eigene Ermächtigung zur Nutzung der elektronischen Post („E.D.I.“) anzusuchen. Die entsprechenden Antragsformulare können von der Homepage der Zollbehörde (www.agenziadogane.gov.it) herunter geladen werden.

 

  1. Klärungen zu einzelnen Leistungen im Rundschreiben

Das Rundschreiben Nr. 36/E klärt sodann noch punktuell einige Fragen zu verschiedenen Arten von Dienstleistungen. Hier die wichtigsten Details:

6.1. Zu Be- und Verarbeitungen sowie Reparaturen:

Die Neuerungen zu diesen Leistungen sind in unserem Rundschreiben Nr. 13/2010 erläutert. Nun stellt die Finanzverwaltung zusätzlich klar: Die Be- und Verarbeitung von Gegenständen ist eine grenzüberschreitende Dienstleistung, wenn sie als autonome Leistung vereinbart worden ist; als solche ist sie sodann auch im Intra-quater zu melden. Stellt die Be- und Verarbeitung hingegen eine Zusatzleistung zum Erwerb bzw. zur Lieferung von Waren dar, so ist sie nicht getrennt zu berücksichtigen, sondern nur im Zuge der innergemeinschaftlichen Lieferung bzw. des innergemeinschaftlichen Erwerbs der Güter zu melden.

Und noch ein wichtiger Hinweis: Die Reparaturen auf beweglichen Gütern sind allgemeine Dienstleistungen im Sinne von Art. 7-ter MwStG und als solche in der Intra-Meldung der Dienstleistungen zu berücksichtigen. Die Bewegungen der entsprechenden Güter ist dagegen nicht in der Intra-Meldung der Gegenstände anzugeben. Dies gilt auch für den Fall, dass die Ersatzteile in der Rechnung getrennt angegeben werden. Man unterstellt hier also eine reine Dienstleistung. Auf möglich Interpretationsunterschiede zum Ausland für jene Fälle, wo der Wert der Ersatzteile den Wert der Leistung übersteigt, haben wir bereits hingewiesen.  Hierzu folgende Empfehlung: Nach Möglichkeit sollte der Wert der Ersatzteile bei Reparaturen nicht getrennt in der Rechnung angeführt werden, um unterschiedliche Klassifizierungen auszuschließen. Für den Fall, dass Güter zur Bearbeitung in ein anderes EU-Land verbracht werden, möchten wir an die Verpflichtung zur Führung des Registers der Güter bei Dritten erinnern.

 

6.2. Zu Vermittlungsleistungen:

Für die allgemeinen Neuerungen bei diesen Leistungen verweisen wir auf unser Rundschreiben Nr. 11/2010. Die Provisionen für Vermittlungen, die im Namen und auf Rechnung des Mandanten durchgeführt werden, stellen allgemeine Dienstleistungen im Sinne von Art. 7-ter MwStG dar, für welche sich der Leistungsort zum Auftraggeber hin verlagert. Wenn also die Provision an einen Handelsagenten in einem anderen EU-Mitgliedstaat gezahlt wird, ist die Leistung in der Intra-Meldung zu berücksichtigen. Soweit die allgemeine Regel. Im Rundschreiben Nr. 36/E werden dann aber folgende Sonderfälle geklärt:

- Wenn dagegen der Handelsagent in eigenem Namen und auf fremde Rechnung tätig ist, so handelt es sich um ein Mandat ohne Vertretung. Man hat dann für die steuerliche Behandlung auf die darunter liegende Leistung abzustellen.

- Reiseagenturen:  Sie fallen wegen der Sonderregelung für diese Branche nicht in die Bestimmungen der innergemeinschaftlichen MwSt. Entsprechend ist der Verkauf von Reisepaketen nicht in der Intra-Meldung anzugeben. Wenn dagegen einzelne Leistungen von einer Agentur im Namen und auf Rechnungen für einen Steuerpflichtigen in einem andern EU-Mitgliedstaat erworben werden, gelten diese als „allgemeine Dienstleistungen“ (Art. 7-ter MwStG); sie sind als solche in der Intra-Meldung zu berücksichtigen.

- Hotelvermittlungen: Die Provisionen für die Vermittlung von Hotelleistungen gelten als allg. Dienstleistungen im Sinne von Art. 7-ter MwStG; entsprechend unterliegen derartige ausländische Vermittlungsleistungen der Erwerbsbesteuerung in Italien, und sie sind in der Intra-Meldung anzugeben. Die Klarstellung ist wichtig, weil in der Fachpresse diese Leistungen häufig als Grundstücksleistungen klassifiziert worden waren (in diesem Fall wäre die Verpflichtung zur Intra-Meldung entfallen).

