Meldung der privaten Nutzung von Betriebsgütern durch Gesellschafter von Gesellschaften sowie durch Familienangehörige von Einzelunternehmen innerhalb 12. Dezember 2013
Innerhalb Donnerstag, den 12. Dezember 2013, müssen private Nutzungen von Betriebsgütern im Geschäftsjahr 2012 der Agentur der Einnahmen gemeldet werden, soweit hierfür nicht ein angemessenes Entgelt entrichtet worden ist.
Die Vorgeschichte: Mit Art. 2, Abs. 36-terdecies und 36-duodevicies D.L. 138/2011 (sog. „Augustverordnung“ 2011) wurde eine Regelung eingeführt, wonach für die Privatnutzung von betrieblichen Gütern bei Gesellschaftern (und deren Familienangehörigen) von Personen- und Kapitalgesellschaften und zudem bei Familienangehörigen von Einzelunternehmen für den geldwerten Vorteil sonstige Einkünfte zu besteuern sind,
- soweit sie betriebliche Güter teilweise oder ausschließlich privat nutzen und
- hierfür dem Unternehmen nicht ein angemessenes Entgelt entrichten.
Gleichzeitig wurden Einschränkungen bei der Absetzbarkeit der mit diesen Gütern zusammen hängenden Anschaffungs- und Betriebskosten bei den Unternehmen vorgesehen.
Um eine Kontrolle über die korrekte Besteuerung dieser Privatnutzungen zu haben, müssen nun innerhalb 12. Dezember 2013 diese Überlassungen, soweit sie das Geschäftsjahr 2012 betreffen, gemeldet werden.
Innerhalb der gleichen Frist sind auch im Laufe des Geschäftsjahres 2012 gewährte Gesellschafterfinanzierungen und Einlagen zu melden; mit dieser zweiten Mitteilung soll offensichtlich Schwarzgeld ausfindig gemacht werden, das über Finanzierungen und Einlagen wieder dem Unternehmenskreislauf zugeführt wird, im Extremfall, um dort Güter anzukaufen, die dann missbräuchlich den Gesellschaftern zur Nutzung überlassen werden.
Die notwendigen Meldevordrucke für das Jahr 2012 wurden mit den Verordnungen Nr. 94902 und 94904 vom 2. August 2013 veröffentlicht; es ist anzunehmen, dass in Zukunft die einschlägigen Mitteilungen unmittelbar über die Steuererklärung erfolgen werden.
- Die Meldung von privat genutzten Gütern:
Inkrafttreten | Die oben aufgezeigten Neuerungen hinsichtlich der sonstigen Einkünfte und der beschränkten Absetzbarkeit gelten für das Geschäftsjahr, das nach dem 17. September 2011 beginnt, bei Geschäftsjahren, die mit dem Kalenderjahr übereinstimmen also erstmals für das Geschäftsjahr 2012.
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Wesen der Besteuerung |
Um den Missbrauch bei Erwerb und Nutzung von Gütern über ein Unternehmen einzuschränken, setzt der Fiskus gleichzeitig an zwei Stellen an:
a) Gesellschafter (und deren Familienangehörige) von Personen- und Kapitalgesellschaften sowie die Familienangehörigen von Einzelunternehmen, welche Güter, die in der Verfügbarkeit des Unternehmens stehen, ausschließlich oder teilweise „privat“ verwenden, haben dafür dem Unternehmen ein Entgelt in Höhe des Marktwertes der privaten Nutzung zu entrichten, andernfalls ist der geldwerte Vorteil von den genannten natürlichen Personen als Sachbezug zu besteuern. Für den Benutzer, also den Gesellschafter oder Familienangehörigen des Einzelunternehmens (oder Gesellschafters), wurde zu diesem Zweck unter den sonstigen Einkünften ein neuer steuerpflichtiger Ertrag eingeführt (Art. 67 Abs. 1 Buchst. h-ter EESt), und zwar für den Unterschiedsbetrag zwischen dem Marktwert der Privatnutzung und dem dafür gezahlten Entgelt. b) Für die Gesellschaft oder das Einzelunternehmen gilt zusätzlich die Nichtabzugsfähigkeit der Anschaffungs- und Betriebskosten für diese Güter, soweit das vom Gesellschafter oder Familienangehörigen verlangte Entgelt unter dem Marktwert liegt. Diese zweite Sanktionierung der Privatnutzung greift allerdings immer dann nicht, wenn die Steuergesetzgebung bereits eine eingeschränkte Absetzbarkeit von Betriebsausgaben vorsieht, so etwa bei Personenkraftwagen. Schlussfolgerung: Wird ein zu geringes Entgelt verlangt, haben der Gesellschafter oder der Familienangehörige als natürliche Person die Differenz auf den Marktwert der Nutzung als sonstigen Ertrag zu besteuern und beim Unternehmen werden die Betriebsausgaben für diese Güter aberkannt.
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Wen betrifft die Regelung? | Die Besteuerung der Privatnutzung von Betriebsgütern betrifft aus der Sicht des die Güter überlassenden Unternehmens:
- Einzelunternehmer, - Personengesellschaften, - Kapitalgesellschaften, - Genossenschaften, - Betriebsstätten nicht ansässiger Unternehmen - privatrechtliche Körperschaften, soweit es sich um Güter handelt, welche der gewerblichen Tätigkeit zuzuordnen sind. Nicht zur Meldung verpflichtet sind nicht gewerbliche Körperschaften ohne Unternehmen sowie landwirtschaftliche Unternehmen. Ebenfalls nicht betroffen sind Freiberufler und Freiberuflervereinigungen (in Form von einfachen Gesellschaften). Sollte das Unternehmen der Meldepflicht nicht nachkommen, so kann diese auch vom Benützer der Güter erstellt und versandt werden; auf jeden Fall haften Unternehmen und Benützer gegenüber dem Fiskus solidarisch für die korrekte Erfüllung dieser Verpflichtung..
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Definition der Gesellschafter und Familienangehörigen |
Betroffen ist auch die Nutzung der Betriebsgüter durch Gesellschafter von Personen- und Kapitalgesellschaften, die direkt oder auch nur indirekt am Unternehmen beteiligt sind. Daraus folgt: Zu melden sind auch Güter, welche den Gesellschaftern einer Mutter- oder Tochtergesellschaft überlassen werden; notwendig ist allerdings, dass am Ende eine private Nutzung durch natürliche Personen erfolgt, bei welchen sonstige Einkünfte entstehen können.
Als Familienangehörige des Einzelunternehmers bzw. der Gesellschafter gelten der Ehegatte und Verwandte innerhalb des 3. Grades sowie Verschwägerte innerhalb des 2. Grades, und zwar unabhängig davon, ob sie in Italien oder im Ausland ansässig sind. |
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Zu meldende Güter
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Zu melden sind grundsätzlich alle betrieblichen Güter, die 2012 von
- Einzelunternehmern den obgenannten Familienmitgliedern und - von Gesellschaften den obgenannten Gesellschaftern oder deren Familienangehörigen zur ausschließlich oder auch nur teilweisen privaten Nutzung überlassen werden. Betroffen sind sowohl Güter, an denen das Unternehmen das Eigentumsrecht innehat, als auch Güter, über die das Unternehmen über Leasing-, Miet- oder Leihverträge verfügt. Unwesentlich ist, ob die Güter vom Unternehmen im Anlagevermögen oder im Umlaufvermögen gehalten werden. Konkret betrifft die Meldepflicht in erster Linie Wohnungen und Fahrzeuge, die ausschließlich oder teilweise auch privat genutzt werden; daneben spricht die Verordnung noch von Flugzeugen und Booten, die zumindest in unserem Land nur eine marginale Rolle spielen werden. Andere Betriebsgüter sind nur betroffen, wenn ihr Marktwert über 3.000 Euro liegt. Daraus folgt insbesondere, dass z. B. die private Nutzung von tragbaren Telefongeräten, PCs, Tablets und ähnlicher Güter i. d. R. nicht schädlich ist. Wichtig: Zu melden sind nur Güter, welche den aufgezeigten Personen überlassen werden und für welche kein angemessenes Entgelt entrichtet worden ist. Insofern kommt die Meldung i. W. einer Selbstanzeige gleich.
