Kapitalgesellschaften – Ausschüttung von Gewinnrücklagen aus der Zeit bis zum 31.12.2017 – neue Klarstellung: Auszahlung Dividenden innerhalb Jahresende nicht unbedingt notwendig

Wir haben Sie mit unserem Rundschreiben Nr. 38/2022 vom 19. September 2022 zuletzt über die geltende Übergangsregelung bei der Ausschüttung von Dividenden aus Kapitalgesellschaften informiert. Bekanntlich gilt für Gewinnrücklagen aus der Zeit bis zum 31.12.2017 eine Übergangsregelung, wonach diese bei wesentlichen Beteiligungen noch nach dem sog. Teileinkünfteverfahren besteuert werden dürfen. Die etwaigen Vorteile dieses Verfahrens haben wir im vorgenannten Rundschreiben erläutert, und wir verweisen ausdrücklich auf die dort angeführten Überlegungen.

Wir haben Sie im genannten Rundschreiben auch über eine irreführende Antwort der Agentur der Einnahmen (Nr. 454/2022 vom 16. September 2022) informiert: Obwohl der gesetzliche Wortlaut der Übergangsbestimmung eigentlich nur von einem Ausschüttungsbeschluss spricht, der bis 31. Dezember 2022 zu treffen ist, verlangte die Agentur der Einnahmen in der vorgenannten Antwort, dass innerhalb des genannten Datums auch die Auszahlung der Dividende geschehen müsse, um noch das Teileinkünfteverfahren anwenden zu dürfen. Andernfalls unterlägen auch die Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen der Abfindungssteuer von 26%.

Und hier macht die Agentur der Einnahmen nun einen Rückzieher:

Mit dem Rechtsgrundsatz („principio di diritto“) Nr. 3/2022, veröffentlicht am Nikolaustag, den 6. Dezember 2022, stellt die Agentur der Einnahmen nun klar:

Um in den Genuss der Übergangsregelung bei wesentlichen Beteiligungen zu kommen, reicht es, wenn innerhalb 31. Dezember 2022 die Gewinnausschüttung durch die Gesellschafterversammlung beschlossen wird. Die Auszahlung selbst kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Interessant sind zwei weitere Hinweise in dem vorgenannten „Rechtsgrundsatz“ Nr. 3/2022:

- Ausschüttungen, die dann wieder zur Gänze oder teilweise der Gesellschaft zurückgeführt werden und Ausschüttungen mit unüblichen Zahlungszielen (Ausschüttung in mehreren Jahren) können als Rechtsmissbrauch eingestuft werden.

- Der Umstand, ob eine wesentliche oder unwesentliche Beteiligung vorliegt (zur Erinnerung: Nur Ausschüttungen bei wesentlichen Beteiligungen unterliegen aufgrund der Übergangsregelung nicht der Abfindungssteuer von 26%.) muss zum Zeitpunkt der Auszahlung (und nicht bei Beschluss über die Ausschüttung) überprüft werden.

Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Josef Vieider