Um Missverständnissen vorzubeugen, wird klargestellt, dass die Einschränkung von Produktion und Dienstleistungen, wie sie mit der Verordnung des Ministerrates gestern abends erfolgt sind, keinen Einfluss auf die Verordnung vom 11. März 2020 haben. Bekanntlich wurden mit der genannten Verordnung vom 11. März 2020 alle Geschäfte des Einzelhandels geschlossen, ausgenommen die in der Anlage angeführten Tätigkeiten. Die gestrige Verordnung beeinflusst diese Verordnung nicht. Anbei zur Sicherheit nochmals die zugelassenen Einzelhandelstätigkeiten laut Verordnung vom 11. März 2020, wie wir sie mit Rundschreiben Nr. 15/2020 mitgeteilt haben.
Anlage 1) Auflistung der Einzelhandelstätigkeiten, die von der Schließung nicht betroffen sind: