Zur Erinnerung: Mit dem 3. Corona-Hilfspaket (Art. 5 G.V. Nr. 4/2022) wurde zu Jahresbeginn für die im Tourismusbereich tätigen Unternehmen (Hotels, Reiseagenturen, Thermen u.a.) ein neuer Mietbonus für die drei Monate Jänner, Februar und März 2022 gewährt. Voraussetzung ist eine Umsatzminderung von mindestens 50% in den einzelnen genannten Monaten im Jahr 2022 im Verhältnis zu den Vergleichsmonaten im Jahr 2019. Die Maßnahme unterlag der vorherigen Zustimmung durch die EU-Kommission; diese ist inzwischen gewährt worden.
Mit Erlass Nr. 37 vom 11. Juli 2022 wurde auch der notwendige Zahlungsschlüssel für die Verrechnung im Vordruck F24 erlassen: 6978.
Zudem ist mit Verordnung vom 30. Juni 2022 der Vordruck für eine spezifische Eigenerklärung erlassen worden, mit welcher der Agentur der Einnahmen das Vorliegen der einschlägigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Steuergutschrift bestätigt werden muss. Diese Meldung ist in der Zeit zwischen dem 11. Juli 2022 und dem 28. Februar 2023 mittels elektronischer Post zu verschicken. Wir legen den Vordruck nebst Anleitungen bei.
Mit Antwort Nr. 426 vom 12. August 2022 wurde zudem geklärt, dass unabdingbare Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuergutschrift auf die Mieten der Monate Jänner – März 2022 die Zahlung dieser Mieten spätestens innerhalb 29. August 2022 ist.
Aber damit nicht genug: Bereits in der Vergangenheit galt für die verschiedenen Steuergutschriften auf Mieten und Pachtzins zum Ausgleich der Covid-Schäden die Regelung, dass die Steuergutschrift erst zusteht, wenn die Mieten bzw. der Pachtzins auch bezahlt sind; ggf. konnte die Inanspruchnahme der Gutschrift bis zur Zahlung ausgesetzt werden. Nach dem Wortlaut der vorgenannten Antwort Nr. 426/2022 muss aber davon ausgegangen werden, dass für Mieten und Pachtzins rund um die Coronakrise die Steuergutschriften nur mehr zustehen, wenn spätestens innerhalb 29. August 2022 auch die Zahlung erfolgt.
Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider