Kunden- und Lieferantenlisten für 2013 sind voraussichtlich innerhalb 10. (Monatsabrechner) bzw. 21. April 2014 (Quartalsabrechner) zu versenden

Kunden- und Lieferantenlisten für 2013 sind voraussichtlich innerhalb 10. (Monatsabrechner) bzw. 21. April 2014 (Quartalsabrechner) zu versenden

Die letzten Kunden- und Lieferantenlisten für 2012 sind mit größten Schwierigkeiten gerade vor einigen Wochen verschickt worden, und schon steht die Fälligkeit für die Abgabe der Meldungen für das Jahr 2013 an; die Probleme sind die alten, und amtliche Anleitungen stehen noch aus. Entsprechend wird bereits über einen Terminaufschub diskutiert. Sollte dieser nicht gewährt werden, sind die Listen nach den nachstehenden Bestimmungen zu erstellen und zu verschicken:

Rechtsgrundlage Die Wiedereinführung der Kunden- und Lieferantenlisten geht noch auf die G.V. 78/2010 zurück, die allerdings durch die sog. zweite Vereinfachungsverordnung 2012 (G.V. Nr. 16/2012) erweitert worden ist. Die Sinnhaftigkeit der Meldungen als Instrument zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung wurde zwar immer wieder in Frage gestellt, trotzdem ist von einer Abschaffung der Erklärung derzeit nicht die Rede.
Welche Umsätze sind zu melden? Für die Kunden- und Lieferantenlisten für 2013 gelten im Wesentlichen noch die Übergangsbestimmungen, wie sie für 2012 zu beachten waren. Daraus folgt:

a) Für das Jahr 2013 sind alle aktiven und passiven Geschäftsvorfälle, unabhängig von ihrem Betrag, zu melden sind, soweit für diese Geschäftsvorfälle die Pflicht zur Rechnungserteilung bestand.

b) Für Umsätze, die im Jahr 2013 nur durch Steuerquittungen oder Kassenbelege dokumentiert wurden, gilt hingegen weiterhin die Schwelle von 3.600 Euro, inklusive Mehrwertsteuer. Daraus folgt: Vor allem im Einzelhandel und im Gastgewerbe müssen die einzelnen Umsätze nur dann gemeldet werden, soweit sie die Schwelle von 3.600 Euro inkl. MwSt übersteigen.

In diesem Zusammenhang erinnern wir daran, dass für 2014 nach geltender Rechtslage (soweit die von der neuen Regierung angekündigten Vereinfachungen nicht erlassen werden!) für alle Geschäftsvorfälle, für welche Rechnungen ausgestellt werden, automatisch auch die Meldepflicht besteht.

Für 2013 hingegen sind Rechnungen bis zu 3.600 Euro inkl. MwSt nur zu melden, wenn deren Ausstellung auch obligatorisch ist; obligatorisch sind nach Auslegung der vorherrschenden Doktrin aber auch die Rechnungen der Einzelhändler, die nur auf Verlangen der Kunden ausgestellt werden. In der Praxis ist es aber kaum möglich zu unterscheiden, ob eine kleine Rechnung nun freiwillig vom Aussteller oder erst auf Verlangen des Empfängers erstellt worden ist. Um hier einen Ausweg zu bieten, gilt auch für 2013, dass Unternehmer, welche nur auf freiwilliger Basis oder auf Verlangen des Kunden eine Rechnung ausgestellt haben (also vor allem Einzelhändler, Gastbetriebe und Handwerker), auch diese Umsätze nur dann melden müssen, wenn das Limit von 3.600 Euro (inkl. MwSt) überschritten worden ist. In der Praxis wird es aber ohnehin einfacher sein, alle ausgestellten Rechnungen zu melden.

 

Nicht zu meldende Geschäftsvorfälle

Vorausgeschickt, dass nur Umsätze zu melden sind, welche in den Anwendungsbereich der MwSt fallen, sind auch 2013 folgende Geschäftsvorfälle nicht zu melden:

- Umsätze, die außerhalb des Anwendungsbereichs der MwSt liegen, weil die subjektiven, sachlichen oder territorialen Voraussetzungen fehlen;

- Importe, nachdem hier die Meldungen bereits über die Zollbolletten erfolgen;

- direkte Exporte im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. a) und b) MwStG; umgekehrt sind Lieferungen mit Absichtserklärungen (Art. 8, Abs. 1 Buchst. c) zu melden;

- innergemeinschaftliche Geschäftsvorfälle, nachdem sie bereits im Intrastat gemeldet werden; hier bleibt die Meldepflicht aber für Dreiecksgeschäfte aufrecht, bei denen die erste Lieferung innerstaatlicher Natur ist (Geschäfte laut Art. 58 G.V. 331/1993);

- Geschäftsvorfälle, die bereits auf anderem Wege den Finanzämtern analytisch zu melden sind, wie Versicherungsverträge, Stromlieferungen, Telefonrechnungen, Übertragungen von Liegenschaften u. ä; entgegen diesem Grundsatz besteht die Agentur der Einnahmen vorerst darauf, dass Leasingnehmer die erhaltenen Rechnungen melden, obwohl diese eigentlich schon von der Leasinggesellschaft eigens übermittelt werden;

- Geschäftsvorfälle gegenüber Privatpersonen ab 3.600 Euro, soweit die Zahlung über Kreditkarten oder POS erfolgt ist.

Wer ist zur Meldung verpflichtet? Grundsätzlich sind zur Meldung alle Inhaber einer MwSt-Position verpflichtet; allerdings sind Kleinstunternehmer und gewerbliche Körperschaften, beschränkt für den institutionellen Bereich, von der Meldepflicht ausgenommen. Im Unterschied zu 2012 müssen für 2013 auch Landwirte mit Umsätzen unter 7.000 Euro die Meldungen machen.
 

Termin

Für den Versand der Kunden- und Lieferantenlisten für 2013 gelten folgende Fristen:

- innerhalb 10. April 2014 für Steuerpflichtige mit monatlicher MwSt-Abrechnung und

- innerhalb 21. April 2014 für Quartalsabrechner (der gesetzliche Termin 20. April wird wegen des Feiertages auf den 21. April verschoben).

Versendung Die Versendung muss in elektronischer Form erfolgen. Dies kann, wie üblich, durch den Steuerpflichtigen selbst (über Entratel oder Fisconline), über einen Steuerberater oder über ein Steuerbeistandszentrum erfolgen
Empfehlung Falls wir für Sie die Meldungen erstellen und versenden sollen, ersuchen wir Sie, uns innerhalb Montag, den 31. März 2014, die notwendigen Unterlagen zu übermitteln. Der frühe Termin ist dadurch bedingt, dass die Daten nicht nur in die offizielle Software eingegeben werden müssen, sondern vor dem Versand auch noch die Prüfung von eigenen Kontrollprogrammen überstehen müssen, welche MwSt-Nummern und Steuernummern überprüfen.

Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuwiesen, dass in den letzten Tagen schon mehrfach über einen Terminaufschub diskutiert worden ist; soweit ein solcher gewährt wird, werden wir Sie kurzfristig informieren.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-16-25.03.2014 Kunden- und Lieferantenlisten