- Vermittlung durch eBay: Die von einem inländischen Händler an eBay gezahlten Gebühren gelten als elektronische Dienstleistungen. Sie sind daher als allgemeine Dienstleistungen im Sinne von Art. 7-ter MwStG zu behandeln und entsprechend in der Intra-Meldung zu berücksichtigen.

- Online-Vormerkungen: Hotelvormerkungen über Online-Dienste gelten nicht als E-Commerce, sondern als allgemeine Dienstleistungen im Sinne von Art. 7-ter MwStG. Soweit also in anderen EU-Ländern ansässige Agenturen solche Buchungen für Südtiroler Hotels durchführen, ist hierfür die Erwerbsbesteuerung vorzunehmen, und die Leistung ist in der Intra-Meldung zu erfassen.

 

6.3. Zu Beförderungen und Zusatzleistungen: Für alle Details zu diesen Leistungen verweisen wir auf unser Rundschreiben Nr. 12/2010. Die Finanzverwaltung klärt im letzten Rundschreiben Nr. 36/E  noch einige Aspekte der Beförderungen als Nebenleistungen: Wenn die Beförderung als Nebenleistung zur Lieferung durch den Lieferanten abgerechnet wird, ist diese zusammen mit der Lieferung in der entsprechenden Intra-Meldung für die Güter zu berücksichtigen. Nur wenn die Beförderung getrennt als eigenständige Leistung abgerechnet wird, ist diese als Dienstleistung in der Intra-Meldung zu berücksichtigen. Empfehlung: Immer dann, wenn die Beförderung durch den Lieferanten selbst als Nebenleistung zur Lieferung erbracht wird, sollte sie auch klar als solche Nebenleistung in der Rechnung ausgewiesen werden, um hier jeden Zweifel einer Eigenständigkeit der Dienstleistung auszuschließen.

Geklärt wird schließlich auch folgender Fall: Wenn ein italienisches Transportunternehmen eine Beförderung an einen franz. Auftraggeber ausführt, so ist diese Beförderung nicht steuerbar im Sinne von Art. 7-ter MwSt; gibt der gleiche Beförderer in Untervergabe aber die Beförderung an einen italienischen Subunternehmer weiter, so muss letzterer mit italienischer MwSt fakturieren, zumal sein Auftraggeber ja in Italien ansässig ist.
6.4. Klarstellungen zu sonstigen Leistungen: Schließlich geht die Finanzverwaltung im Rundschreiben Nr. 36/E noch auf eine Reihe von besonderen Leistungen und deren Klassifizierung ein:

- Reiseführer: Die Leistungen der Reiseführer werden als kulturelle Dienstleistungen im Sinne von Art. 7-quinquies MwStG eingestuft; entsprechend finden sie nie Eingang in die Intra-Meldungen.

- Download von Software:  Eine längst überfällige Klärung wird mit Bezug auf die Lieferung von Software durch Herabladen aus dem Internet gegeben. Es handelt sich um eine elektronische Dienstleistung, und der Ort der Leistung verlagert sich in das Land des gewerblichen Auftraggebers im Sinne von Art. 7-ter MwStG. Die Folge: Diese Erwerbe sind in der Intra-Meldung der Dienstleistungen (und nicht der Lieferungen!) anzugeben. Und noch eine Klarstellung: Beim Download von Software ist nicht der Hersteller der Software (z. B. Microsoft) als Leistungserbringer zu melden, sondern der Händler, und entsprechend ist die ID-Nummer des Händlers im Intra anzuführen.

- Leistungen bei Suchmaschinen: Eine bevorzugte Positionierung z. B. in der Suchmaschine Google gilt als Werbeleistung und fällt daher unter die allgemeinen Bestimmungen von Art. 7-ter MwStG. Im Rundschreiben wird auch ein Vorschlag für die Tätigkeitskennzahl für diese Leistung mitgeliefert: 631130.

- Autoren- und Urheberrechte: Die Abtretung von Autorenrechten durch den Autor selbst oder durch einen Erben ist kein steuerbarer Umsatz und daher nicht in den Intra-Meldungen zu erfassen. Wenn dagegen die Autorenrechte von einem Steuerpflichtigen aus einem Mitgliedstaat abgetreten werden, ist der Leistungsort im Sinne von Art. 7-ter MwStG Italien und die Intra-Meldung ist erforderlich.

