Meldungen von Umsätzen mit Steuerparadiesen ab 1. Juli 2010
Die Bestimmung ist im letzten sog. Konjunkturpaket (D.L. 40/2010 vom 25 März 2010, umgewandelt in G. 73/2010, siehe unser Rundschreiben Nr. 16/2010) enthalten. Nach dem bekannten Motto von Zuckerbrot und Peitsche wurde mit den Steuererleichterungen für den Ankauf von Elektrogeräten, Erdbewegungsmaschinen und anderen Gütern gleichzeitig die Verpflichtung eingeführt, ab 1. Juli 2010 alle Umsätze mit Unternehmen in Steuerparadiesen auf elektronischem Wege der Agentur der Einnahmen zu melden. Das Ziel ist klar: Die Geschäftsbeziehungen zu den Staaten, die auf der schwarzen Liste der Steuerparadiese stehen, sollen beeinträchtigt werden, und bestimmte „Schurkenstaaten“ sollen durch Embargomaßnahmen unter Druck gesetzt werden. Die Interessensverbände haben mit großem Protest auf die neuen Verpflichtungen reagiert, die z. T. parallele Meldungen zu den einschlägigen Intra-Erklärungen erfordern, offensichtlich aber ohne großen Erfolg, denn mit Verordnung vom 28. Mai 2010 sind inzwischen die notwendigen Vordrucke und Anleitungen veröffentlicht worden, so dass die neue Meldepflicht wie vorgesehen ab nächstem Monat starten wird. Nachstehend die Details der neuen Vorschriften:
Wen betrifft die neue Verpflichtung? |
Zur Meldung sind alle Inhaber einer MwSt-Position verpflichtet, die ab 1. Juli 2010 Umsätze mit Geschäftspartnern tätigen, die in sog. Steuerparadiesen ansässig sind, wie sie in den Verordnungen vom 4. Mai 1999 und vom 21. November 2001 aufgelistet sind. Diesem Rundschreiben legen wir unter Anlage A) die vollständige Liste der betroffenen Staaten bei. Es handelt sich z. T. um Länder, die als „echte Steuerparadiese“ gelten, aber auch um solche, die nur beschränkt für bestimmte Sachverhalte als Steuerparadiese eingestuft werden, so z. B. die Schweiz, oder die EU-Mitgliedsstaaten Malta, Zypern und Luxemburg, für die bestimmte Ausnahmen vorgesehen sind. Die Finanzverwaltung hat versprochen, die Liste mit Bezug auf die Meldepflicht noch genauer definieren: So sollen bestimmte Geschäftsvorfälle ausgeschlossen, aber auch bestimmte Sachverhalte und Länder, für welche steuerliche Risiken bestehen, zusätzlich in die Liste aufgenommen werden. Insbesondere soll auch eine Doppelmeldung der Umsätze gegenüber den EU-Staaten Malta, Zypern und Luxemburg vermieden werden.
Leider sind die entsprechenden Bestimmungen bis heute nicht veröffentlicht worden. |
Was ist zu melden? |
Die neue Meldepflicht betrifft grundsätzlich alle
- Erwerbe von Gütern, - Einkäufe von Dienstleistungen, - Lieferungen von Gütern und - Erbringungen von Dienstleistungen von Lieferanten bzw. an Kunden, die in einem Steuerparadies laut beiliegender Liste ansässig sind. Dabei gilt im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung vom 30. März 2010 die Regelung, dass jene Umsätze zu melden sind, die für Zwecke der Mehrwertsteuer zu registrieren sind. Nun sind insbesondere Dienstleistungen an nicht in Italien ansässige Unternehmen i. d. R. nicht steuerbar im Sinne von Art. 7-ter MwStG und daher für MwSt-Zwecke überhaupt nicht aufzuzeichnen. Nach dem Wortlaut der Verordnung würde für diese Leistungen also die Meldung entfallen. Vorsichtshalber muss man allerdings davon ausgehen, dass es sich hier um einen Redigierungsfehler der Verordnung handelt, und dass also auch diese Leistungen zu melden sind. Zusammenfassend muss daher unterstellt werden, dass – soweit nicht noch Ausnahmen vorgesehen werden - alle Lieferungen und Erwerbe von Gütern sowie alle durchgeführten und erhaltenen Dienstleistungen, die von in Italien ansässigen Unternehmen und Freiberufler gegenüber Unternehmen und Freiberuflern mit Sitz, Steuerwohnsitz oder Betriebsstätte in einem Steuerparadies laut Anlage A) abgewickelt werden, zu melden sind, und zwar soweit sie nach den allgemeinen Bestimmungen ab 1. Juli 2010 durchgeführt werden. Dabei gelten offensichtlich die allgemeinen MwSt-Bestimmungen, sprich, es sind Lieferungen zu melden, bei welchen die Übergabe der Ware ab 1. Juli 2010 erfolgt, und es sind Dienstleistungen zu melden, die ab diesem Datum bezahlt bzw. in Rechnung gestellt (falls früher) werden. |
Periodizität der Meldungen |
Die Bestimmungen über die Abfassung und die Versendung lehnen sich i. W. an jene der Intra-Meldungen an, und entsprechend gilt: Die Meldung ist grundsätzlich monatlich zu erstellen, außer in den vorhergehenden vier Quartalen wurde nie die Schwelle von 50.000 Euro überschritten worden ist; in diesem Fall ist auch eine vierteljährliche Meldung zulässig. Die Schwelle gilt jeweils getrennt für Lieferungen, Erwerbe, ausgeführte Leistungen und erhaltene Leistungen.
