Katastereintragung von Photovoltaikanlagen – Rundschreiben der Agentur für das Territorium vom 22. Juni 2012
Vor wenigen Tagen ist das Rundschreiben der Agentur für das Territorium Nr. 31892 vom 22. Juni 2012 veröffentlicht worden. Darin werden ausführlich die Verpflichtungen zur Katastereintragung von Photovoltaikanlagen erläutert, nachdem es hierzu in der Vergangenheit große Unsicherheiten und insbesondere Widersprüche zu einschlägigen Anleitungen der Agentur der Einnahmen gegeben hat.
Da die Katastereintragung dieser Anlagen für Einkommensteuerzwecke, vor allem aber für Zwecke der neuen Immobiliensteuer IMU, von unmittelbarer Bedeutung ist, nachstehend ein Überblick über die wichtigsten Erkenntnisse im genannten Rundschreiben, das wir diesem Schreiben unter Anlage A) beilegen.
Aufgrund der vorliegenden Informationen können die Photovoltaikanlagen für Zwecke der Katastereintragung grundsätzlich in vier Gruppen unterteilt werden:
- Anlagen, für welche keine Eintragungspflicht besteht,
- Anlagen, die im Rahmen des dazugehörigen Gebäudes einzutragen sind,
- Anlagen, die eigenständig im Gebäudekataster zu erfassen sind, und schließlich
- Anlagen, die eigenständig als landwirtschaftliche Gebäude erfasst werden dürfen.
- Von der Eintragung im Gebäudekataster befreite Photovoltaikanlagen:
Keine Verpflichtung zur Eintragung ins Gebäudekataster besteht, wenn einer der drei nachstehenden Befreiungsgründe geltend gemacht werden kann:
- Die Nennleistung der Anlage überschreitet nicht 3 KW;
- die Nennleistung der Anlage, ausgedrückt in KW, übersteigt nicht das Dreifache der Baueinheiten, deren Gemeinschaftsanteile von der Anlage bedient werden. Im Klartext: Wenn ein Haus drei Wohnungen hat, dann darf die Anlage, deren Energie z. B. für die Beleuchtung des Stiegenhauses verwendet wird, eine Nennleistung bis zu 9 KW haben. Dabei ist es im Sinne der vorliegenden Anleitungen unerheblich, ob die Anlage ganz oder teilweise in das Gebäude integriert oder auch als Freilandanlage auf Gemeinschaftsanteilen des Gebäudes errichtet worden ist.
- Freilandanlagen schließlich sind dann von der Eintragungspflicht befreit, wenn ihr Bauvolumen unter 150 Kubikmetern liegt.
- Anlagen auf bestehenden Gebäuden:
Photovoltaikanlagen, die architektonisch vollständig oder teilweise in ein bestehendes Gebäude integriert sind (die entsprechenden Parameter sind in Art. 2 DM 19. Febr. 2007 festgehalten) oder auf Zubehörsflächen eines Gebäudes errichtet werden, sind nicht eigenständig im Gebäudekataster zu erfassen, sondern über das genannte Gebäude; sie werden praktisch als Zubehörsanlagen des bereits im Gebäudekataster erfassten Gebäudes aufgenommen, und über die Eintragung dieser Anlagen erhöhen sich die Katastererträge des bestehenden Gebäudes. Folglich besteht die Verpflichtung, für das bestehende Gebäude eine Änderungsmeldung im Gebäudekataster zu hinterlegen.
Von einer solchen Änderungsmeldung kann allerdings abgesehen werden, wenn die Ertragsfähigkeit oder der Kapitalwert des Gebäudes durch den Ein- bzw. Zubau der Photovoltaikanlage um weniger als 15% steigen. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass den Photovoltaikanlagen selbst in Anlehnung an das Rundschreiben der Agentur des Territoriums Nr. 14 vom 22. November 2007 eine Ertragsfähigkeit in Höhe von 2% zugemessen wird.
