Zum Jahresende stehen Änderungen bei den derzeitigen steuerlichen Investitionsförderungen an. Durch Bestellungen und Anzahlungen innerhalb Jahresende können die heutigen Beihilfen noch gesichert werden. Gleichzeitig muss für Vormerkungen des Vorjahres die Übergabe spätestens innerhalb Jahresende 2022 erfolgen. Hier ein Überblick:
a) Ordentliche Investitionen 10% bzw. 6%; Auslaufen der Förderung
Bis zum 31. Dezember 2021 galt, dass Unternehmen und Freiberuflern für ordentliche Investitionen eine Steuergutschrift von 10% gewährt wurde. Zugelassen sind Investitionen in Sachanlagen bis zu einem Höchstbetrag von 2 Millionen Euro pro Jahr, wobei ein steuerlicher Abschreibungssatz von zumindest 6,5% verlangt wurde und Immobilien und Pkws grundsätzlich ausgeschlossen waren.Diese Erleichterung gilt noch für Investitionen bis zum 31. Dezember 2022, allerdings mit Reduzierung der Steuergutschrift auf 6%.
Wenn allerdings innerhalb 31. Dezember 2021 eine verbindliche Bestellung erfolgt ist und auch eine Anzahlung von zumindest 20% geleistet wurde, dann kann die Steuergutschrift von 10% noch bis zum 31. Dezember 2022 (ursprünglich 30. Juni 2022) in Anspruch genommen werden. Und weitergehend: Wenn innerhalb 31. Dezember 2022 eine verbindliche Bestellung erfolgt und eine Anzahlung von zumindest 20% geleistet wird, dann kann die Steuergutschrift von 6% auch noch für Lieferungen bis zum 30. Juni 2023 beansprucht werden.
Eine Verlängerung dieser Investitionsförderung über das Jahr 2022 hinaus ist derzeit nicht vorgesehen.
b) Investitionen Sachanlagen Industrie 4.0: Verlängerung und Reduzierung
Nur Unternehmer, und nicht auch Freiberufler, hatten bis zum 31. Dezember 2021 bzw. bei verbindlicher Bestellung mit Anzahlung von zumindest 20% innerhalb 31. Dezember 2021 mit Übergabe und Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2022 (ursprünglich 30. Juni 2022) Anrecht auf nachstehende Steuergutschriften für Investitionen in Maschinen und Anlagen, die in die Kategorie „Industrie 4.0“ fallen:
- 50% für Investitionen bis zu 2,5 Mio. Euro;
- 30% für Investitionen zwischen 2,5 und 10 Mio. Euro;
- 10% für Investitionen zwischen 10 und 20 Mio. Euro;
- keine Gutschrift für den 20 Mio. Euro übersteigenden Teil.
Wichtig: Wer im Vorjahr Bestellung und Anzahlung geleistet hat, sollte dafür sorgen, dass innerhalb Jahresende 2022 die Übergabe des Gutes mit Inbetriebnahme erfolgt. Damit die erhöhte Steuergutschrift von 50% zusteht, muss das Gut auch mit dem EDV-System des Unternehmens verbunden werden (Stichwort: „interconnessione“).
Wichtig: Soweit bei einer Bestellung mit Anzahlung im Jahr 2021 innerhalb 31. Dezember 2022 „nur“ die Inbetriebnahme des Gutes erfolgt, also ohne Anschluss an das EDV-System, so steht zunächst nur die Steuergutschrift von 10% (allgemeine Steuergutschrift 2021) zu, und erst mit dem späteren Anschluss (z. B. 2023) darf dann auf 50% aufgestockt werden. Aber: Es bleibt die Steuergutschrift von 50% auch noch für 2023 aufrecht (in diesem Sinne Antwort Agentur der Einnahmen Nr. 394/2021).
Auch für 2022 ist bei Investitionen im Bereich Industrie 4.0 für Investitionen mit Kosten über 300.000 Euro die beeidete Schätzung eines Sachverständigen notwendig. Wird die genannte Investitionsschwelle nicht überschritten, reicht eine Erklärung des rechtlichen Vertreters über die Eigenschaften der Güter im Sinne der Bestimmungen im Bereich Industrie 4.0 aus.
Wichtig: Soweit die Inbetriebnahme heuer und der Anschluss im nächsten Jahr erfolgen, sind in Anlehnung an das Rundschreiben Nr. 4/E vom 30. März 2017 der Agentur der Einnahmen zwei Schätzungen bzw. Eigenerklärungen notwendig: eine mit Bezug auf den Dezember 2022, worin die Inbetriebnahme in diesem Jahr bestätigt wird, und eine zweite z. B. im Jahr 2023, worin dann der Anschluss an das EDV-System nachgewiesen wird.
Übrigens: In der zum 30. November 2022 fälligen Steuererklärung sind die Vormerkungen des Jahres 2021 und die voraussichtlichen Steuergutschriften im Detail zu melden.
Für die seit 1. Jänner 2022 (ohne Vormerkung im Jahr 2021) durchgeführten Investitionen wird die Förderung bekanntlich wie folgt reduziert (im Sinne von Art. 1 Abs. 1057 G. 178/2020):
- 40% für Investitionen bis zu 2,5 Mio. Euro;
- 20% für Investitionen zwischen 2,5 und 10 Mio. Euro;
- 10% für Investitionen zwischen 10 und 20 Mio. Euro;
- keine Gutschrift für den 20 Mio. Euro übersteigenden Teil.
Auch heuer gilt, dass bei einer verbindlichen Bestellung innerhalb 31. Dezember 2022 mit Anzahlung von zumindest 20% die vorgenannte Förderung beibehalten werden kann, soweit die Übergabe des Gutes innerhalb 30. Juni 2023 erfolgt. Über eine Verlängerung dieser Übergabefrist wiederum auf Jahresende 2023 ist derzeit nichts bekannt.
Und auch hier gilt, dass ggf. der Anschluss an das EDV-System auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann und es steht dann die Steuergutschrift von 40% zu, sobald der Anschluss (z. B. im Jahr 2024) erfolgt.
Nach heutiger Rechtslage wird für Investitionen im Bereich Industrie 4.0 nach dem 1. Jänner 2023 (ohne Vormerkung 2022) nur mehr ein reduzierter Fördermechanismus zustehen. In den Jahren 2023, 2024 und 2025 gilt:
- 20% für Investitionen bis zu 2,5 Millionen Euro,
- 10% für Investitionen von mehr als 2,5 und bis zu zehn Millionen Euro, und
- 5% für Investitionen von mehr als zehn und bis zu höchstens 20 Millionen Euro.
Wichtig: In den Jahren 2023–2025 gilt die Schwelle von 20 Millionen Euro nicht mehr pro Jahr, sondern einheitlich für alle drei Jahre. Wer demnach z. B. bereits 2023 20 Millionen investiert, erhält in den Folgejahren keine Förderung mehr.
Zu erinnern ist zudem an die Verpflichtung, in den Rechnungen und dazugehörigen Transportdokumenten für Investitionen, die Anrecht auf eine der aufgezeigten Steuergutschriften geben, eigens auf die Begünstigung zu verweisen. Unseres Erachtens kann der Verweis auch für Investitionen ab dem 1. Jänner 2022 unverändert bleiben, nämlich „Investition im Sinne von Art. 1, Absatz 1054-1058 G. 178/2020“.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Josef
Vieider