Hinweis: Insbesondere bei häufigeren Umsätzen mit Steuerparadiesen wird die Kontrolle der Schwellen aufwendiger sein als die Meldung selbst, so dass sich in diesen Fällen die freiwillige Option für die monatliche Abgabe empfiehlt. Wer seine Tätigkeit hingegen vor weniger als 4 Quartalen begonnen hat, muss die Meldung anscheinend vorerst vierteljährlich einreichen. |
Inhalt der Meldung |
Diesem Rundschreiben legen wir unter Anlage B) den Vordruck für die neue Meldung bei, wie er mit Verordnung vom 28. Mai 2010 veröffentlicht worden ist. Die Meldung besteht aus einem Deckblatt und dem Formblatt A.
- Im Deckblatt sind die üblichen Kenndaten des meldepflichtigen Unternehmens anzugeben. - Sodann ist für jeden in einem Steuerparadies ansässigen Unternehmen bzw. Freiberufler, mit welchem im Bezugszeitraum Geschäfte getätigt worden sind, ein eigenes Formblatt „A“ auszufüllen. Getrennt nach aktiven und passiven Umsätzen hat man dann die Umsätze nach Steuergrundlage und MwSt aufzugliedern in steuerpflichtige Umsätze, nicht steuerpflichtige Umsätze (Art. 8, 9 und 72 MwStG), nicht steuerbare Umsätze (Art, 7, insbesondere 7-ter MwStG) sowie steuerfreie Umsätze (Art. 10 MwStG). Dabei sind jeweils Lieferungen und Leistungen getrennt anzuführen. Zudem sind Berichtigungen von Umsätzen früherer Perioden zu melden. Wie aus der Anlage ersichtlich, sind in dem Formblatt A zahlreiche anagraphische Daten des ausländischen Geschäftspartners anzuführen, über die man i. d. R. gar nicht verfügt. So hat man bei natürlichen Personen auch die Geburtsdaten zu melden. Zusätzlich werden Steuernummer und Identifizierungscode im Ausland verlangt. |
Versand der Meldung |
Der Versand der Meldung muss ausschließlich mittels elektronischer Post (über Entratel oder Fisconline) erfolgen, und zwar jeweils innerhalb des Folgemonats nach dem Bezugszeitraum. Die erste Monatsmeldung wird somit innerhalb 31. August 2010 für den Monat Juli zu verschicken sein. Die erste vierteljährliche Meldung für das 3. Quartal 2010 hingegen ist innerhalb 31. Oktober 2010 fällig. |
Strafen |
Fehler und Unterlassungen werden mit Verwaltungsstrafen in Höhe zwischen 516,00 Euro und 4.130 Euro je Geschäftsvorfall geahndet. Die Strafen werden also für jeden einzelnen Geschäftsvorfall berechnet, wobei das Kumulierungsverbot (sprich: einmalige Strafe bei sich wiederholenden Fehlern) ausdrücklich ausgeschlossen wurde. |
Empfehlung |
Eine korrekte Erstellung der Meldung verlangt zunächst die genaue Erfassung der einzelnen Umsätze und vor allem auch die Erhebung der anagraphischen Daten des ausländischen Geschäftspartners. Wenngleich die Hoffnung, dass bis Ende August noch Erleichterungen erlassen werden, noch nicht ganz aufgegeben werden soll, inzwischen folgende Empfehlungen:
- Kopien der Dokumente für meldepflichtige Umsätze ab 1. Juli 2010 sollten eigens abgelegt werden, damit sie für die Meldung „griffbereit“ vorliegen. - Jeweils bei Umsatztätigung sollte geprüft werden, ob alle zu meldenden anagraphischen Daten des Geschäftspartners vorliegen. |
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und auch bei der Versendung der Meldungen können wir Ihnen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider
Herunterladen R-21- 19.06.2010 Steuerparadiese