- Weiterbildung des Personals: Die Kurse für Personalschulung und -ausbildung werden von der Finanzverwaltung als allgemeine Dienstleistungen klassifiziert (Art. 7-ter MwStG). Der Leistungsort befindet sich daher in Italien, soweit hier der Auftraggeber seinen Sitz hat; entsprechend sind solche Leistungen auch im Intrastat zu melden. Abgrenzungsprobleme zu didaktischen Leistungen, für welche bekanntlich der Ort der Ausführung ausschlaggebend ist, sollten durch eine klare Formulierung in der Rechnung vermieden werden.

Und in diesem Zusammenhang enthält das Rundschreiben eine andere wichtige Klarstellung: Sollte die Leistung MwSt-frei im Sinne von Art. 10 Zi. 20 MwStG (Weiterbildung durch anerkannte Institute oder Schulen und durch ONLUS-Organisationen), so entfällt die Verpflichtung zur Intra-Meldung.

- Geschäftsreise: Die Aufwendungen für eine Geschäftsreise in ein anderes EU-Land (z.B. Zugticket,  Unterkunft und Verpflegung) sind keine allgemeinen Dienstleistungen laut 7-ter MwStG und sind daher nicht im Intrastat zu melden.

 

  1. Einige Hinweise zum Ausfüllen der Vordrucke „Intra quater“

Die Vordrucke „Intra quater“ für Dienstleistungen haben einige Besonderheiten im Vergleich zu den inzwischen vertrauten Meldungen für Erwerbe und Lieferungen von Gütern. Hier einige Hinweise auf die wichtigsten Besonderheiten:

- ID-Nummer des Geschäftspartners: Soweit der Geschäftspartner zwar Unternehmer ist, aber (noch) keine ID-Nummer hat, empfiehlt die „Assonime“ die ISO-Kennzahl des Mitgliedsstaates, gefolgt von Nullen, anzugeben.

-  Kennzahl für die Art der Leistung: So wie bei Lieferungen und Erwerben die Kennzahl für das jeweilige Gut anzuführen ist, muss bei den Leistungen ein Kodex für die erbrachte bzw. erhaltene Dienstleistung angegeben werden. Die Tabelle der amtlichen Leistungskennzahlen haben wir Ihnen bereits übermittelt. Nach wie vor verwirrend ist dabei, dass die Liste leider auch zahlreiche Leistungen (z. B. Grundstücksleistungen) enthält, die überhaupt nicht meldepflichtig sind. Mit dem Rundschreiben Nr. 36/E wird nun geklärt, dass für die zahlreichen nicht klassifizierten Leistungen die Kennzahl der naheliegendsten Leistung verwendet werden soll.

- Soweit es sich um Rechnungen in Fremdwährungen handelt, ist der Wechselkurs der Banca d’Italia des Tages zugrunde zu legen, an welchem das Geschäft als getätigt gilt (sprich: Ausstellung der Eigenrechnung).

- Rechnungsnummer und Rechnungsdatum: Bereits mit dem eingangs genannten Rundschreiben Nr. 14/E wurde klargestellt, dass für erhaltene Dienstleistungen nicht das Datum und die Nummer der erhaltenen Rechnung des nicht ansässigen Leistungserbringers anzuführen sind, sondern Datum und Nummer der Eigenrechnung, wie sie vom italienischen Auftraggeber zugeteilt werden; wird auf die Eigenrechnung verzichtet und für die Ergänzung der Rechnung optiert, so sind Protokollnummer und –datum dieser Ergänzung zu melden. Im jüngsten Rundschreiben wird klargestellt: Es handelt sich um die Nummer, mit der die Rechnung unter den Ausgangsrechnungen verzeichnet wird. Dies gilt entsprechend auch bei der Ergänzung der erhaltenen Rechnung (Erwerbsbesteuerung). Wenn die erhaltenen Rechnungen nur in einem einheitlichen, getrennten Register aufgezeichnet werden (für die MwSt-Schuld und den Vorsteuerabzug), so kann für die Angabe nur ein einheitlicher Nummernkreis bestehen. Übrigens: Wer in bis zum 18. März 2010 abgegebenen Meldungen noch die Daten der Lieferantenrechnung verwendet hat, braucht im Sinne des Vertrauensschutzes keine Berichtigung der Intra-Meldungen vorzunehmen.

- Anzugeben ist auch, ob die Leistung einmalig (Kennzahl „I“) oder wiederholt (Kennzahl „R“) erbracht wird. Als Beispiele für ripetitive Leistungen werden in dem jüngsten Rundschreiben Wartungsverträge, längerfristige Beförderungsaufträge, Agenturverträge, Werbeverträge und Softwarewartungen genannt.

