Kunden- und Lieferantenliste („Spesometro“) für 2016

Kunden- und Lieferantenliste („Spesometro“) für 2016

Wie mit unserem Rundschreiben zu den jährlichen Fälligkeiten mitgeteilt, sind in den nächsten Wochen wiederum die Kunden- und Lieferantenlisten für das Jahr 2016 zu versenden. Es muss der Finanzverwaltung erneut eine große Datenflut übermittelt werden, anhand derer über diverse Querkontrollen angeblich etwaige fiktive Rechnungen ausfindig gemacht werden sollen. Es sind alle Geschäftsvorfälle unabhängig von ihrem Betrag zu melden, soweit hierfür tatsächlich eine Rechnung ausgestellt worden ist.

 

Rechtsgrundlage Die Wiedereinführung der Kunden- und Lieferantenlisten geht auf die G.V. Nr. 78/2010 zurück, die allerdings durch die sog. zweite Vereinfachungsverordnung 2012 (G.V. Nr. 16/2012) erweitert worden ist. Die Sinnhaftigkeit der Meldungen als Instrument zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung wurde zwar immer wieder in Frage gestellt, trotzdem ist von einer Abschaffung der Erklärung derzeit nicht mehr die Rede. Im Gegenteil: Ab 2017 werden die Listen aufgrund der jüngsten Änderungen im Zuge der Umwandlung des Silvesterdekrets  halbjährlich zu verschicken sein.

 

 

Welche Umsätze sind zu melden?

Für die Kunden- und Lieferantenlisten für 2016 gelten folgende Bestimmungen:

a) Für das Jahr 2016 sind alle aktiven und passiven Geschäftsvorfälle, unabhängig von ihrem Betrag, zu melden, soweit für diese Geschäftsvorfälle eine Rechnung ausgestellt worden ist.

b) Für Umsätze, die im Jahr 2016 nur durch Steuerquittungen oder Kassenbelege dokumentiert wurden, gilt hingegen weiterhin die Schwelle von Euro 3.600, inklusive Mehrwertsteuer.

Wichtig: Laut Pressemitteilung der Agentur der Einnahmen vom 24.03.2017 sind, wie bereits 2015, auch die mit Rechnung bescheinigten einzelnen Umsätze im Einzelhandel und im Gastgewerbe sowie der Reiseagenturen bis zur Schwelle von Euro 3.000 (ohne MwSt.) nicht zu melden.

c) Die Meldung der sog. Black-list-Geschäftsvorfälle ist ab dem Steuerjahr 2016 abgeschafft. Diese Geschäftsvorfälle werden nun nicht mehr getrennt ausgewiesen, sondern sind in die Kunden- und Lieferantenlisten aufzunehmen, allerdings nur soweit, als sie nach den allgemeinen Grundsätzen in der Kunden- und Lieferantenliste zu melden sind. Entsprechend sind Importe und Exporte ausgenommen. Betroffen sind hingegen die Dienstleistungen.

Alternativ steht es dem Steuerzahler jedoch frei diese Geschäftsvorfälle weiterhin in der gewohnten Black-list-Meldung (Übersicht BL des Mehrzweckvordruckes) auszuweisen.

 

Nicht zu meldende Geschäftsvorfälle Vorausgeschickt, dass nur Umsätze zu melden sind, welche in den Anwendungsbereich der MwSt. fallen, sind auch 2016 folgende Geschäftsvorfälle nicht in den Kunden- und Lieferantenlisten zu erfassen:

- Umsätze, die außerhalb des Anwendungsbereichs der MwSt. liegen, weil die subjektiven, sachlichen oder territorialen Voraussetzungen nicht gegeben sind;

- Importe, nachdem hier die Meldungen bereits über die Zollbolletten erfolgen;

- Direkte Exporte im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchstaben a) und b) des MwSt.-Gesetzes; umgekehrt sind Lieferungen mit Absichtserklärungen (Art. 8, Abs. 1 Buchst. c)) zu melden;

- Innergemeinschaftliche Geschäftsvorfälle, nachdem diese bereits in der Intrastat-Meldung angegeben wurden; hier bleibt die Meldepflicht aber für Dreiecksgeschäfte aufrecht, bei denen die erste Lieferung nicht innergemeinschaftlicher Natur ist (Geschäftsvorfälle gemäß Art. 58 G.V. Nr. 331/1993);

- Geschäftsvorfälle, die bereits auf anderem Wege den Finanzämtern analytisch zu melden sind (wie Versicherungsverträge, Stromlieferungen, Telefonrechnungen, Übertragungen von Liegenschaften u. ä.) sowie Geschäftsvorfälle gegenüber Privatpersonen ab Euro 3.600, sofern die Zahlung über Kreditkarten oder POS erfolgt ist.