- Eigenständige Anlagen:
Photovoltaikanlagen, die weder unter den Befreiungsschwellen laut obigem Punkt 1) liegen noch als Zubehörsanlagen bestehender Gebäude laut Punkt 2) eingeordnet werden können, müssen hingegen eigenständig im Gebäudekataster erfasst werden. Die Agentur für das Territorium bestätigt in diesem Zusammenhang, dass die Anlagen grundsätzlich über die Katasterkategorie D/1 einzutragen sind. Dabei ist es für Zwecke der Katastereintragung offensichtlich unerheblich, ob die Anlage als bewegliches Gut eingestuft werden kann; wesentlich ist die Eignung der Anlage, eigenständig zur Einkunftserzielung beizutragen.
Durch diese Erkenntnis im vorliegenden Rundschreiben wird ein Widerspruch mit einschlägigen Anleitungen der Agentur der Einnahmen geschickt umgangen; die Agentur der Einnahmen hatte nämlich im Zusammenhang mit der sog. „Tremonti-ter-Förderung“ die Photovoltaikanlagen als bewegliche Güter eingestuft, soweit grundsätzlich ein Abbau und Wiederaufbau möglich waren, und damit die Eintragungspflicht der Anlagen als unbewegliche Güter im Gebäudekataster in Frage gestellt. Die Agentur für das Territorium erkennt nun die Einstufung als bewegliches Gut durch die Agentur der Einnahmen an, verlangt aber trotzdem die Katastereintragung, da die Anlagen eigenständige Einkünfte produzierten.
Durch diese Quadratur des Kreises, nämlich dass sich die Einordnung als bewegliches Gut einerseits und die Verpflichtung zur Eintragung im Gebäudekataster andererseits nicht ausschließen, scheinen (zumindest bis zur Veröffentlichung anderslautender Anleitungen) auch die bisherigen Anleitungen der Agentur der Einnahmen über die Abschreibung der PV-Anlagen „gerettet“ zu sein: Es darf also davon ausgegangen werden, dass der Abschreibungssatz von 9% trotz etwaiger Katastereintragung beibehalten werden kann und nicht zwingend ein Abschreibungssatz von 4% anzuwenden ist, wie in der Vergangenheit in der Fachpresse vielfach (insb. A. Busani im „Sole-24 ore“) verlangt.
Noch eine Klarstellung enthält das Rundschreiben: Eigenständig eingetragen werden müssen auch die Anlagen, für welche aus handelsrechtlichen Gründen eine Trennung vom Gebäude erforderlich ist; dies dürfte z. B. in jenen Fällen zutreffen, wo die Eigentümer von Gebäude und PV-Anlagen verschieden sind.
- Landwirtschaftliche Gebäude:
Das Rundschreiben legt schließlich die Anforderungen fest, unter welchen die (eigenständigen) Anlagen laut Punkt 3) als landwirtschaftliche Gebäude in die Katasterkategorie D/10 (anstatt D/1) eingetragen werden können; die Einstufung ist insofern von Bedeutung, als insbesondere die Immobiliensteuer IMU bei landwirtschaftlichen Gebäuden nur mit einem verminderten Hebesatz von grundsätzlich 0,2% (anstatt Regelsatz von 0,76%) zur Anwendung kommt. Nachstehend die einschlägigen Anforderungen:
- Es muss ein landwirtschaftlicher Betrieb bestehen;
- die Energie muss von einem landwirtschaftlichen Unternehmer im Rahmen des genannten Betriebes erzeugt werden;
- die PV-Anlage muss in der gleichen oder in einer angrenzenden Gemeinde liegen zu jener, in welcher sich die landwirtschaftlichen Grundstücke befinden;
- es muss zumindest eine der einschlägigen Anforderungen erfüllt sein, wie sie im Rundschreiben Nr. 32/2009 der Agentur der Einnahmen für die Klassifizierung der Photovoltaikanlagen als landwirtschaftliche Nebentätigkeiten festgelegt worden sind (siehe hierzu S. 6 des beiliegenden Rundschreibens).
Empfehlung: Im Lichte der vorliegenden Anleitungen ersuchen wir Sie, die korrekte Eintragung Ihrer Photovoltaikanlagen im Gebäudekataster genauestens zu prüfen, bzw. zu kontrollieren, ob die aufgezeigten Ausschlussgründe bzw. die Begünstigungen für landwirtschaftliche Gebäude geltend gemacht werden können. Angesichts der vorliegenden Anleitungen wird man in Zukunft nicht mehr die Straffreiheit aufgrund unklarer und widersprüchlicher Verwaltungsanweisungen geltend machen können.
Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider
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