Meldung gelegentlicher freiberuflicher Mitarbeiter – horrende Verwaltungsstrafen

Wahrscheinlich werden Sie über diese Verpflichtung schon vom Arbeitsberater informiert worden sein. Da die Neuerung aber nicht unbedingt lohnabhängige Arbeitsverhältnisse betrifft und Verfehlungen mit horrenden Verwaltungsstrafen geahndet werden, auch unsererseits die nachstehende Information: Im Sinne von Art. 13 G.V. 146/2021 (in Kraft seit 21. Dezember 2021) gilt eine neue Verpflichtung, wonach Unternehmer Verhältnisse gelegentlicher freiberuflicher Mitarbeit im Voraus dem zuständigen Arbeitsinspektorat melden müssen. Mit Mitteilung Nr. 29 vom 11. Jänner 2022 wurde die Verpflichtung durch das nationale Arbeitsinspektorat bestätigt. Vordrucke und Verfahren zur Meldung fehlen derzeit noch. In Übereinstimmung mit der vorgenannten Mitteilung hat auch das Landespresseamt mit einer Mitteilung vom 13. Jänner 2022 alle aufgerufen, die Meldungen über PEC an das Arbeitsinspektorat des Landes zu verschicken. Ziel des Gesetzgebers war es, Umgehungen im Bereich der Arbeitssicherheit über die gelegentliche freiberufliche Tätigkeit zu unterbinden. Hier die wichtigsten Details:

Wer ist zur Meldung verpflichtet?

Die Meldung ist vom Auftraggeber zu erstellen, also nicht vom Mitarbeiter selbst, und zwar ausschließlich dann, wenn dieser Auftraggeber als Unternehmer tätig ist. Im Umkehrschluss sind Freiberufler und private Auftraggeber nicht meldepflichtig im Sinne der neuen Bestimmung.

Welche Arbeitsverhältnisse sind zu melden?

Inhaltlich betrifft di Meldepflicht die gelegentliche freiberufliche Tätigkeit, welche handelsrechtlich durch Art. 2222 ZGB geregelt ist und steuerrechtlich als gelegentliche freiberufliche Tätigkeit im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Buchst. l) EESt gilt. Nachhaltige freiberufliche Tätigkeiten, wo der Leistungserbringer selbst eine MwSt-Position hat, sind entsprechend ausgeschlossen. Zudem von der neuen Meldepflicht ausgeschlossen sind:

  • Verhältnisse geregelter fortwährender freier Mitarbeit (z. B. Verwaltungsräte);

  • Verhältnisse, die bereits im Sinne von Art. 54-bis G.V. 50/2017 gemeldet worden sind und

  • über digitale Plattformen vermittelte gelegentliche freiberufliche Mitarbeiter, für welche eine eigens geregelte Meldepflicht innerhalb des 20. des Folgemonats besteht.

Im Wesentlichen handelt es sich um die diversen technischen, rechtlichen und kaufmännischen Beratungen, vielfach mit Vergütungen unter einer Schwelle von 5.000 Euro im Jahr, weil bis zu diesem Betrag (mit Bezug auf alle Auftraggeber) keine Eintragung beim NISF/INPS erforderlich ist. Die Vergütungen unterliegen bekanntlich einem Steuerrückbehalt von 20%.

Von der Neuerung ebenfalls nicht betroffen sind gelegentliche unternehmerische Tätigkeiten.

Wann ist die Meldung zu machen?

Die Meldung muss grundsätzlich vor Tätigkeitsbeginn verschickt werden. Aufgrund einer Übergangsregelung können nach dem 21. Dezember 2021 begonnene oder zum 11. Jänner 2022 bestehende (ggf. auch mit Beginn vor dem 21.12.2021) Verhältnisse noch innerhalb 18. Jänner 2022 nachgemeldet werden. Für Verhältnisse, die ab dem 12. Jänner 2022 beginnen, ist dann auf jeden Fall eine Meldung vor Tätigkeitsbeginn notwendig.

Inhalt der Meldung

Die Meldung ist an das nach Ort der Tätigkeit zuständige Arbeitsinspektorat zu richten. Zu diesem Zweck sollte eine eigene EDV-Plattform eingerichtet werden. Diese ist bis dato noch ausständig. Entsprechend wird in der eingangs genannten Mitteilung des Arbeitsinspektorats verlangt, die Meldung inzwischen mittels PEC an das jeweils zuständige Inspektorat zu richten.

Die gelegentlichen selbständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in Südtirol beschäftigt werden, müssen bis zur Adaptierung der entsprechenden EDV-Plattform des Arbeitsministeriums ausschließlich über die PEC-Adresse des Arbeitsinspektorates des Landes (gelselbst.lavautocc@pec.prov.bz.it) gemeldet werden, so das Landespresseamt in einer Aussendung.

In Anlehnung an die Mitteilung des Inspektorats sollte die Meldung folgenden Inhalt haben:

Oggetto: Comunicazione avvio
attività lavoro autonomo occasionale ex art. 14, D.Lgs. n. 81/2008

Con la presente si comunica, come previsto dall’art. 14, D.Lgs. n. 81/2008, l’avvio di una prestazione di lavoro autonomo occasionale, ai sensi dell’art. 2222, Codice civile, tra:.

la ditta ______, con sede a ______, in Via ______n. __, codice fiscale _____

e  

il sig.___________, nato a____        , residente a___          in Via_____    ,

codice fiscale  ______________

per lo svolgimento della seguente
attività     ________.

La prestazione occasionale sarà resa
presso i locali della società ed inizierà il ____

La stessa presumibilmente sarà
conclusa entro (un giorno, una settimana, un

mese).

Il compenso spettante al lavoratore
occasionale è pari a € ____, al lordo della ritenuta alla

fonte a titolo d’acconto del 20%.

Luogo,
data   

Firma

Sollten Sie in Ihrem Unternehmen aufgezeigte Vertragsverhältnisse haben, schicken Sie bitte innerhalb Dienstag, den 18. Jänner 2022, eine PEC-Mail an das Arbeitsinspektorat.

Verwaltungsstrafen:

Unterlassungen und Verfehlungen im Zusammenhang mit der neuen Meldepflicht werden mit horrenden Verwaltungsstrafen zwischen 500 Euro und 2.500 Euro je Mitarbeiter geahndet, so dass eine peinlichst genaue Verfolgung der Vorschriften, auch in Ermangelung notwendiger Anleitungen und Plattformen, empfohlen werden muss. Es bleibt nur zu hoffen, dass zumindest in der Übergangsphase die Behörden Nachsicht üben, zumal gerade erst am 11. Jänner 2022 die ersten Anleitungen veröffentlicht worden sind.

Mit freundlichen Grüßen

Josef Vieider