Kunden- und Lieferantenliste für 2015

Kunden- und Lieferantenliste für 2015

In den nächsten Wochen sind wiederum die Kunden- und Lieferantenlisten für das Jahr 2015 zu verschicken. Es muss der Finanzverwaltung wiederum eine große Datenflut übermittelt werden, anhand derer über diverse Querkontrollen angeblich etwaige fiktive Rechnungen ausfindig gemacht werden sollen. Es sind alle Geschäftsvorfälle unabhängig von ihrem Betrag zu melden, soweit hierfür tatsächlich eine Rechnung ausgestellt worden ist.

 

Rechtsgrundlage Die Wiedereinführung der Kunden- und Lieferantenlisten geht noch auf die G.V. 78/2010 zurück, die allerdings durch die sog. zweite Vereinfachungsverordnung 2012 (G.V. Nr. 16/2012) erweitert worden ist. Die Sinnhaftigkeit der Meldungen als Instrument zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung wurde zwar immer wieder in Frage gestellt, trotzdem ist von einer Abschaffung der Erklärung derzeit nicht mehr die Rede.

 

Welche Umsätze sind zu melden? Für die Kunden- und Lieferantenlisten für 2015 gelten folgende Bestimmungen:

a) Für das Jahr 2015 sind alle aktiven und passiven Geschäftsvorfälle, unabhängig von ihrem Betrag, zu melden, soweit für diese Geschäftsvorfälle eine Rechnung ausgestellt worden ist.

b) Für Umsätze, die im Jahr 2015 nur durch Steuerquittungen oder Kassenbelege dokumentiert wurden, gilt hingegen weiterhin die Schwelle von 3.600 Euro, inklusive Mehrwertsteuer. Daraus folgt: Vor allem im Einzelhandel und im Gastgewerbe müssen die einzelnen Umsätze nur dann gemeldet werden, soweit sie die Schwelle von 3.600 Euro inkl. MwSt übersteigen. Wurden allerdings Rechnungen auch für kleinere Beträge ausgestellt, so sind diese zu melden.

 

 

Nicht zu meldende Geschäftsvorfälle

Vorausgeschickt, dass nur Umsätze zu melden sind, welche in den Anwendungsbereich der MwSt fallen, sind auch 2015 folgende Geschäftsvorfälle nicht in den Kunden- und Lieferantenlisten zu erfassen:

- Umsätze, die außerhalb des Anwendungsbereichs der MwSt liegen, weil die subjektiven, sachlichen oder territorialen Voraussetzungen fehlen;

- Importe, nachdem hier die Meldungen bereits über die Zollbolletten erfolgen;

- direkte Exporte im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. a) und b) MwStG; umgekehrt sind Lieferungen mit Absichtserklärungen (Art. 8, Abs. 1 Buchst. c) zu melden;

- innergemeinschaftliche Geschäftsvorfälle, nachdem sie bereits im Intrastat gemeldet werden; hier bleibt die Meldepflicht aber für Dreiecksgeschäfte aufrecht, bei denen die erste Lieferung innerstaatlicher Natur ist (Geschäfte laut Art. 58 G.V. 331/1993);

- Geschäfte mit Lieferanten oder Kunden, welche bereits über die Black-list-Meldungen der Finanzverwaltung mitzuteilen waren;

- Geschäftsvorfälle, die bereits auf anderem Wege den Finanzämtern analytisch zu melden sind, wie Versicherungsverträge, Stromlieferungen, Telefonrechnungen, Übertragungen von Liegenschaften u. ä; entgegen diesem Grundsatz besteht die Agentur der Einnahmen vorerst darauf, dass Leasingnehmer die erhaltenen Rechnungen melden, obwohl diese eigentlich schon von der Leasinggesellschaft eigens übermittelt werden;

- Geschäftsvorfälle gegenüber Privatpersonen ab 3.600 Euro, soweit die Zahlung über Kreditkarten oder POS erfolgt ist.

 

 

 

Meldung der Geschäftsvorfälle

Die Meldung hat wie im Vorjahr anhand des sog. Mehrzweckvordruckes zu erfolgen. Für die Meldung der Geschäftsvorfälle im genannten Formblatt stehen fakultativ zwei Verfahren zur Auswahl:

Entweder werden alle Ein- und Ausgangsrechnungen analytisch getrennt gemeldet, oder es werden jeweils die kumulierten Umsätze (alle Lieferungen und Leistungen gegenüber einem Kunden oder alle Einkäufe von einem Lieferanten) mitgeteilt. Die entsprechende Option gilt einheitlich für die gesamte Kunden- und Lieferantenliste des betreffenden Jahres; die Option für die eine oder andere Variante im Vorjahr ist für heuer aber nicht bindend. Umsätze gegenüber San Marino und landwirtschaftlichen Pauschalabrechnern sind auf jeden Fall analytisch zu melden. Sonderregelungen gelten für die Erfassung der Gutschriften.

 

 

 

Wer ist zur Meldung verpflichtet?

Grundsätzlich sind zur Meldung alle Inhaber einer MwSt-Position verpflichtet. Ausgenommen sind eigentlich nur Unternehmer und Freiberufler, welche das Pauschalsystem für Mini-Unternehmer beansprucht haben und in diesem Zusammenhang keine MwSt in ihren Rechnungen ausgewiesen haben.

Zur Meldung verpflichtet sind auch Kleinlandwirte und schließlich Vereine, die für die vereinfachte Abrechnung der Sportvereine (G. 398/1991) optiert haben.

Die öffentlichen Körperschaften wären bereits im Vorjahr erstmals zur Meldung verpflichtet gewesen, wurden dann aber im letzten Augenblick (Verordnung Nr. 44922 der Agentur der Einnahmen vom 31. März 2015) wieder befreit; für das Jahr 2015 ist bislang keine derartige Befreiung ergangen, so dass zum heutigen Tag von einer erstmaligen Meldepflicht der Körperschaften ausgegangen werden muss.

 

 

Termin

Für den Versand der Kunden- und Lieferantenlisten für 2015 gelten folgende Fristen:

- innerhalb 10. April 2016 (eigentlich Montag, 11. April) für Steuerpflichtige mit monatlicher MwSt-Abrechnung und

- innerhalb 20. April 2016 für Quartalsabrechner sowie

- innerhalb 30. April 2016 (eigentlich 2. Mai) für Finanzunternehmen.

 

Sonderfälle Werden Rechnungen gleichzeitig an mehrere Empfänger ausgestellt, so hat die Meldung für jeden Adressaten der Rechnung getrennt zu erfolgen.

 

Versendung

 

 

 

 

 

 

 

Verwaltungsstrafen

Die Versendung muss in elektronischer Form erfolgen. Dies kann, wie üblich, durch den Steuerpflichtigen selbst (über Entratel oder Fisconline), über einen Steuerberater oder über ein Steuerbeistandszentrum erfolgen.

Hinweis: Mit getrenntem Rundschreiben werden wir Sie noch über die gleichzeitig fälligen sog. Black-list-Meldungen informieren. Bereits an dieser Stelle sei aber angemerkt, dass laut vorherrschender Doktrin die beiden Meldungen getrennt zu versenden sind, obwohl in beiden Fällen die gleichen Meldevordrucke zu verwenden sind.

 

Für unterlassene und unvollständige Meldungen bzw. Listen, die falsche Daten enthalten, gilt eine Verwaltungsstrafe im Ausmaß von 258 Euro bis zu 2.065 Euro. Innerhalb der Frist von 30 Tagen kann eine Korrektur- oder Ergänzungsmeldung ohne Verwaltungsstrafen nachgereicht werden, mit der auch die gesamte Meldung ersetzt werden kann. Es muss dann allerdings vorher eine entsprechende Meldung fristgerecht abgegeben worden sein.

 

Empfehlung Falls wir für Sie die Meldungen erstellen und versenden sollen, ersuchen wir Sie, uns innerhalb Dienstag, den 1. April 2016, die notwendigen Unterlagen zu übermitteln. Der frühe Termin ist wie in den Vorjahren dadurch bedingt, dass die Daten nicht nur in die offizielle Software eingegeben werden müssen, sondern dass diese vor dem Versand auch noch die Gegenprüfung durch eigene Kontrollprogramme überstehen müssen, welche u. a. MwSt-Nummern und Steuernummern überprüfen.

 

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

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