Die Vorgeschichte ist bekannt: Im Sinne von Art. 2477 ZGB besteht in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in folgenden Fällen die Pflicht zur Bestellung eines Kontrollorgans:
a) Die Gesellschaft ist zur Aufstellung des konsolidierten Jahresabschlusses verpflichtet.
b) Die Gesellschaft beherrscht eine Gesellschaft, die selbst zur Abschlussprüfung verpflichtet ist.
c) Die Gesellschaft übersteigt in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren jeweils zumindest einen der nachstehenden Schwellenwerte:
- Bilanzsumme 4 Mio. Euro,
- Umsatzerlöse 4 Mio. Euro,
- 20 durchschnittlich Beschäftigte.
Die genannten Schwellenwerte laut Buchst. c) wurden in den letzten Jahren mehrfach geändert, und mehrfach verschoben wurde entsprechend auch der Termin, zu welchem GmbHs bei Überschreiten einer der genannten Grenzen erstmals zur Bestellung eines Überwachungsrates verpflichtet sind. Zuletzt war angesichts der Wirren rund um die Corona-Pandemie im Vorjahr mit G.V. Nr. 34/2020 verfügt worden: Zur Bestellung eines Kontrollorgans im Sinne von Art. 2477 Abs. 2 Buchst. c) sind GmbHs verpflichtet, die in den beiden Geschäftsjahren 2020 und 2021 zumindest einen der dort angeführten Schwellenwerte überschritten haben, und die Bestellung hätte mit Genehmigung des Jahresabschlusses für 2021, i. d. R. also im April 2022, erfolgen müssen. Die betroffenen Gesellschaften hätten sich also langsam auf die Einsetzung eines Kontrollorgans vorbereiten müssen.
Die Corona-Pandemie ist aber noch nicht vorbei, und so wurde jetzt im Zuge der Umwandlung der G.V. 118/2021 abermals eine Verlängerung verfügt. Nun gilt:
GmbHs, die in den Jahren 2021 und 2022 eine der obgenannten Schwellen laut Buchst. c) überschreiten, müssen mit der Genehmigung des Jahresabschlusses für 2022 (i. d. R. also im April 2023) ein Kontrollorgan bestellen.
Vorerst besteht also kein Handlungsbedarf.
Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider