Meldungen von Umsätzen mit Steuerparadiesen – erste Fälligkeit für Juli, August und September am 2. November 2010
Wir haben bereits mit unseren Rundschreiben Nr. 21 und 26 darüber berichtet: Mit dem letzten sog. Konjunkturpaket (D.L. 40/2010 vom 25 März 2010, umgewandelt in G. 73/2010) wurde die Verpflichtung eingeführt, ab 1. Juli 2010 alle Umsätze mit Unternehmen in Steuerparadiesen auf elektronischem Wege der Agentur der Einnahmen zu melden. Das Ziel der Maßnahme: Die Geschäftsbeziehungen zu den Staaten, die auf der schwarzen Liste der Steuerparadiese stehen, sollen beeinträchtigt werden, und bestimmte „Schurkenstaaten“ sollen durch Embargomaßnahmen unter Druck gesetzt werden.
Mit den Ministerialverordnungen vom 30. März, vom 27. Juli und schließlich vom 5. August 2010 wurden die notwendigen Vordrucke festgelegt, während die Verfahren für die elektronische Übermittlung aus den Verordnungen der Agentur der Einnahmen vom 28. Mai und vom 5. Juli 2010 hervorgehen.
Immer noch ausständig ist ein oft versprochenes Rundschreiben mit den notwendigen amtlichen Anleitungen, in welchem insbesondere die genaue Definition der Steuerparadiese (Zweifel bestehen hauptsächlich mit Bezug auf die Länder Schweiz und Luxemburg sowie San Marino) geregelt werden sollte.
Da die Fälligkeit vor der Tür steht, soll nachstehend trotzdem nochmals versucht werden, einen Überblick über die aktuelle Rechtslage zu geben:
Wen betrifft die neue Verpflichtung? |
Zur Meldung sind alle Inhaber einer MwSt-Position verpflichtet, die ab 1. Juli 2010 Umsätze mit gewerblichen Geschäftspartnern getätigt haben, die in sog. Steuerparadiesen ansässig sind, wie sie in den Verordnungen vom 4. Mai 1999 und vom 21. November 2001 aufgelistet sind. Der Verpflichtung unterliegen damit nicht nur italienische Unternehmen und Freiberufler, sondern auch im Ausland ansässige Unternehmen, die in Italien eine Betriebsstätte haben oder hier über einen Fiskalvertreter oder eine direkte Registrierung tätig sind. |
Die Steuerparadiese |
Bereits mit Rundschreiben Nr. 21 haben wir Ihnen eine Liste der betroffenen Staaten übermittelt. Diesem Rundschreiben wird die Liste mit den Korrekturen laut Verordnung vom 5. August 2010 beigelegt; damals wurden bekanntlich Zypern, Malta und Südkorea gestrichen. Noch erwartet wird zudem ein Ausschluss von Luxemburg, wo nur Geschäfte mit dort ansässigen Holdinggesellschaften zu melden sein dürften.
Zu melden sind Geschäftsvorfälle mit Unternehmen, welche in diesen Ländern ihren Sitz haben. Ausgeschlossen bleiben daher Lieferungen und Leistungen an Privatpersonen. |
Was ist zu melden? |
Die neue Meldepflicht betrifft grundsätzlich alle
- Erwerbe von Gütern, - Einkäufe von Dienstleistungen, - Lieferungen von Gütern und - Erbringungen von Dienstleistungen von Lieferanten bzw. an Kunden, die in einem Steuerparadies laut Liste ansässig sind. Dabei gilt im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung vom 30. März 2010 die Regelung, dass jene Umsätze zu melden sind, die für Zwecke der Mehrwertsteuer zu registrieren sind. Nun sind insbesondere Dienstleistungen an nicht in der Europäischen Union ansässige Unternehmen i. d. R. nicht steuerbar im Sinne von Art. 7-ter MwStG und daher für MwSt-Zwecke überhaupt nicht aufzuzeichnen. Dieser Redigierungsfehler wurde mit Verordnung vom 5. August 2010 berichtigt, und so gilt dass ab 1. September 2010 auch diese Leistungen zu melden sind. Laut vorherrschender Auslegung der Fachpresse nicht zu melden sind die Importe, zumal sie bereits durch die Verzollung erfasst werden. Ausdrücklich meldepflichtig sind hingegen die Exporte. Zusammenfassend muss daher unterstellt werden, dass – soweit nicht noch Ausnahmen vorgesehen werden - alle Lieferungen und Erwerbe von Gütern sowie alle durchgeführten und erhaltenen Dienstleistungen, die