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Nicht zu meldende Güter | Von der aufgezeigten Meldepflicht ausgenommen sind zudem:
- die Gegenstände, die dem Gesellschaftergeschäftsführer überlassen worden sind (weil diese Vergütungen in der Vergütung des Verwalters enthalten sind/wären, und daher nicht sonstige Einkünfte darstellen können). Achtung: Diese Befreiung betrifft aber nicht auch die Nutzung durch die Familienangehörigen des Gesellschaftergeschäftsführers; - die Gegenstände, die lohnabhängigen Gesellschaftern oder dem Gesellschaftern als Freiberufler bereitgestellt werden, aber nur soweit, als bei diesen der Sachbezug als Lohneinkommen oder Einkommen aus freiberuflicher Tätigkeit besteuert worden ist; - die Gegenstände, die der Einzelunternehmer auch privat verwendet, und zwar weil er hier bereits bei der eigenen Gewinnermittlung die Zurechnung machen müsste und daher diese Privatnutzung bereits im Unternehmensgewinn enthalten ist; Achtung: Auch diese Befreiung umfasst nicht auch die Privatnutzung durch die Familienangehörigen! - die Gegenstände für die öffentliche Nutzung, die trotz privater Verwendung voll abzugsfähig sind (z.B. der als Taxi zugelassene Pkw); - die den Gesellschaftern oder den Angehörigen gewährten Finanzierungen; - die Wohnungen der Wohnbaugenossenschaften mit ungeteiltem Eigentum, welche den eigenen Gesellschaftern überlassen werden; - Güter, welche nichtgewerblichen Körperschaften als Gesellschafter überlassen werden, welche sie ausschließlich für institutionelle Zwecke verwenden - Keine Meldepflicht besteht schließlich, wie bereits oben dargestellt, für die „sonstigen Gegenstände“, deren Wert ohne MwSt die Schwelle von 3.000 Euro nicht übersteigt.
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Sonderfall:
Berechnung des gemeinen Wertes bei Personenkraftwagen |
Mit Bezug auf die Personenkraftwagen hat die Finanzverwaltung mit Rundschreiben Nr. 36/E 2012 festgestellt, dass der geldwerte Vorteil mit dem ACI-Tarif für 4.500 km/Jahr berechnet wird. Im Einzelnen gilt Art. 51 Abs. 4 EESt, wonach bei der gemischten Nutzung von Firmenfahrzeugen der Wert dieser Privatnutzung mit 30% der KM-Kosten für 15.000 km/Jahr laut geltendem ACI-Tarif im Jahr zu berechnen ist, bereinigt um Entgelte, welche für die Privatnutzung bezahlt werden. Die entsprechenden Werte für alle Pkws für das Jahr 2012, welches Gegenstand der anstehenden Meldung ist, haben wir Ihnen mit unserem Rundschreiben Nr. 1 vom 9. Jänner 2012 mitgeteilt. Soweit die ACI-Tarife in diesem Sinne in Rechnung gestellt worden ist, ist also keine Meldung zu machen!
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Sonderfall: Keine zusätzliche Beschränkung bei Absetzbarkeit für Pkws | Mit Rundschreiben Nr. 24/E vom 15. Juni 2012 hat die Agentur der Einnahmen festgehalten, dass bei Gütern mit beschränkter Absetzbarkeit der Anschaffungs- und Betriebskosten durch die private Nutzung nicht eine zusätzliche Einschränkung bei der Absetzbarkeit der Ausgaben erfolgt. Bei Pkws sind die Ausgaben im Sinne von Art. 164 EESt nur zu 40% (Jahr 2012) absetzbar, und entsprechend erfolgt im Unterschied zu Gütern mit voller Absetzbarkeit der Ausgaben keine zusätzliche Erhöhung des Steuergewinns beim Unternehmen, auch wenn keine Weiterbelastung der Privatnutzung erfolgt. | ||
Sonderfall: Fahrzeuge und Wohnungen der Gesellschaftergeschäftsführer |
Gesellschaftergeschäftsführer, die einen Firmenwagen zur gemischten Nutzung verwenden, müssen bei unentgeltlicher Überlassung des Fahrzeuges (Leihvertrag) nach geltender Rechtslage 4.500 km auf Jahresbases zum ACI-Tarif 15.000 km als Sachentlohnung im Rahmen der Lohneinkünfte besteuern, außer die Nutzung wird ihnen in Rechnung gestellt. Entsprechend wird, wie oben bei den Ausnahmen aufgezeigt, für diesen Sonderfall von einer Meldepflicht abgesehen. Aus den gleichen Gründen besteht hier auch keine Meldepflicht bei Wohnungen, welche dem Gesellschaftergeschäftsführer überlassen werden. Die Regelung gilt nicht nur für Verwalter von Kapitalgesellschaften, sondern auch von Personengesellschaften. Aber Vorsicht: Keine Befreiung von der Meldepflicht gibt es für etwaige Nutzungen durch die Familienangehörigen dieser Gesellschaftergeschäftsführer!
