Nachstehend einige Kurzmitteilungen zu Neuerungen der letzten Wochen mit der Bitte um Durchsicht, weil ggf. sehr kurzfristige Entscheidungen notwendig sind.
Reuige Nachmeldungen für das Steuerjahr 2022 (Fälligkeit 31. März 2024)
Zur Erinnerung: Mit dem Haushaltsgesetz für 2023 (Abs. 174 – 178 G. 197/2022) war eine Regelung eingeführt worden, wonach im Vorjahr die Steuererklärungen herauf bis zu jener für die zum 31. Dezember 2021 laufende Steuerperiode im Rahmen einer besonderen freiwilligen Nachmeldung („ravvedimento operoso speciale“) begünstigt berichtigt werden konnten, indem eine Nachmeldung erfolgte und die Steuern nebst Zinsen und Strafen nachgezahlt werden konnten, allerdings mit Reduzierung der anfallenden Verwaltungsstrafen auf 1/18 (ein Achtzehntel) der Mindeststrafe. Die geschuldeten Beträge konnten mittels einmaliger Zahlung oder über 8 trimestrale Raten entrichtet werden, wobei Zinsen in Höhe von 2% p.a. anfiel.
Und diese Möglichkeit zur begünstigten Berichtigung wird nun zu gleichen Bedingungen auf die zum 31.12.2022 laufende Steuerperiode erweitert. Die Erleichterung betrifft die Einkommensteuererklärungen für IRAP, IRPEF und IRES sowie Vergehen als Steuersubstitut (Mod. 770) und im Bereich der Mehrwertsteuer.
Wer sich eines Fehlers im Jahr 2022 bewusst ist und diesen korrigieren will, muss sich beeilen, denn die Nachmeldung muss bereits innerhalb 31. März 2024, also in rund 2 Wochen, eingereicht werden und etwaige Steuerschulden sind in 4 gleichen Raten innerhalb
- 31.03.2024,
- 30.06.2024,
- 30.092024 und
- 20.12.2024
zu entrichten.
Aber damit nicht genug: Nach vorherrschender Auslegung in der Fachpresse beschränkt sich die Fristverlängerung nicht nur auf das Jahr 2022, sondern: Sofern das Jahr 2022 berichtigt wird, steht die Sanierung auch für die Vorjahre zu, werden also auch die Fristen für die vorhergehenden Jahre neu eröffnet.
Sollten Sie irgendwelche Nachmeldungen für notwendig erachten, setzten Sie sich bitte umgehend mit uns in Verbindung, denn die Termine sind leider sehr eng.
Abtretung Steuerguthaben Wiedergewinnungsarbeiten Bauwesen; Fälligkeit 04.04.24
Steuerpflichtige, die im letzten Jahr für die diversen Wiedergewinnungsarbeiten noch Anrecht auf einen entsprechenden Nachlass in der Rechnung des Lieferanten hatten oder aber das Guthaben an Dritte abtreten durften, haben noch bis zum 4. April 2024 Zeit, diese Abtretungen der Agentur der Einnahmen mit eigenen Vordrucken mitzuteilen. Der ursprüngliche Termin wäre bekanntlich der 16. März 2024 gewesen, mit Verordnung der Agentur der Einnahmen vom 21. Februar 2024 ist die Frist aber um rund 2 Wochen verlängert worden. Durch die Fristverlängerung wird auch den Technikern etwas mehr Zeit eingeräumt, um die notwendigen Bescheinigungen zu erstellen. Übrigens, mit Rundschreiben Nr. 6/E vom 8. März 2024 hat die Agentur der Einnahmen auch ausführlich erklärt, wie sich jene zu verhalten haben, die in der Vergangenheit fehlerhafte Mitteilungen über Abtretungen gemacht haben und diese nun annullieren und ggf. neu vorliegen wollen; sollten Sie hier betroffen sein, setzen Sie sich bitte mit uns für weitere Details in Verbindung.