Entgegen diesem Grundsatz besteht die Agentur der Einnahmen weiterhin darauf, dass Leasingnehmer die erhaltenen Rechnungen melden, obwohl diese eigentlich schon von der Leasinggesellschaft eigens übermittelt werden.

 

Meldung der Geschäftsvorfälle Die Meldung hat, wie im Vorjahr, anhand des sog. Mehrzweckvordruckes („Modello di comunicazione polivalente“) zu erfolgen. Für die Meldung der Geschäftsvorfälle im genannten Formblatt stehen fakultativ zwei Verfahren zur Auswahl:

Entweder werden alle Ein- und Ausgangsrechnungen analytisch getrennt gemeldet, oder es werden jeweils die kumulierten Umsätze (alle Lieferungen und Leistungen gegenüber einem Kunden oder alle Einkäufe von einem Lieferanten) mitgeteilt.

Die entsprechende Option gilt einheitlich für die gesamte Kunden- und Lieferantenliste des betreffenden Jahres; die Option für die eine oder andere Variante im Vorjahr ist für heuer aber nicht bindend. Umsätze gegenüber San Marino und landwirtschaftlichen Pauschalabrechnenden sind auf jeden Fall analytisch zu melden.

Sonderregelungen gelten für die Erfassung der Gutschriften.

 

Wer ist zur Meldung verpflichtet? Grundsätzlich sind zur Meldung alle Inhaber einer MwSt.-Position verpflichtet.

Ausgenommen sind eigentlich nur Unternehmer und Freiberufler, welche das Pauschalsystem für Kleinst-Unternehmer (minimi und forfetari) beansprucht haben und in diesem Zusammenhang keine MwSt. in ihren Rechnungen ausweisen.

Zur Meldung verpflichtet sind auch Kleinlandwirte und schließlich Vereine, die für die vereinfachte Abrechnung der Amateursportvereine gemäß G. Nr. 398/1991 optiert haben.

Mit der Presse-Mitteilung der Agentur der Einnahmen vom 24.03.2017 werden die öffentlichen Körperschaften auch für das Steuerjahr 2016 erneut von der Einreichung der Kunden- und Lieferantenlisten befreit.

 

Termin Für den Versand der Kunden- und Lieferantenlisten für das Steuerjahr 2016 gelten folgende Fristen:

- innerhalb 10. April 2017 für Steuerpflichtige mit monatlicher MwSt.-Abrechnung,

- innerhalb 20. April 2017 bei Quartals-Abrechnung.

Mit dem Finanzgesetz 2017 wurde die Meldung für Finanzunternehmen ab dem Steuerjahr 2017 abgeschafft. Die Daten für 2016 sind allerdings noch zu melden und zwar bis zum 30. April 2017.

 

Sonderfälle Werden Rechnungen gleichzeitig an mehrere Empfänger ausgestellt, so hat die Meldung für jeden Adressaten der Rechnung getrennt zu erfolgen.

Zu melden sind zudem Eigenrechnungen für die unentgeltliche Abtretung von Gütern, die in den Tätigkeitsbereich der Gesellschaft fallen (Werbegeschenke), sowie für die von Kleinstunternehmern erhaltenen Rechnungen.

 

Versendung

 

 

 

Verwaltungsstrafen

Die Versendung muss in elektronischer Form erfolgen. Dies kann, wie üblich, durch den Steuerpflichtigen selbst (über Entratel oder Fisconline), über einen Steuerberater oder über ein Steuerbeistandszentrum erfolgen.

 

Für unterlassene und unvollständige Meldungen bzw. Listen, die falsche Daten enthalten ist eine Verwaltungsstrafe im Ausmaß von Euro 250 bis zu Euro 2.000 vorgesehen. Innerhalb der Frist von 30 Tagen kann eine Korrektur- oder Ergänzungsmeldung ohne Verwaltungsstrafen nachgereicht werden, mit der auch die gesamte Meldung ersetzt werden kann. Es muss dabei allerdings vorher eine entsprechende Meldung fristgerecht abgegeben worden sein.

Bei unterlassener Meldung ist auch die freiwillige Berichtigung (Gebührenkode 8911) möglich, und zwar bis zur Fälligkeit der Steuererklärung für das Jahr 2017 (voraussichtlich 30.09.2018).

 

Empfehlung Falls wir die Kunden- und Lieferantenliste für das Steuerjahr 2016 für Sie erstellen und versenden sollen, ersuchen wir Sie, uns so schnell als möglich die notwendigen Unterlagen zu übermitteln.

 

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-18-31.03.2017 Kunden- und Lieferantenliste fuer 2016