Meldungen von Umsätzen mit Steuerparadiesen – Nachmeldungen innerhalb 31. Jänner 2011 – Antrag auf Ermächtigung zur Durchführung innergemeinschaftlicher Erwerbe innerhalb 29.01.2011

Meldungen von Umsätzen mit Steuerparadiesen –  Nachmeldungen innerhalb 31. Jänner 2011 - Antrag auf Ermächtigung zur Durchführung innergemeinschaftlicher Erwerbe innerhalb 29.01.2011

  1. Steuerparadiese

Über die neuen Meldungen von Umsätzen mit Steuerparadiesen haben wir Sie im letzten Jahr mehrfach informiert. Bekanntlich sind Erwerbe von Gütern, Einkäufe von Dienstleistungen, Lieferungen von Gütern und Erbringungen von Dienstleistungen von Lieferanten bzw. an Kunden, die in einem Steuerparadies ansässig sind, durch Inhaber einer MwSt-Position in Italien ab 1. Juli 2010 eigens der Finanzverwaltung zu melden. Die Meldung ist grundsätzlich monatlich zu erstellen, außer in den vorhergehenden vier Quartalen wurde nie die Schwelle von 50.000 Euro überschritten; in diesem Fall ist auch eine vierteljährliche Meldung zulässig. Die Schwelle gilt jeweils getrennt  für Lieferungen, Erwerbe, ausgeführte Leistungen und erhaltene Leistungen. Die Rechtsunsicherheit hat bekanntlich dazu geführt, dass die Meldungen für die Monate Juli bis November 2010 bzw. für das 3. Quartal 2010 innerhalb 31. Jänner 2011 straffrei berichtigt werden können. Leider muss festgestellt werden, dass in der Zwischenzeit keine zusätzlichen amtlichen Anleitungen veröffentlicht worden sind. Lediglich in einer sog. Telekonferenz der Fachzeitung „Italia Oggi“ vom 14. Jänner 2011 hat die Finanzverwaltung zu einigen Fragen Stellung genommen. Hier die wichtigsten Aussagen mit Bezug auf die fälligen Meldungen:

 

- fehlenden meldeamtliche Angaben zu Kunden bzw. Lieferanten mit Sitz in Steuerparadieses: Grundsätzlich wird festgehalten, dass diese Daten auf jeden Fall anzugeben bzw. bis Ende Jänner zu ergänzen sind. Unterlassungen oder Ungenauigkeiten stellen jedenfalls einen Fehler dar; im Falle einer Prüfung ist aber von Fall zu Fall zu beurteilen, ob der Fehler tatsächlich dem Steuerpflichtigen anzulasten ist oder ob die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Strafe bestehen. Daher unsere Empfehlung: In allen Fällen, wo Steuernummern, Adresse, Rechtsform usw. nicht ausfindig gemacht werden können, sollte zumindest belegt sein, dass alles versucht worden ist, um zu diesen Daten zu kommen.

- Der Erwerb von Treibstoff in der Schweiz muss nicht in der Liste erfasst werden. Es handelt sich hier nämlich um eine nicht steuerbare Lieferung von Gegenständen; zu erfassen sind dagegen nur die nicht steuerbaren Dienstleistungen (insbesondere jene mit Drittländern).

- Wie bereits mitgeteilt, sind entgegen der ursprünglichen Auslegung auch Importe aus Steuerparadiesen zu melden, obwohl die Finanzverwaltung hierüber bereits über die Verzollung sämtliche Informationen hat. In diesem Zusammenhang wird nun klar gestellt, dass in der Meldung die Daten mitzuteilen sind, wie sie aus den Zollbolletten hervorgehen, und nicht jene aus der Rechnung des ausländischen Lieferanten. Die Finanzverwaltung übernimmt hier die Auslegung des Zentralverbandes „Assonime“.

 

  1. Ermächtigung zur Durchführung innergemeinschaftlicher Erwerbe

Über die Verpflichtung, innerhalb 29. Jänner 2011 einen Antrag auf Erteilung einer eigenen Ermächtigung zur Durchführung innergemeinschaftlicher Umsätze zu stellen, haben wir bereits mit Rundschreiben Nr. 3/2011 ausführlich berichtet. Dem Rundschreiben liegt auch ein eigener Meldevordruck bei, zumal die Meldung nicht wie sonst allgemein üblich über die elektronische Post zu verschicken ist.

In der Zwischenzeit sind leider keine amtlichen Anleitungen zum Thema veröffentlicht worden. Wir wiederholen daher nochmals unsere Empfehlung, innerhalb 29. Jänner 2011 die Meldung zu verschicken, außer es wurden bereits Intra-Meldungen für Lieferungen und/oder Leistungen für die Jahre 2010 und/oder 2009 abgegeben. Nur wer sicher ist, auch in absehbarer Zukunft keine innergemeinschaftlichen Umsätze durchzuführen (z. B. reine Immobilienobjektgesellschaften), können von der Meldung absehen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass der Antrag auf Ermächtigung zur Durchführung innergemeinschaftlicher Umsätze auch die Wahrscheinlichkeit von Finanzkontrollen erhöht.

Allerdings: Wer die Meldung nicht macht und auch für die Vergangenheit keine Intra-Meldungen abgegeben hat, kann in Zukunft nach einer restriktiven Auslegung keine steuerfreien innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gütern oder Leistungen durchführen, außer er beantragt zumindest 30 Tage vor Durchführung des Umsatzes die Eintragung in das eigene Verzeichnis („VIES“).

 

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und auch bei der Versendung der Meldungen können wir Ihnen behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-11- 25.01.2011 Steuerparadiese