- Weiters ist, im Unterschied zu den Lieferungen und Erwerben, auch die Zahlung anzugeben. Im Einzelnen ist in der Spalte („Modalità di incasso“) gemäß dem letzten Rundschreiben 36/E Folgendes zu erklären:

„A“ ist anzugeben, wenn eine Überweisung auch außerhalb eines Bankkontos durchgeführt wird;

„B“ ist anzugeben, wenn für die Überweisung ein Bankkonto verwendet wird;

„X“ ist zu melden, wenn die Zahlung in einer anderen Form erfolgt.

Und weiter: Erfolgt die Zahlung mittels Kreditkarte, ist die Kennzahl „A“ anzugeben. Wird für die Zahlung eine Bankquittung verwendet, ist „X“ anzuführen. Ist zum Zeitpunkt der Intra-Meldung die Zahlung noch gar nicht erfolgt, so ist laut letzten Anleitungen die vermutete Zahlungsform anzugeben. Ein „X“ hingegen ist zu melden, wenn zwischen den Vertragsparteien eine Kompensation von Forderungen und Verbindlichkeiten erfolgt.

- Schließlich ist das Land anzuführen, in welchem die Zahlung durchgeführt wird. Das Rundschreiben Nr. 36/E stellt hier (im Gegensatz zu bisherigen Vermutungen in der Fachpresse) klar, dass nicht das Land anzugeben ist, von welchem aus die Zahlung erfolgt, sondern jenes, in welchem der Begünstigte die Verfügbarkeit über die Geldmittel erlangt.

 

  1. Übergangsregelung und Nachmeldungen

Wie mitgeteilt, können alle Meldungen der Monate Jänner bis Mai 2010 und des ersten Quartals 2010 innerhalb 20. Juli 2010 straffrei berichtigt werden; zu diesem Zweck muss innerhalb des genannten Termins eine entsprechende Ergänzungsmeldung eingereicht werden. Voraussetzung für die Berichtigung ist allerdings, dass für die ursprünglichen Perioden überhaupt eine Intra-Meldung abgegeben worden ist; nur dann sind Ergänzung oder Berichtigung zulässig. Zu erwähnen ist, dass zumindest laut Auslegung der „Assonime“ aufgrund der Verspätungen bei den Anleitungen alle bis zum 4. Mai 2010 abgegebenen Meldungen als termingerecht eingereicht gelten müssen und daher jetzt korrigierbar sind. Das Rundschreiben Nr. 36/E enthält noch folgende Hinweise zu den anstehenden Berichtigungen zum 20. Juli:

- Treten für bereits gemeldete Dienstleistungen nachträglich Erhöhungen oder Minderungen des Entgelts ein, so sind diese Änderungen mit Bezug auf jene Periode zu melden, in welcher sie registriert werden; in diesem Fall erfolgt also keine Berichtigung früherer Meldungen.

- Wurden erbrachte oder erhaltene Leistungen in einer früheren Periode in der Intra-Liste nicht gemeldet, so ist jetzt die Intra-Meldung abzugeben, und in der Sektion 3 des Vordrucks Intra 1-quater bzw. Intra 2-quater sind Monat oder Quartal der Unterlassung und dann die Leistung zu melden.

- In allen Fällen hingegen, in welchen Fehler bei gemeldeten Leistungen zu korrigieren sind (einschließlich der Streichung nicht meldepflichtiger Leistungen, z. B. Grundstücksleistungen), ist hingegen die Sektion 4 der Vordrucke Intra 1-quinquies bzw. Intra 2-quinquies auszufüllen. Und Vorsicht: Für die Korrektur bei Leistungen sind einige Besonderheiten im Vergleich zu den Lieferungen zu beachten. Es ist nämlich nicht mit negativem oder positivem Vorzeichen der Korrekturbetrag mit Bezug auf die ursprünglich gemeldete Zeile zu melden, sondern es ist nochmals die volle Zeile richtig nachzumelden.

Beispiel: Ein Geschäftsvorfall mit einem Wert von 10.000 Euro wurde im letzten Februar irrtümlich mit 12.000 Euro gemeldet. Handelte es sich um eine Lieferung, so erfolgt die Korrektur jetzt durch Angabe des Differenzbetrages mit negativem Vorzeichen (-2.000) im Vordruck Intra-ter. Handelte es sich hingegen um eine Leistung, so ist jetzt im Vordruck Intra-quinquies der volle richtige Betrag von 10.000 Euro anzugeben. Übrigens: In allen Fällen, wo in früheren Meldungen irrtümlicher Weise nicht meldepflichtige Leistungen (z. B. Grundstücksleistungen) gemeldet worden sind, werden im Vordruck Intra-quinquies jetzt die ersten 7 Spalten mit Bezug auf die fehlerhafte Meldung ausgefüllt, und die restlichen Spalten (Beträge usw.) bleiben frei.

 

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen

Dr. Josef Vieider

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