Gesellschafterversammlungen in Audio- und Videokonferenz bis Jahresende
Wie mit unserem Rundschreiben Nr. 12/2024 mitgeteilt, wurde die Möglichkeit, dass Gesellschafterversammlungen von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, unabhängig von einschlägigen Regelungen in den jeweiligen Satzungen, in Form von Audio- oder Videokonferenzen abhalten dürfen, im Zuge der Umwandlung der Verordnung „Milleproroghe“ (G.V. 215/2023) zunächst auf den 30. April 2024 verlängert. Das hätte bedeutet, dass bei Inanspruchnahme des verlängerten Termins von 180 Tagen für die Bilanzgenehmigung 2023 oder auch bei Genehmigung in zweiter Einberufung i. d. R. die Erleichterung verfallen wäre. Jetzt zeigt der Gesetzgeber Nachsicht: Die Erleichterung wird vorerst bis zum 31. Dezember 2024 verlängert. Für Details verweisen wir auf das vorgenannte Rundschreiben Nr. 12/2024.
Boden- und Besitzerträge der Landwirte
Wie mit Rundschreiben Nr. 4/2024 mitgeteilt, sollten im Unterschied zu den Vorjahren 2024 direktbewirtschaftende Bauern und landwirtschaftliche Unternehmer für die Besitz- und Agrarerträge ihrer Grundstücke 2024 nicht mehr von der IRPEF befreit sein. Die entsprechende Erleichterung, die in der Vergangenheit Jahr für Jahr zum Jahresende verlängert worden war, war nämlich weder im Haushaltsgesetz für 2024, noch in der Silvesterverordnung enthalten. Nun wird dies im Zuge der Umwandlung der Verordnung „Milleproroghe“ (G.V. 215/2023) korrigiert. Die Befreiung gilt demnach unverändert auch für 2024.
Absetzbarkeit der IMU
In den letzten Jahren wurden größere Unternehmen immer wieder von Kanzleien angeschrieben, die sie einluden, Erstattungsanträge für IRAP und IRES einzureichen, um die angeblich zu viel eingezahlten Steuern infolge der eingeschränkten Absetzbarkeit von IMU (in Südtirol der GIS) zurückzuverlangen und ggf. eine Erstattung im Wege eines Steuerstreitverfahrens zu erzwingen. Wir haben uns hier sehr zurückgehalten haben, weil wir die Aussichten als eher gering einstuften. Und dies wird nun leider bestätigt. Mit Urteil Nr. 21/2024 vom 20. Februar 2024 wird die seit 2012 geltende Rechtslage über die Absetzbarkeit von GIS und IMU i. W. bestätigt, mit der Folge, dass Erstattungsanträge für IRAP und IRES sowie anhängige Streitverfahren wohl keine Chance mehr haben werden.
CU-Bestätigungen an Freiberufler innerhalb Oktober
Bestätigungen, über die im Jahr 2023 einbehaltenen Quellensteuern müssen Freiberuflern heuer erst innerhalb 31. Oktober 2024 ausgehändigt werden; nur die Bestätigungen für Einkünfte aus lohnabhängigen und diesen gleichgestellten Tätigkeiten, welche im Vordruck 730 gemeldet werden dürfen, sind innerhalb 18. März 2024 zu übergeben. Dies wurde mit Entscheid Nr. 13/E vom 4. März 2024 geklärt. 2025 soll dann wiederum eine kürzere Frist gelten, weil dann der Anwendungsbereich des Meldevordrucks 730 erweitert wird.
Bescheinigung CUPE
In Italien ansässigen Empfängern von Dividenden aus italienischen Kapitalgesellschaften muss grundsätzlich innerhalb 18. März 2024 die Bescheinigung CUPE ausgehändigt werden, aus welcher die Gewinnausschüttungen des Vorjahres hervorgehen.
Aber: Die Bescheinigung ist heuer nicht mehr zu erstellen, wenn die 2023 ausgeschütteten Gewinne bereits der Abfindungssteuer von 26% unterlagen. Daraus folgt: Die Bescheinigung CUPE muss nur noch in jenen Fällen erstellt werden, wo im Jahr 2023 Gewinne aus der Zeit vor dem 31. Dezember 2017 aufgrund eines Ausschüttungsbeschlusses aus der Zeit vor dem 31. Dezember 2022 ausgeschüttet worden sind, für welche bekanntlich noch die ordentliche Besteuerung unter Anrechnung eines Steuerguthabens in Höhe von 40%, 49,72% oder 58,14% zustand, abhängig vom Jahr, in welchem diese Gewinne in der jeweiligen Gesellschaft erwirtschaftet worden sind. Sonderregelungen gelten für Finanzvermittler für die Bescheinigung ausländischer Dividenden.
Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider