Mietbonus für touristische Einrichtungen für Jänner, Februar und März 2022

Zur Erinnerung: Mit G.V. Nr. 4/2022 ist der sog. Mietbonus für touristische Einrichtungen auf das erste Quartal 2022 ausgedehnt worden. Vor kurzem hat die Europäische Kommission ihre notwendige Zustimmung für diese weitere Coronahilfe erteilt. Der Kreis der betroffenen Unternehmen dürfte allerdings begrenzt sein, denn der Bonus wird nur gewährt, wenn in den Monaten Jänner, Februar oder März 2022 die fakturierten Umsätze bzw. die kassierten Tageseinnahmen um zumindest 50% gegenüber dem Vergleichszeitrum des Jahres 2019 eingebrochen sind. Soweit dies der Fall, steht der Bonus zu, und zwar unabhängig von der Größe des Unternehmens. Wichtig: Die Voraussetzungen über den Umsatzrückgang werden für jeden Monat getrennt überprüft, und soweit z. B. im Jänner ein Einbruch von 55%, im Februar eine Steigerung von 30% und im März wieder ein Einbruch von 51% vorliegen, steht die Erleichterung für die Monate Jänner und März zu. Begünstigt sind Unternehmen im Tourismusbereich im Allgemeinen und nicht nur der Bereich der Beherbergungsbetriebe, also auch die Restaurants, Gaststätten, Bars und ähnlichen Betriebe sowie Reisebüros.

Die Förderung selbst beträgt:

  • 60% auf Mieten für gewerbliche und nicht für Wohnzwecke genutzte Räumlichkeiten, die für die eigene Tätigkeit verwendet werden, sowie auf diesbezügliche Leasingraten;

  • 50% auf den Pachtzins für Betriebspachtverträge für Liegenschaften, welche nicht für Wohnzwecke genutzt werden;
  • 30% für Vergütungen aus komplexen Dienstleistungsverträgen im Zusammenhang mit nicht für Wohnzwecke verwendete Immobilien.

Wie in der Vergangenheit, wird die Steuergutschrift nur auf tatsächlich gezahlte Mieten berechnet werden.

Der Mietbonus kann entweder umgehend zur Verrechnung im Zahlungsvordruck F24 oder aber über die Steuererklärung für die Steuerperiode, in welcher die Mieten gezahlt wurden, genutzt werden. Auch wenn bis dato die Agentur der Einnahmen keine ausdrückliche Bestätigung erteilt hat, so geht man in der Fachpresse allgemein davon aus, dass für die Verrechnung der Zahlungsschlüssel 6920 verwendet werden kann.

Der Bonus ist für Zwecke der Einkommensteuern und der IRAP nicht zu berücksichtigen. Allerdings ist die Beihilfe für Zwecke der EU-Beihilfen zu melden, und es ist auch darauf zu achten, dass die einschlägige Beihilfenschwelle (ab 2022 Euro 2.300.000) nicht überschritten wird.

Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Josef Vieider