Landwirtschaftliche Gesellschaften – Besteuerung nach Katastererträgen bleibt aufrecht
Zur Erinnerung: Das Haushaltgesetz für 2007 (G. 296/2006) hat auch für einfache Kommanditgesellschaft, offene Handelsgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften die Möglichkeit vorgesehen, für Steuerzwecke nur die Einheitserträge laut Grundkataster anstatt der Jahresüberschüsse laut GuV zu besteuern, soweit einschlägige sachliche und subjektive Voraussetzungen für eine sog. „landwirtschaftliche Gesellschaft“ erfüllt sind.
Diese Möglichkeit sollte laut Haushaltsgesetz für 2013 (G. 228/2012) mit Wirkung ab dem Jahr 2015 gestrichen und durch eine neue Besteuerungsform für landwirtschaftliche Gesellschaften ersetzt werden. Im Sinne dieser Reform wären ab 2015 nur mehr landwirtschaftliche Einzelunternehmer und einfache Gesellschaften zur Katasterbesteuerung zugelassen gewesen. Mit einem umstrittenen Rundschreiben der Agentur der Einnahmen (Nr. 12/E vom 3. Mai 2013) wurde diese Reform bereits für nach dem 1. Jänner 2013 gegründete landwirtschaftliche Gesellschaften vorweggenommen: Sie sollten umgehend die Jahresüberschüsse laut GuV besteuern, während für ältere Gesellschaften die frühere Option für die Katasterwerte noch aufrecht bleiben sollte.
Mit dem Haushaltsgesetz für 2014 (G. 147/2013) wurde die aufgezeigte Reform nun mit Wirkung 1. Jänner 2014 wiederum völlig widerrufen. Daraus folgt: Für alle landwirtschaftlichen Gesellschaften (ausgenommen nur die Aktiengesellschaften) wird wieder die Möglichkeit eingeführt, die Einkünfte für Zwecke der Besteuerungsgrundlage auch über das Jahr 2014 hinaus im Sinne von Art. 32 EESt nach den Katastererträgen zu ermitteln. Die Gesellschaften müssen dafür die einschlägigen Voraussetzungen als „landwirtschaftliche Gesellschaften“ im Sinne von Art. 2 D.lgs. Nr. 99/2004 erfüllen und eine entsprechende Option treffen.
Und noch eine Neuerung: Landwirtschaftlichen Unternehmen, welche nur die Verarbeitung und den Vertrieb der von den Gesellschaftern eingebrachten Produkte betreiben, können für eine pauschale Gewinnermittlung optieren, unter Anwendung der Ertragspauschalierung von 25 Prozent.
Umstritten ist, ob die Auslegung im obgenannten Rundschreiben Nr. 12/E aufrecht bleibt: Demnach müssten landwirtschaftliche Gesellschaften, die nach dem 1. Jänner 2013 gegründet worden sind, beschränkt für das Jahr 2013 die ordentliche Besteuerung vornehmen; erst ab 2014 könnten auch sie für die Katasterbesteuerung optieren. Unseres Erachtens ist eine derartige Benachteiligung dieser Gesellschaften nicht zu rechtfertigen, zumal sie auch nicht gesetzlich verankert ist, sondern nur über Verwaltungsanleitungen verfügt wurde.
Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider
Herunterladen R-10-27-01-2014 Landwirtschaftliche Gesellschaften