Meldungen von Umsätzen mit Steuerparadiesen – erste Fälligkeit für Juli, August und September am 2. November 2010 – Amtliche Anleitungen veröffentlicht
Noch einmal müssen wir auf das Thema Steuerparadiese zurückkommen: Die Agentur der Einnahmen hat für die mit D.L. 40/2010 vom 25. März 2010 neu eingeführten Meldungen für Umsätze mit Steuerparadiesen wenige Tage vor der ersten Fälligkeit am 2. November 2010 endlich die längst überfälligen amtlichen Anleitungen veröffentlicht, und zwar mit Rundschreiben Nr. 53 vom 21. Oktober 2010.
Und dabei ist sie in einigen Punkten durchaus zu Schlussfolgerungen gekommen, die völlig im Widerspruch zu den Auslegungen der Fachpresse der letzten Monate stehen.
Hier in Ergänzung zu unserem Rundschreiben Nr. 34/2010 die wichtigsten Neuerungen, welche sich aus dem obgenannten Rundschreiben Nr. 53 der Agentur der Einnahmen ergeben:
- Importe: Bislang war man davon ausgegangen, Importe wären nicht zu melden, zumal über die Zolldokumente der Finanzverwaltung ja sämtliche Informationen zu diesen Geschäftsvorfällen vorliegen. Dem ist offensichtlich nicht so. Alle Importe aus Steuerparadiesen sind in den Listen zu erfassen. Entsprechend bitten wir Sie auch um Übermittlung der entsprechenden Unterlagen: Zollbollette und Rechnung des in einem Steuerparadies ansässigen Lieferanten für Importe ab dem 1. Juli 2010.
- betroffene Länder: Es reicht, dass ein Land in den Listen aus den Verordnungen der Jahre 1999 und 2001 (siehe Anlage „A“ zu unserem Rundschreiben Nr. 34/2010) enthalten ist. Spezifische Befreiungen, die in den jeweiligen Verordnungen für einzelne Länder vorgesehen sind, dürfen nicht berücksichtigt werden. Dies führt insbesondere zur absurden Situation, dass alle Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit Luxemburg – obwohl Mitglied der EU – voll meldepflichtig sind, während Luxemburg eigentlich nur in Hinblick auf dort ansässige steuerbegünstigte Holdinggesellschaften als Steuerparadies gilt. Entsprechend bitten wir Sie, uns auch alle Rechnungen für Luxemburg zu übermitteln. Uneingeschränkt meldepflichtig sind auch die Geschäftsvorfälle im Zusammenhang mit in der Schweiz ansässigen Unternehmen.
- zeitliche Zuordnung: Zu melden sind vorerst die Umsätze im 3. Quartal 2010 bzw. in den Monaten Juli, August und September. Es wird klar gestellt, dass jeweils jene Umsätze zu melden sind, welche im Meldezeitraum für Zwecke der Mehrwertsteuer registriert worden sind.
- Berechnung der Schwellen: Die Meldung ist grundsätzlich monatlich zu erstellen, außer in den vorhergehenden vier Quartalen wurde nie die Schwelle von 50.000 Euro überschritten; in diesem Zusammenhang wird geklärt, dass zur Berechnung der Schwelle für die erste Meldung am 2. November 2010 die Umsätze in der Zeit 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010 heranzuziehen sind. In diesem Zusammenhang erneuern wir unsere Empfehlung, die Meldung grundsätzlich monatlich einzureichen.
- Fiskalvertreter, direkte Registrierungen und Betriebsstätten: Geklärt wurde auch, dass die Meldepflicht auch Geschäftsvorfälle mit Unternehmen betrifft, die zwar in Steuerparadiesen ihren Sitz haben, gleichzeitig aber einen Fiskalvertreter in einem anderen Land bestellt haben oder dort über eine direkte Registrierung verfügen. Dies betrifft z. B. die zahlreichen Importe aus der Schweiz, die über Fiskalvertreter oder direkte Registrierungen der Schweizer Unternehmen in Österreich oder Deutschland abgewickelt werden und für MwSt-Zwecke daher als „normale“ innergemeinschaftliche Erwerbe behandelt werden. Der Grund: Durch die Bestellung eines Fiskalvertreters oder die direkte Registrierung entsteht kein autonomes Steuersubjekt.
Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang die Auslegung der Agentur der Einnahmen im jüngsten Rundschreiben, wonach auch die Geschäftsvorfälle mit Unternehmen mit Sitz in einem Steuerparadies und Betriebsstätte in einem Drittland zu melden wären. Im Klartext: Auch die Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit einer Betriebsstätte eines Schweizer Unternehmens in Deutschland oder Österreich unterliegen der Meldepflicht. Natürlich müssen wir Ihnen empfehlen, angesichts der horrenden Strafen auch solche Geschäftsvorfälle zu melden, wobei uns aber durchaus klar ist, dass hier in der Praxis die größten Probleme auftreten werden. Vielfach wird es aus den Unterlagen gar nicht erkennbar sein, dass ein Unternehmen „nur“ eine Betriebsstätte eines Unternehmens mit Sitz in einem Steuerparadies ist. Die „Assonime“ hat mit Ihrem Rundschreiben Nr. 32/2010, ebenfalls vom 21. Oktober 2010, einer Meldepflicht für Umsätze mit solchen Betriebsstätten jedenfalls eine klare Absage erteilt.
Umgekehrt sind Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit nicht in Steuerparadiesen ansässigen Unternehmen nicht zu melden, auch wenn diese Unternehmen eine direkte Registrierung oder einen Fiskalvertreter in einem Steuerparadies haben. Beispiel: Das deutsche Unternehmen, welches in der Schweiz Lieferungen über einen Schweizer Fiskalvertreter an ein italienisches Unternehmen durchführt, ist nicht zu melden.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und auch bei der Versendung der Meldungen können wir Ihnen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider
Herunterladen R-36- 22.10.2010 Steuerparadiese