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II. Gesellschafterfinanzierungen | |||
Einführung | Wie eingangs festgehalten, sind neben den privat genutzten Gütern auch im Geschäftsjahr 2012 gewährte Gesellschafterfinanzierungen und Einlagen zu melden. | ||
Zu meldende Gesellschafterfinanzierungen bzw. Einlagen |
Damit die Meldung gemacht werden muss, müssen 4 Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es muss sich um im Jahr 2012 durchgeführte Finanzierungen und Einlagen handeln; die Zuzahlungen früherer Jahre sind, auch wenn sie 2012 noch vorhanden sind, nicht mitzuteilen. - Weitere Voraussetzung ist, dass die Finanzierungen und Einlagen von natürlichen Personen vorgenommen worden sind; Zuzahlungen der Muttergesellschaft zählen nicht. - Die Finanzierungen bzw. Einlagen müssen den Betrag von 3.600 Euro überschreiten. Achtung: Die Schwelle gilt dabei getrennt für die Finanzierungen und für die Kapitaleinlagen (Finanzierungen sind aus der Sicht der Gesellschaft verzinste oder zinsfreie Fremdmittel, die erstattet werden müssen; Kapitaleinlagen hingegen sind Zuzahlungen auf das Eigenkapital der Gesellschaft). - Die Finanzierungen und Einlagen müssen von Gesellschaftern bzw. Einzelunternehmen und/oder von Angehörigen des Einzelunternehmers bzw. des Gesellschafters vorgenommen worden sein. Auch wenn alle aufgezeigten Voraussetzungen erfüllt sind, muss keine Meldung gemacht werden, wenn diese dem Fiskus bereits bekannt ist, weil die Finanzierung oder Kapitaleinzahlung aus registrierten Urkunden hervorgehen; dies ist z. B. bei allen registrierten Darlehen, bei Obligationsdarlehen und auch bei Kapitalerhöhungen, die aus notariellen Urkunden hervorgehen, der Fall.
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III. Die Meldungen | |||
Die Mitteilung von privat genutzten Gütern und Gesellschafterfinanzierungen bzw. Einlagen hat mittels eines einheitlichen Vordrucks, wie er mit Verordnung vom 2. August 2013 festgelegt worden ist, zu erfolgen. Im Einzelnen sind darin die anagraphischen Daten des Unternehmens sowie des Benützers der Güter und auch die Nutzungsdauer anzugeben. Für die Wohnungen sind die Katasterdaten anzuführen, für Autos die Fahrgestellnummer. Sodann sind die entrichtete Vergütung für die Nutzung und der Marktwert des Gutes zu melden. Für die Gesellschafterfinanzierungen und Einlagen sind nur deren Betrag und die Daten des Einzahlers mitzuteilen.
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IV. Versand der Meldungen | |||
Der Versand hat für 2012 innerhalb 12. Dezember 2013 zu erfolgen, und zwar über die elektronische Post.
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V. Allgemeine Überlegungen
Soweit die Privatnutzung nicht korrekt besteuert worden ist, stellt die anstehende Meldung i. W. eine Selbstanzeige dar. Wir bitten Sie daher, sich umgehend mit uns in Verbindung zu setzen, um die Meldungen vorzubereiten oder u. U. auch noch Nachmeldungen zur Steuererklärung für das Jahr 2012 zu erstellen. Ziel sollte es sein, für die Güter keine Meldung machen zu müssen; die Gesellschafterfinanzierungen hingegen sind, soweit die Voraussetzungen vorliegen, mitzuteilen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die vorgesehenen Strafen zu verweisen: Diese betragen 258 Euro, wenn die Meldung unterlassen wird, die Überlassung der Güter aber i. W. korrekt besteuert worden ist; ist dies nicht der Fall, so wird für die unterlassene Meldung eine Strafe in Höhe von 30% des nicht erklärten Wertes verhängt; Unternehmer und Benutzer der Güter haften solidarisch für diese Strafen. Ergänzt sei noch, dass die Verordnung zum Meldevordruck verlangt, dass die Vergütungen nicht nur vom Unternehmen in Rechnung gestellt, sondern auch vom Benützer bezahlt worden sind. Sollte trotz allem eine Meldung notwendig sein, so betrifft diese i. W. Wohnungen und Pkws; soweit wir für Sie die Meldung erstellen sollen, benötigen wir die Fahrgestellnummer der Fahrzeuge. Die Katasterdaten der Wohnungen sollten im Allgemeinen bereits in unserem Büro sein. Bitte setzen Sie sich spätestens innerhalb Donnerstag, 28. November 2013, mit uns in Verbindung.
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Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider
Herunterladen R-41-25.11.2013 Meldung der Privatnutzung betrieblicher Güter