Zum Jahresende stehen Änderungen bei den derzeitigen steuerlichen Investitionsförderungen an. Durch Bestellungen und Anzahlungen innerhalb Jahresende können die heutigen Beihilfen noch gesichert werden. Hier ein Überblick:
Ordentliche Investitionen
Derzeit gilt, dass für ordentliche Investitionen eine Steuergutschrift von 10% gewährt wird. Zugelassen sind Investitionen in Sachanlagen bis zu einem Höchstbetrag von 2 Millionen Euro pro Jahr, wobei ein steuerlicher Abschreibungssatz von zumindest 6,5% verlangt wird und Immobilien und Pkws grundsätzlich ausgeschlossen sind.
Zumindest nach heutiger Rechtslage und nach vorliegendem Entwurf des Haushaltsgesetzes wird diese Förderung ab 1. Jänner 2022 wieder auf 6% reduziert werden.
Und hier gilt folgende Übergangsregelung: Soweit innerhalb 31. Dezember 2021 ein verbindlicher Auftrag erteilt und eine Anzahlung von zumindest 20% geleistet werden, bleibt bei Übergabe der Investition innerhalb 30. Juni 2022 der heutige Fördersatz von 10% aufrecht. Die Investition muss dann bis 30. Juni 2022 durchgeführt werden; die Maschinen und Geräte müssen bis dahin zugestellt und in Betrieb genommen werden.
Investitionen Industrie 4.0
Ähnlich schaut es bei den Investitionen im Bereich Industrie 4.0 aus. Hier stehen derzeit bekanntlich folgende Förderungen zu:
- 50% für Investitionen bis zu 2,5 Mio. Euro;
- 30% für Investitionen zwischen 2,5 und 10 Mio. Euro;
- 10% für Investitionen zwischen 10 und 20 Mio. Euro;
- keine Gutschrift für den 20 Mio. Euro übersteigenden Teil.
Für die ab 1. Jänner 2022 durchgeführten Investitionen soll die Förderung wie folgt reduziert werden:
- 40% für Investitionen bis zu 2,5 Mio. Euro;
- 20% für Investitionen zwischen 2,5 und 10 Mio. Euro;
- 10% für Investitionen zwischen 10 und 20 Mio. Euro;
- keine Gutschrift für den 20 Mio. Euro übersteigenden Teil.
Dieser Fördermechanismus soll in einem reduzierten Ausmaß auch auf die Jahre 2023, 2024 und 2025 verlängert werden: 20% für Investitionen bis zu 2,5 Millionen Euro, 10% für Investitionen von mehr als 2,5 und bis zu zehn Millionen Euro, und 5% für Investitionen von mehr als zehn und bis zu höchstens 20 Millionen Euro. Und Vorsicht: In den Jahren 2023–2025 gilt nach derzeitigem Entwurf das Volumen von 20 Millionen Euro einheitlich für alle drei Jahre. Wer demnach z. B. 2023 20 Millionen investiert, erhält in den Folgejahren keine Förderung mehr. Aber bis dahin kann sich bekanntlich noch einiges ändern.
Vorerst ist aber folgende Übergangsregelung wichtig: Wer innerhalb 31. Dezember 2021 noch einen verbindlichen Auftrag erteilt und zumindest 20% anzahlt, behält das Anrecht auf oben aufgezeigten höheren Fördersätze bei, wenn die intelligenten Güter innerhalb 30. Juni 2022 übergeben werden.
Noch ein Hinweis: Ob eine Vormerkung der Investition noch innerhalb Dezember 2021 vorteilhaft ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Es kann auch sein, dass bei ordentlichen Investitionen heuer bereits die Obergrenze von 2 Mio. Euro erreicht worden ist oder dass man bei intelligenten Investitionen die Schwelle von 2,5 Mio. Euro überschritten hat und daher die Förderung im nächsten Jahr günstiger ist als im heurigen Jahr, immer unter der Annahme, dass ansonsten im nächsten Jahr keine oder nur geringe begünstigte Investitionen geplant sind.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider