Kunden- und Lieferantenliste für 2014
In den nächsten Wochen sind wiederum die Kunden- und Lieferantenlisten für das Jahr 2014 zu verschicken. Es muss der Finanzverwaltung wiederum eine große Datenflut übermittelt werden, anhand derer über diverse Querkontrollen angeblich etwaige fiktive Rechnungen ausfindig gemacht werden sollen. Im Unterschied zu den Vorjahren sind heuer alle Geschäftsvorfälle unabhängig von ihrem Betrag zu melden, soweit hierfür tatsächlich eine Rechnung ausgestellt worden ist.
Rechtsgrundlage | Die Wiedereinführung der Kunden- und Lieferantenlisten geht noch auf die G.V. 78/2010 zurück, die allerdings durch die sog. zweite Vereinfachungsverordnung 2012 (G.V. Nr. 16/2012) erweitert worden ist. Die Sinnhaftigkeit der Meldungen als Instrument zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung wurde zwar immer wieder in Frage gestellt, trotzdem ist von einer Abschaffung der Erklärung derzeit nicht die Rede.
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Welche Umsätze sind zu melden? | Für die Kunden- und Lieferantenlisten für 2014 gelten im folgende Bestimmungen:
a) Für das Jahr 2014 sind alle aktiven und passiven Geschäftsvorfälle, unabhängig von ihrem Betrag, zu melden sind, soweit für diese Geschäftsvorfälle eine Rechnung ausgestellt worden ist. b) Für Umsätze, die im Jahr 2014 nur durch Steuerquittungen oder Kassenbelege dokumentiert wurden, gilt hingegen weiterhin die Schwelle von 3.600 Euro, inklusive Mehrwertsteuer. Daraus folgt: Vor allem im Einzelhandel und im Gastgewerbe müssen die einzelnen Umsätze nur dann gemeldet werden, soweit sie die Schwelle von 3.600 Euro inkl. MwSt übersteigen. Wurden allerdings Rechnungen auch für kleinere Beträge ausgestellt, so sind diese zu melden.
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Nicht zu meldende Geschäftsvorfälle |
Vorausgeschickt, dass nur Umsätze zu melden sind, welche in den Anwendungsbereich der MwSt fallen, sind auch 2014 folgende Geschäftsvorfälle nicht in den Kunden- und Lieferantenlisten zu erfassen:
- Umsätze, die außerhalb des Anwendungsbereichs der MwSt liegen, weil die subjektiven, sachlichen oder territorialen Voraussetzungen fehlen; - Importe, nachdem hier die Meldungen bereits über die Zollbolletten erfolgen; - direkte Exporte im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. a) und b) MwStG; umgekehrt sind Lieferungen mit Absichtserklärungen (Art. 8, Abs. 1 Buchst. c) zu melden; - innergemeinschaftliche Geschäftsvorfälle, nachdem sie bereits im Intrastat gemeldet werden; hier bleibt die Meldepflicht aber für Dreiecksgeschäfte aufrecht, bei denen die erste Lieferung innerstaatlicher Natur ist (Geschäfte laut Art. 58 G.V. 331/1993); - Geschäfte mit Lieferanten oder Kunden, welche bereits über die Black-list-Meldungen der Finanzverwaltung mitzuteilen waren; - Geschäftsvorfälle, die bereits auf anderem Wege den Finanzämtern analytisch zu melden sind, wie Versicherungsverträge, Stromlieferungen, Telefonrechnungen, Übertragungen von Liegenschaften u. ä; entgegen diesem Grundsatz besteht die Agentur der Einnahmen vorerst darauf, dass Leasingnehmer die erhaltenen Rechnungen melden, obwohl diese eigentlich schon von der Leasinggesellschaft eigens übermittelt werden; - Geschäftsvorfälle gegenüber Privatpersonen ab 3.600 Euro, soweit die Zahlung über Kreditkarten oder POS erfolgt ist.
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Ausweis der Geschäftsvorfälle | Für den Ausweis der Geschäftsvorfälle stehen fakultativ zwei Verfahren zur Auswahl: Entweder werden alle Ein- und Ausgangsrechnungen analytisch getrennt gemeldet, oder es werden jeweils die kumulierten Umsätze (alle Lieferungen und Leistungen gegenüber einem Kunden oder alle Einkäufe von einem Lieferanten) mitgeteilt. Die entsprechende Option gilt einheitlich für die gesamte Kunden- und Lieferantenliste des betreffenden Jahres; die Option für die eine oder andere Variante im Vorjahr ist für heuer aber nicht bindend. Umsätze gegenüber San Marino und landwirtschaftlichen Pauschalabrechnern sind auf jeden Fall analytisch zu melden. Sonderregelungen gelten für die Erfassung der Gutschriften.
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Wer ist zur Meldung verpflichtet? | Grundsätzlich sind zur Meldung alle Inhaber einer MwSt-Position verpflichtet. Ausgenommen sind eigentlich nur Unternehmer und Freiberufler, welche das Pauschalsystem für Mini-Unternehmer beansprucht haben und in diesem Zusammenhang keine MwSt in ihren Rechnungen ausgewiesen haben. Erstmals zur Abgabe der Kunden- und Lieferantenlisten verpflichtet ist heuer auch die öffentliche Verwaltung. Somit werden heuer u. a. auch Land und Gemeinden die Listen einreichen müssen.
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Termin |
Für den Versand der Kunden- und Lieferantenlisten für 2014 gelten folgende Fristen:
- innerhalb 10. April 2015 für Steuerpflichtige mit monatlicher MwSt-Abrechnung und - innerhalb 20. April 2015 für Quartalsabrechner sowie - innerhalb 30. April 2015 für Finanzunternehmen.
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Versendung
Verwaltungsstrafen |
Die Versendung muss in elektronischer Form erfolgen. Dies kann, wie üblich, durch den Steuerpflichtigen selbst (über Entratel oder Fisconline), über einen Steuerberater oder über ein Steuerbeistandszentrum erfolgen.
Für unterlassene und unvollständige Meldungen bzw. Listen, die falsche Daten enthalten, gilt eine Verwaltungsstrafe im Ausmaß von 258 Euro bis zu 2.065 Euro. Innerhalb der Frist von 30 Tagen kann eine Korrektur- oder Ergänzungsmeldung ohne Verwaltungsstrafen nachgereicht werden, mit der auch die gesamte Meldung ersetzt werden kann. Es muss dann allerdings vorher eine entsprechende Meldung fristgerecht abgegeben worden sein.
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Empfehlung | Falls wir für Sie die Meldungen erstellen und versenden sollen, ersuchen wir Sie, uns innerhalb Dienstag, den 31. März 2015, die notwendigen Unterlagen zu übermitteln. Der frühe Termin ist wie in den Vorjahren dadurch bedingt, dass die Daten nicht nur in die offizielle Software eingegeben werden müssen, sondern dass diese vor dem Versand auch noch die Gegenprüfung durch eigene Kontrollprogramme überstehen müssen, welche u. a. MwSt-Nummern und Steuernummern überprüfen. |
Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider
Herunterladen R-20-24.03.2015 Kunden- und Lieferantenliste für 2014