von in Italien ansässigen Unternehmen und Freiberufler gegenüber Unternehmen und Freiberuflern mit Sitz, Steuerwohnsitz oder Betriebsstätte in einem Steuerparadies laut Anlage A) abgewickelt werden, zu melden sind, und zwar soweit sie nach den allgemeinen Bestimmungen ab 1. Juli 2010 durchgeführt werden. Dabei gelten offensichtlich die allgemeinen MwSt-Bestimmungen, sprich, es sind Lieferungen zu melden, bei welchen die Übergabe der Ware ab 1. Juli 2010 erfolgt, und es sind Dienstleistungen zu melden, die ab diesem Datum bezahlt bzw. in Rechnung gestellt (falls früher) werden. Unecht MwSt-freie Umsätze (Art. 10 MwStG) sind von der Meldepflicht ausgenommen, soweit der italienische Steuerpflichtige für die Befreiung von der MwSt-Buchhaltung im Sinne von Art. 36-bis MwStG optiert hat (betrifft i. d. R. Banken und Versicherungen). |
Periodizität der Meldungen |
Die Bestimmungen über die Abfassung und die Versendung lehnen sich i. W. an jene der Intra-Meldungen an, und entsprechend gilt: Die Meldung ist grundsätzlich monatlich zu erstellen, außer in den vorhergehenden vier Quartalen wurde nie die Schwelle von 50.000 Euro überschritten worden ist; in diesem Fall ist auch eine vierteljährliche Meldung zulässig. Die Schwelle gilt jeweils getrennt für Lieferungen, Erwerbe, ausgeführte Leistungen und erhaltene Leistungen. Auch wer zur Quartalsmeldung zugelassen ist, kann für die Monatsmeldung optieren, und eine solche Option ist für das gesamte Kalenderjahr verbindlich.
Hinweis: Insbesondere bei häufigeren Umsätzen mit Steuerparadiesen wird die Kontrolle der Schwellen aufwendiger sein als die Meldung selbst, so dass sich in diesen Fällen die freiwillige Option für die monatliche Abgabe empfiehlt. Wer seine Tätigkeit hingegen vor weniger als 4 Quartalen begonnen hat, muss die Meldung anscheinend vorerst vierteljährlich einreichen. Die Meldung ist jeweils innerhalb des auf den Meldezeitraum folgenden Monats zu verschicken. Innerhalb 2. November 2010 (wegen der Feiertage) ist somit die Meldung für das 3. Quartal und für den Monat September fällig. Wie mitgeteilt, sind aufgrund des Terminaufschubs aber auch die Meldungen für die Monate Juli und August innerhalb der gleichen Frist zu verschicken. |
Inhalt der Meldung | Bereits mit unserem Rundschreiben Nr. 21/2010 haben wir Ihnen den Vordruck nebst Anleitungen übermittelt. Zu beachten ist insbesondere, dass für jeden in einem Steuerparadies ansässigen gewerblichen Kunden oder Lieferanten ein eigenes Formblatt (Vordruck A) auszufüllen ist. |
Versand der Meldung | Der Versand der Meldung muss ausschließlich mittels elektronischer Post (über Entratel oder Fisconline) erfolgen, und zwar jeweils innerhalb des Folgemonats nach dem Bezugszeitraum. |
Strafen |
Fehler und Unterlassungen werden mit Verwaltungsstrafen in Höhe zwischen 516,00 Euro und 4.130 Euro je Geschäftsvorfall geahndet. Die Strafen werden also für jeden einzelnen Geschäftsvorfall berechnet, wobei das Kumulierungsverbot (sprich: einmalige Strafe bei sich wiederholenden Fehlern) ausdrücklich ausgeschlossen wurde. |
1. Fälligkeit am 2. November 2010 | Falls wir die Meldung für Sie durchführen sollen, ersuchen wir Sie, uns spätestens innerhalb Freitag, den 22. Oktober 2010, Kopien der zu meldenden Eingangs- und Ausgangsrechnungen zu übermitteln. Dabei ersuchen wir Sie, uns auch alle etwaigen Rechnungen im Zusammenhang mit San Marino, Luxemburg und der Schweiz zu übermitteln; falls hier im letzten Moment über amtliche Anleitungen noch Erleichterungen erfolgen sollten, werden wir natürlich von einer Meldung dieser Umsätze absehen. |
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und auch bei der Versendung der Meldungen können wir Ihnen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider
Herunterladen R-34- 15.10.2010 Steuerparadiese