Kurzzeitmieten – Essensgutscheine – Sonderpensionskasse – voluntary disclosure - Katas-terwerte
Mit diesem Rundschreiben möchten wir Sie über einige wichtige Neuerungen der letzten Wochen informieren, die nicht unbedingt Unternehmen und Freiberufler betreffen:
- Besteuerung von Kurzzeitmieten – Quellensteuer erst ab 12. September 2017
Wie bereits mit unserem Rundschreiben Nr. 19/2017 mitgeteilt, wurde mit Art. 4 der des Nachtragshaushalts 2017 (G.V. Nr. 50/2017) unter anderem für die Betreiber von Internetportalen (z.B. Airbnb) und die Immobilienagenturen die Pflicht vorgesehen, bei der kurzfristigen Vermietung von Wohnungen (nicht mehr als 30 Tage) zulasten der Vermieter eine verrechenbare Abzugsteuer von 21% einzubehalten. Diese entspricht der Einheitssteuer („cedolare secca“) und kann vom Vermieter, falls er für das entsprechende Verfahren optiert hat, auf die Ersatzsteuer angerechnet werden. Die notwendigen Durchführungsbestimmungen wurden von der Agentur der Einnahmen erst am 12. Juli 2017 erlassen, allerdings mit zahlreichen Unklarheiten. Laut inoffiziellen Verlautbarungen will die Agentur der Einnahmen daher – auch mit Verweis auf die Charta der Steuerzahler – die Pflicht zum Einbehalt der Quellensteuer erst 60 Tage nach Inkrafttreten dieses Erlasses zur Anwendung bringen, voraussichtlich also ab 12. September 2017, und bis dahin sollen auch noch weitere Klarstellungen erfolgen.
Auswirkungen: Konkret folgt daraus, dass die neue Quellensteuer von 21% auf Kurzzeitmieten erst für ab dem 12. September 2017 kassierte Mieten einzubehalten ist. Die erste Einzahlung mittels Vordruck F24 wird also zum 16. Oktober 2017 fällig sein. Wir hoffen, dass bis dahin auch amtliche Anleitungen vorliegen werden und wir Sie über nähere Details informieren können.
- Lockerung bei Essensgutscheinen als Mensaersatzleistungen ab 9. September 2017
Die Finanzverwaltung hat eine weitgehende Kehrtwendung mit Bezug auf die sog. Essensgutscheine gemacht und damit zum Teil ihre restriktive Auslegung der Vergangenheit aufgegeben, und zwar mit Verordnung Nr. 122 vom 7. Juni 2017, veröffentlicht im Amtsblatt vom 10. August 2017; sie tritt am 9. September 2017 in Kraft.
Zur Erinnerung: Im Sinne von Art. 51 EESt können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern lohnsteuerfrei sog. Mensaersatzleistungen in Form von Essensgutscheinen zukommen lassen, wobei die Obergrenze 5,29 Euro bei Gutscheinen in Papierform und 7,00 Euro bei Gutscheinen in elektronischer Form beträgt. Die Gutscheine sind nicht übertragbar und dürfen auch nicht in Bargeld umgetauscht werden. Sie können zudem nur vom Arbeitnehmer selbst genutzt werden.
Bis zu diesem Punkt hat sich durch die jüngste Verordnung auch nichts geändert.
Was allerdings die Nutzung der Gutscheine anbelangt, gibt die Agentur der Einnahmen mit der vorliegenden Verordnung wesentliche Einschränkungen der Vergangenheit auf:
- Die Agentur gesteht zunächst ausdrücklich zu, dass die Gutscheine nicht nur in Gastbetrieben und Mensen, sondern auch in Lebensmittelgeschäften, Rotisserien und bei Landwirten mit Einzelhandel, soweit diese mit dem Aussteller oder Betreiber der Gutscheine entsprechende Vereinbarungen abgeschlossen haben, verwendet werden dürfen.
- Während die Finanzverwaltung in der Vergangenheit stets eine Kumulierung, sprich eine gleichzeitige Verwendung mehrerer Essensgutscheine, strikt ausgeschlossen hat, ist es in Zukunft zulässig, bis zu 8 Essensgutscheine zu kumulieren und defacto als Zahlungsmittel z. B. beim Einkauf in einem Lebensmittelgeschäft zu verwenden. Konkret ermöglicht es die Neuauslegung, mittels der Essensgutscheine Einkäufe bis zu 42,32 Euro (Essensgutscheine in Papierform) bzw. bis zu 56 Euro (elektronische Gutscheine) zu tätigen.
- Ausdrücklich wird zudem bestätigt, dass die Gutscheine auch zustehen, wenn die Arbeitszeit keine Mittagspause vorsieht. Daraus ergibt sich auch die Möglichkeit, die Gutscheine auch an anderen Tagen und nicht nur an Arbeits- oder Werktagen zu verwenden.
Für die Arbeitgeber bleibt offensichtlich die Einschränkung aufrecht, dass für einen Arbeitstag nur ein Essensgutschein zugestanden werden kann. Und dieser kann nicht für die Tage gewährt werden, in denen eine direkte Mensaleistung erbracht oder (z.B. bei Außendienst) die Erstattung der Verpflegungskosten geleistet wird.
- Beiträge an die Sonderpensionskasse
Mit Rundschreiben Nr. 122 vom 28. Juli 2017 hat das NISF/INPS die Erhöhung der Pensionsbeiträge an die Sonderbeitragskasse (insbesondere für Mitglieder von Verwaltungsräten) mit Wirkung 1. Juli 2017 verfügt, und zwar um 0,51%. Entsprechend gilt ab diesem Datum für freie Mitarbeiter ohne anderweitige Pflichtversicherung oder Rente (und ohne eigene MwSt-Position) ein Beitragssatz von 33,23% (zuvor 32,72%), während für Mitarbeiter mit bestehender Pflichtversicherung und Rentner der Beitragssatz unverändert bei 24% bleibt. Ebenfalls unverändert bleibt der Beitragssatz an die Sonderpensionskasse für Beitragspflichtige ohne anderweitige Pflichtversicherung und Rente, die aber Inhaber einer eigenen MwSt-Position sind, und zwar bei 25,72%.
Die Erhöhung gilt für ab 1. Juli 2017 ausgezahlte Vergütungen. Zumal, wie oben aufgezeigt, die Anleitungen erst Ende Juli veröffentlicht worden sind, gesteht das NISF/INPS eine Frist bis zum 16. Oktober 2017 zu, um etwaige Nachzahlungen zu leisten.
- 4. Voluntary disclosure
Noch bis zum 2. Oktober 2017 können die Selbstanzeigen für Auslandsinvestitionen eingereicht werden; die ursprüngliche Frist vom 31. Juli 2017 ist in diesem Sinne verlängert worden. Im Zuge der Fristverlängerung wurde allerdings vergessen, einen zusätzlich Terminaufschub für die Abgabe des Begleitberichts zu gewähren, so dass dieser zeitgleich am 2. Oktober 2017 abzugeben wäre, was rein technisch nicht möglich ist. Falls nicht noch in letzter Minute ein weiterer Aufschub gewährt wird, ist man gezwungen, die Selbstanzeige auf jeden Fall einige Tage vor dem 2. Oktober zu versenden, denn für die Abgabe des Begleitberichts benötigt man eine eigene E-Mail-Adresse, welche erst mit der Abgabebestätigung des Antrages nach einigen Tagen übermittelt wird. Ebenfalls müssen im Vordruck F24 die Eckdaten der Erklärung angeführt werden, die ebenfalls erst aus der Abgabebestätigung hervorgehen.
Sollten Sie noch diese vorerst letzte Möglichkeit zur Aufdeckung von Auslandsvermögen wahrnehmen wollen, so bitten wir Sie, sich umgehend mit unserem Büro in Verbindung zu setzen.
- Katasterwerte und Kühlzellen
Das Erkenntnis betraf zwar einen fruchtverarbeitenden Betrieb, dürfte aber auch für zahlreiche andere Unternehmen, u. a. Hotels, von Interesse sein: Der Kassationsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 19248/2017 festgestellt, dass Kühlzellen bei der Ermittlung des Katasterwertes von Gebäuden der Kategorie D nicht berücksichtigt werden dürfen, zumal solche Kühlzellen i. d. R. nicht als fest mit dem Boden verankert zu klassifizieren sind. Die Erkenntnis ist insbesondere für die Bemessungsgrundlage von GIS und IMU von Bedeutung.
- Abtretung von Steuerguthaben auf energetische Sanierungen
In der Zeit vom 01.01.17 bis zum 31.12.17 ist die Abtretung von Steuerguthaben aus energetischen Sanierungen auf Gemeinschaftsanteilen von Gebäuden durch natürliche Personen an den Lieferanten bzw. Bauunternehmer und auch an andere Dritte (ausgenommen Banken und Finanzvermittler) allgemein zulässig, und zwar unabhängig vom Einkommen des Steuerpflichtigen. Mit dem Nachtragshaushalt (G.V. 50/2017) für 2017 wurde diese Möglichkeit der Abtretung unter bestimmten Voraussetzungen für energetische Sanierungen mit einem Absetzbetrag von 70% bzw. 75% bis auf das Jahr 2021 verlängert. Mit Verordnung Nr. 165110 vom 28. August 2017 hat die Agentur der Einnahmen die notwendigen Durchführungsbestimmungen erlassen. Soweit Sie hierzu weitere Unterlagen benötigen, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.
- Neuer Vordruck zur Registrierung von Mietverträgen
Mit Verordnung vom 15. Juni 2017 hat die Agentur der Einnahmen einen neuen Vordruck RLI veröffentlicht, welcher für die Registrierung, Verlängerung und Auflösung von Mietverträgen, aber auch zwecks Option für die Ersatzbesteuerung von Mieten („cedolare secca“) und die Änderung von Katasterwerten bei vermieteten Liegenschaften zu verwenden ist. Die derzeit gängigen Vordrucke dürfen noch bis zum 18. September 2017 verwendet werden; nach diesem Datum sind Meldungen nur mehr anhand des überarbeiteten Formblattes möglich.
Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider
Herunterladen R-37-30.08.2017 Kurzmitteilungen