Meldung der Barzahlungen über 999,99 Euro durch Nicht-EU-Bürger an Gastbetriebe, Einzelhändler und Reisebüros – letzte Neuerungen bei Kunden- und Lieferantenlisten

Meldung der Barzahlungen über 999,99 Euro durch Nicht-EU-Bürger an Gastbetriebe,   Einzelhändler und Reisebüros  – letzte Neuerungen bei Kunden- und Lieferantenlisten

 

  1. Meldung der erhaltenen Barzahlungen über 999,99 Euro im Jahr 2015

Einzelhändler, Gastbetriebe und Reiseagenturen müssen innerhalb der Fälligkeit der Kunden- und Lieferantenlisten (11. April 2016 bei monatlicher MwSt-Abrechnung und 20. April 2016 bei vierteljährlicher MwSt-Abrechnung) auch etwaige Barzahlungen durch Nicht-EU-Bürger über 999,99 Euro im Jahr 2015 melden. Zur Erinnerung: Den genannten Unternehmen ist es aufgrund einer Sonderregelung aus dem Jahr 2012 erlaubt, unter gewissen Voraussetzungen auch Barzahlungen über der Schwelle von 999,99 Euro (seit 1. Jänner 2016 über 2.999,99 Euro) bis zum einem Höchstbetrag von 15.000 Euro anzunehmen, soweit bestimmte Voraussetzungen gegeben sind:

- Es muss sich um Umsätze gegenüber Endverbrauchern handeln, für welche keine Rechnungserteilungspflicht besteht, die also „nur“ durch Kassenbelege oder Steuerquittungen belegt werden können;

- subjektiv ist die Erleichterung aber auf Umsätze gegenüber Endverbrauchern beschränkt, die nicht in Italien, nicht in einem anderen Mitgliedsstaat der EU und auch nicht im EWR-Raum (Norwegen, Liechtenstein und Island) ansässig sind. Betroffen sind also vor allem Schweizer, aber auch Russen und Amerikaner.

- Zum Nachweis muss man sich eine Kopie des Reisepasses des Kunden aushändigen lassen, mit einer eidesstattlichen Erklärung im Sinne von Art. 47 DPR 445/2000, mit welcher der Kunde bestätigt, nicht Staatsbürger eines EU-Staates oder eines EWR-Staates zu sein und dass er den Wohnsitz außerhalb des italienischen Staatsgebietes hat.

- Der italienische Unternehmer muss umgehend, spätestens aber innerhalb des folgenden Werktages, das vom Kunden kassierte Bargeld auf ein Bankkonto einlegen und dabei die Kopie des Reisepasses und eine Kopie des ausgestellten Kassenbeleges oder der Steuerquittung dem Kreditinstitut aushändigen.

- Die italienischen Unternehmen sind zudem verpflichtet, sich vorher bei der Finanzverwaltung eigens anzumelden, um Bargeld über 999,99 Euro mit der aufgezeigten Prozedur annehmen zu dürfen.

 

Einzelhändler, Gastbetriebe und Reiseagenturen, die im Jahr 2015 im Sinne der aufgezeigten Bestimmungen Barzahlungen zwischen 1.000 Euro und 14.999,99 Euro angenommen haben, sind verpflichtet, diese innerhalb 11. bzw. 20. April 2016 mit dem Mehrfachvordruck für die Kunden- und Lieferantenliste der Agentur der Einnahmen zu melden. Im Detail sind im Vordruck TU die anagrafischen Daten der jeweiligen Kunden sowie die Daten zu den bar gezahlten Geschäftsvorfällen mitzuteilen.

 

Mit einer Pressemitteilung vom 1. April 2016 hat die Agentur der Einnahmen zudem mitgeteilt, dass aus Vereinfachungsgründen auch heuer die aufgezeigte Meldung der Barzahlungen für jene Umsätze nicht notwendig ist, welche – bereinigt um die Mehrwertsteuer – unter 3.000,00 Euro liegen. Eine Verordnung in diesem Sinne soll in den nächsten Tagen veröffentlicht werden. Konkret sind also Barzahlungen für Geschäftsvorfälle zwischen 3.000 Euro und 14.999,99 Euro zu melden.

 

  1. Letzte Neuerungen bei den Kunden- und Lieferantenlisten

Mit der vorgenannten Pressemitteilung vom 1. April 2016 hat die Agentur der Einnahmen zudem angekündigt, dass die öffentlichen Verwaltungen auch für das Jahr 2015 nochmals von der Abgabe der Kunden- und Lieferantenliste befreit werden. Die Vereinfachung wird mit der Einführung der elektronischen Rechnungserteilung und dem Split Payment begründet. Bis zuletzt war man davon ausgegangen, dass auch die öffentlichen Verwaltungen heuer erstmals die Kunden- und Lieferantenlisten abzugeben hätten. Die Befreiung ist sicher begründet. Bleibt nur die Frage, wieso man sich mit dieser Nachricht so lange Zeit gelassen hat!

 

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-18-04.04.2016 Meldung der Barzahlungen 2015