Mitteilung Umwandlung der Super-ACE in Steuergutschrift jetzt möglich

Wie mit unseren Rundschreiben Nr. 27/2021 und Nr. 39/2021 mitgeteilt, wurde im letzten Frühjahr mit dem zweiten Covid-Hilfspaket (G.V. Nr. 73/2021, sog. „Decreto Sostegni bis“) die „Super-ACE“ eingeführt. Konkret wird anteilig für Erhöhungen des Reinvermögens im Jahr 2021 (im Vergleich zum Stand 31.12.2020) und vorerst beschränkt für das Jahr 2021 der Zinssatz zur fiktiven Verzinsung dieser Erhöhungen des Eigenkapitals von zuvor 1,3% auf 15% angehoben. Die zusätzliche Förderung betrifft sowohl die Thesaurierung von Gewinnen (i. d. R. des Jahres 2020) als auch die Zuzahlungen oder Einlagen der Gesellschafter auf das Reinvermögen (auch im Wege eines Verzichts auf Gesellschafterfinanzierungen oder andere Forderungen gegenüber der Gesellschaft) im Jahr 2021. Und wichtig: Bei solchen Zuzahlungen und Verzichten wird die Verzinsung ab Beginn des Geschäftsjahres gerechnet. Es entfällt also die zeitliche Anpassung. Theoretisch wird auch jenem, der noch am 31. Dezember 2021 eine Einzahlung leistet, für das ganze Jahr 2021 eine Verzinsung von 15% zuerkannt. Die Begünstigung wird für einen Höchstbetrag bis zu 5 Millionen Euro gewährt, kann also bei Kapitalgesellschaften maximal 180.000 Euro (5 Mio. Euro x 15% x 24%) betragen.

Der so zuerkannte Steuervorteil kann alternativ

- in der Steuererklärung für das laufende Jahr 2021 als Gewinnminderung berücksichtigt werden oder aber

- in eine Steuergutschrift umgewandelt und sodann unmittelbar über den Vordruck F24 verrechnet oder auch an Dritte abgetreten werden.

Wie ebenfalls mitgeteilt, wurde mit Verordnung Nr. 238235 vom 17. September 2021 vorgesehen, dass für die Verrechnung oder Abtretung als Steuerguthaben zuvor eine eigene Meldung an die Agentur der Einnahmen notwendig ist. Mit der genannten Verordnung wurde auch ein entsprechender Vordruck veröffentlicht. Die Meldung darf erst seit 20. November 2021 mittels elektronischer Post an die Finanzverwaltung versandt werden, und diese hat dann abermals 30 Tage Zeit, um den Antrag zu prüfen, und erst ab Zustellung eines positiven Prüfungsbescheides durch die Agentur darf das Guthaben auch tatsächlich verrechnet oder abgetreten werden. Wenn alles gut geht, wird man die Steuergutschrift im besten Fall zur Verrechnung mit der MwSt-Vorauszahlung am 27. Dezember 2021 verwenden dürfen. Letzter Termin für die Einreichung der Meldung ist die jener der Fälligkeit der Steuererklärung für das Jahr 2021.

Soweit die Vorgeschichte.

In der Nacht von Freitag auf Samstag, den 20. November 2021, hat die Agentur der Einnahmen tatsächlich die telematischen Kanäle freigeschalten, so dass jetzt etwaige Meldungen verschickt werden können.

Wer also – wie oben aufgezeigt – die sog. „Super-ACE“ in eine Steuergutschrift umwandeln und umgehend, d. h. frühestens 30 Tage nach Versand der Meldung, nutzen will, kann jetzt mittels elektronischer Post eine entsprechende Mitteilung an die Agentur der Einnahmen verschicken. Den hierfür zu verwendenden Vordruck haben wir Ihnen bereits mit Rundschreiben Nr. 39/2021 übermittelt.

Insbesondere wird es notwendig sein, die Meldung noch in dieser Woche zu verschicken, will man z. B. die MwSt-Vorauszahlung am 27. Dezember 2021 mit der ACE-Gutschrift kompensieren.

Übrigens: Es ist ausdrücklich zugelassen, spätere Ergänzungsmeldungen zu machen, soweit man jetzt nur einen geringeren Betrag angeben will.

Für weitere Informationen stehen wir wie immer gerne zu Ihrer Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Josef Vieider