Meldungen an Agentur der Einnahmen für überjährige energetische Sanierungen in-nerhalb 31. März 2014

Meldungen an Agentur der Einnahmen für überjährige energetische Sanierungen in-nerhalb 31. März 2014

Zur Erinnerung: Für Ausgaben für energetische Sanierungen auf Gebäuden steht ein Steuerabsetzbetrag von 65% zu, und zwar noch bis zum 31. Dezember 2014. Für 2015 ist die Reduzierung auf 50% geplant, und ab 2016 soll die Begünstigung durch den allgemeinen Absetzbetrag von 36% für Wiedergewinnungsarbeiten ersetzt werden.

Für die Inanspruchnahme des Steuerabsetzbetrages sind bekanntlich verschiedene Voraussetzungen und Meldepflichten vorgesehen. Eine Meldevorschrift betrifft energetische Baumaßnahmen, die sich über zwei oder mehrere Jahre erstrecken. Mit dem ersten Konjunkturpaket 2008 (D.L. 185/2008) ist für die Inanspruchnahme diese zusätzliche Meldepflicht (IRE) eingeführt worden: Im Detail ist innerhalb von 90 Tagen nach Ende des Geschäftsjahres, in welchem die Arbeiten begonnen haben, zusätzlich zur allgemeinen Meldung an die ENEA noch eine eigene Meldung an die Agentur der Einnahmen verlangt worden. Mit Verordnung Nr. 57639 vom 6. Mai 2009 ist der dazu notwendige Vordruck (IRE2009) veröffentlicht worden. Soweit für das Jahr 2013 eine Meldung zu erstellen ist, muss diese innerhalb 31. März 2014 versandt werden. Zur Meldung ist verpflichtet, wer beide nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:

  1. Die Ausführung der Arbeiten muss sich über mehrere Steuerperioden hinziehen, und
  2. die Zahlung der Arbeiten muss in mehreren Steuerperioden erfolgen.

In der Praxis ist mit Bezug auf 2013 die Meldung bei natürlichen Personen dann notwendig, wenn die Arbeiten 2013 (oder vorher) begonnen wurden und 2014 (und in Folgejahren) fortgeführt werden, und jedenfalls wenn in beiden Jahren 2013 und 2014 Zahlungen durchgeführt werden bzw. wurden. Keine Meldung ist dagegen erforderlich, wenn die Arbeiten zwar 2013 begonnen wurden, aber 2013 keine Zahlungen vorgenommen wurden; keine Meldung ist auch notwendig, wenn die Arbeiten im gleichen Jahr begonnen und abgeschlossen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei den natürlichen Personen auf das Abflussprinzip, also auf die tatsächliche Zahlung abzustellen ist, während bei den Unternehmen die wirtschaftliche Zurechnung maßgeblich ist.

Die Meldung muss von allen begünstigten Steuerpflichtigen eingereicht werden, welche den Steuerabsetzbetrag für die energetischen Maßnahmen beanspruchen, also von natürlichen Personen und auch von Unternehmen. Bei mehreren Eigentümern, Besitzern oder Haltern, die Ausgaben gemeinsam tragen, kann die Meldung auch nur von einer der interessierten Parteien eingereicht werden. Bei Kondominien schließlich hat die Meldung der Hausverwalter vorzunehmen.

Die Meldung ist grundsätzlich innerhalb 31. März 2014 mittels elektronischer Post an die Agentur der Einnahmen zu versenden. Für die Erstellung und Versendung ist eine eigene Software zu verwenden, die von der Webseite der Einnahmenagentur unentgeltlich heruntergeladen werden kann (IRE2009). Inhaltlich ist i. W. der Betrag der im betreffenden Jahr gezahlten Ausgaben (bzw. bei Unternehmen der Betrag der nach der wirtschaftlichen Zurechnung getragenen Ausgaben) mitzuteilen. Die Meldung ist auf dem Vordruck „IRE2009“ abzufassen.

Wichtig: Die verspätete oder unterlassene Abgabe der Meldung beeinträchtigt nicht die Zuerkennung des Absetzbetrages von 55%. Es kann aber eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 258 Euro verhängt werden.

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-15-25.03.2013 Meldung für energetische Sanierungen innerhalb 31.03.2014