Am 27. Februar 2024 hat der Ministerrat ein umfassendes Förderpaket für eine nachhaltige Wirtschaft (Schlagwort „Umstieg 5.0“) verabschiedet. Die Veröffentlichung im Amtsblatt ist bis dato noch ausständig, ebenso müssen zur konkreten Umsetzung eigene Durchführungsbestimmungen erlassen werden. Hier nur einige kurze Vorabinformationen, vor allem mit dem Hinweis, entsprechende Investitionsvorhaben im Moment vielleicht zu bremsen, denn es hat den Anschein, als müssten z. T. beeidete Bestandsaufnahmen der Ausgangssituation aufgenommen werden, was natürlich bei laufenden Investitionen erschwert wird. Insgesamt werden rund 6,3 Milliarden Euro für die Jahre 2024 und 2025 bereitgestellt, um bei in Italien ansässigen Unternehmen bzw. Betriebsstätten
- Investitionen in die Energieeinsparung zu unterstützen,
- die Eigenproduktion und den Eigenverbrauch nachhaltiger Energien zu fördern, insbesondere durch Photovoltaikanlagen (ausgenommen allerdings die Biomasse) zu fördern und
- die hierfür notwendige Weiterbildung der Mitarbeiter zu unterstützen.
Im Wesentlichen werden Investitionen in Güter der Kategorie 4.0 (Anlagen A und B G. 232/2016), Neuinvestitionen in die Produktion erneuerbarer Energien und Weiterbildungs-kosten (bis zu 10% der Investitionen) zugelassen. Bei den Photovoltaikanlagen werden i. W. nur jene gefördert, die in der Europäischen Union hergestellt worden sind.
Die Förderungen selbst sind degressiv nach der Höhe der Investitionssumme und abhängig vom Grad der Energieeinsparung.
Klasse Energieeinsparung |
Bis zu 2,5 Mio. Euro | Von 2,5 Mio. bis 10 Mio. Euro | Von 10 Mio. bis 50 Mio. Euro |
Klasse I |
35% | 15% | 5% |
Klasse II |
40% | 20% | 10% |
Klasse III |
45% | 25% | 15% |
Die obgenannten Fördersätze enthalten bereits die etwaigen Steuergutschriften, die für die Jahre 2023 – 2025 für die allgemeinen Investitionen im Bereich Industrie 4.0 zustehen. Zur Erinnerung: Für Investitionen bis zu 2,5 Mio. Euro im Bereich Industrie 4.0 steht derzeit eine Steuergutschrift von 20% zu; diese kann nun im Extremfall auf 45% erhöht werden.
Die Energieklassen unterscheiden sich nach der Höhe der Energieeinsparung und danach, ob sie die gesamte Niederlassung oder einzelne Produktionsprozesse betreffen:
Klasse I |
Klasse II |
Klasse III |
|
Höhe Energieeinsparung in gesamter Niederlassung |
> 3% | > 6% |
> 10% |
Höhe Energieeinsparung in Produktionsprozessen |
> 5% |
> 10% |
> 15% |
Die Steuergutschriften können ausschließlich über den Vordruck F24 über 5 Jahresraten verrechnet werden.
Was die Investitionen im Bereich Industrie 4.0 betrifft, wird es nach wie vor notwendig sein, wie bisher die Verbindung mit dem EDV-System (Stichwort „interconnessione“) nachzuweisen. Was hingegen die Energieersparnis anbelangt, hat es den Anschein, als müssten hier beeidete Gutachten über die Ausgangssituation und den Stand nach Abschluss der Investition beigebracht werden, und offensichtlich sind die Bescheinigungen auch an das Wirtschaftsministerium zu verschicken. All diese Fragen müssen in eigenen Durchführungsbestimmungen geklärt werden, welche innerhalb von 30 Tagen ab Inkrafttreten eingangs genannter Verordnung erlassen werden müssen. Bis Ende März sollte also endgültige Klarheit herrschen.
Daher kann zum heutigen Tag nur empfohlen werden, etwaige Investitionen, welche unter die aufgezeigten Förderungen fallen sollten, vorerst zu bremsen, um sie ggf. mit den neuen Anforderungen in Einklang zu bringen.
Wir werden Sie umgehend informieren, sobald die Durchführungsbestimmungen veröffentlicht werden.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider