MwSt-Erstattung vereinfacht – für Erstattungen bis zu 15.000 Euro entfällt die Bankgarantie – für höhere Erstattungen Ersatz der Garantie durch Bestätigungsvermerk und Eigenerklärung möglich
In Umsetzung des Ermächtigungsgesetzes Nr. 23 vom 11. März 2014 hat die Regierung am 21. November 2014 die Vereinfachungsverordnung Nr. 175/2014 erlassen. Auch aufgrund entsprechender Rügen durch die EU-Kommission ist Italien bemüht, die Erstattung von MwSt-Guthaben zu beschleunigen und zu vereinfachen. Insbesondere wird es für Erstattungsanträge ab 2015 nur mehr in Ausnahmefällen notwendig sein, für vor Auszahlung der Guthaben Bankbürgschaften oder ähnliche Sicherstellungen zu hinterlegen. Die Agentur der Einnahmen hat die Neuerungen mit Rundschreiben Nr. 32 vom 30. Dezember 2014 erläutert. Nachstehend die wesentlichen Neuerungen:
Zunächst die wesentlichen Neuerungen:
1) Die Schwelle für Erstattungen, für welche keine Sicherstellungen sind, wird von bislang 5.164,57 Euro auf 15.000,00 Euro angehoben. Für Erstattungsanträge bis zu diesem Betrag wird es auch in Zukunft nicht notwendig sein, einen Bestätigungsvermerk des Steuerberaters oder Abschlussprüfers einzuholen.
2) Auch für Erstattungen über 15.000 Euro ist es nicht länger erforderlich, eigene Garantien (Bankbürgschaften, Versicherungspolizzen, Staatspapiere) zu hinterlegen, wenn die MwSt-Jahreserklärung oder der trimestrale Erstattungsantrag den Bestätigungsvermerk (sog. „visto di conformità“) eines Steuerberaters oder die Unterschrift des Abschlussprüfers trägt und der Erklärung zudem eine eidesstattliche Erklärung über das Vorhandensein noch näher erläuterter Voraussetzungen beigelegt wird. Der genannte Bestätigungsvermerk war bislang nur für die Verrechnung von Steuerguthaben über 15.000 Euro notwendig und wird in Zukunft auch für Erstattungen über 15.000 Euro verlangt, will man die Befreiung von der Bankbürgschaft erreichen.
3) Weiterhin notwendig sind Bürgschaften für sog. „risikobehaftete“ Unternehmen.
4) Die Frist von drei Monaten für die Erstattung des Guthabens läuft ab dem Datum der Vorlage des Erstattungsantrages (z. B. 1. Februar 2015), und nicht mehr ab der Fälligkeitsfrist für die Stellung des Antrages (z. B. für die Jahreserklärung 2014 der 30. September 2015).
Eidesstattliche Erklärung:
Wie oben erwähnt, muss der MwSt-Jahreserklärung bzw. dem trimestralen Erstattungsantrag zwecks Vermeidung von Garantieleistungen eine eidesstattliche Erklärung beigelegt werden, mit welcher i. W. der Bestand des Reinvermögens, die Fortführung der Unternehmenstätigkeit und die Ordnungsmäßigkeit der Beitragszahlungen bestätigt werden. Konkret muss das Vorhandensein der nachstehenden 5 Voraussetzungen erklärt werden:
- a) dass sich das Reinvermögen im Vergleich zur vorhergehenden Steuerperiode nicht um mehr als 40% reduziert hat (bei vereinfachter Buchhaltung entfällt diese Erklärung);
- b) dass sich der Bestand der in der Bilanz ausgewiesenen Liegenschaften nicht um mehr als 40% gegenüber dem Vorjahr reduziert hat, abgesehen von Veräußerungen im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit (z. B. bei Bauunternehmen);
- c) dass die Tätigkeit des Unternehmens nicht aufgelassen worden ist und auch keine Minderungen durch die Abtretung von Betrieben oder Betriebszweigen erlitten hat;
- d) bei Kapitalgesellschaften, dass im Vorjahr vor Antragsstellung nicht mehr als 50% der Aktien oder der Gesellschaftsanteile übertragen worden sind;
- e) dass die Vor- und Fürsorgebeiträge ordnungsmäßig eingezahlt worden sind.
Die Vermögensdaten werden nicht mit Bezug auf die letzte genehmigte Bilanz, sondern mit Bezug auf die letzte vor Antragsstellung geschlossene Steuerperiode geprüft, unabhängig davon, ob der Jahresabschluss bereits genehmigt ist oder nicht.
Können die genannten Voraussetzungen nicht über eine eidesstattliche Erklärung bestätigt werden, sind auch in Zukunft für die Auszahlung des MwSt-Guthabens Garantien in Form von Bankbürgschaften, Versicherungspolizzen oder Staatspapieren zu hinterlegen.
Umgekehrt steht es dem Steuerpflichtigen frei, auch in Zukunft auf den Bestätigungsvermerk durch Steuerberater oder Abschlussprüfer und auch auf die eidesstattliche Erklärung zu verzichten und dafür für die Erstattung Garantien nach den bisherigen Regelungen zu leisten.
Die Bürgschaft muss übrigens eine Dauer von drei Jahren ab dem Datum der Erstattung haben, wobei sich die Dauer allerdings auf den restlichen Verjährungszeitraum reduziert, soweit dieser unter drei Jahren liegt.
Risikobehaftete Unternehmen:
Unabhängig vom Vorliegen der aufgezeigten Voraussetzungen (Bestätigungsvermerk und eidesstattliche Erklärung) müssen:
- Unternehmen, die erst seit 2 Jahren ihre Tätigkeit ausüben (ausgenommen sog. „start up“) und
- solche, welchen in den beiden Vorjahren wesentlichen Steuerfestsetzungs- oder Steuerberichtigungsbescheide (10% der erklärten Werte bis zu 150.000 Euro, 5% bis zu 1.500.000 Euro und 1% bei über 1.500.000 Euro) zugestellt worden sind,
auch in Zukunft die bisherigen Garantien leisten. Diese Unternehmen gelten als „risikobehaftet“.
Bescheide sind auch dann hinderlich, wenn sie sich auf andere Steuern als auf die MwSt beziehen.
Ebenso werden Garantie auch für die Erstattung von MwSt-Guthaben bei Beendigung der Tätigkeit verlangt.
Inkrafttreten:
Die aufgezeigten Neuerungen gelten i. W. erstmals für das Guthaben in der MwSt-Jahreserklärung für 2014 und dann für die trimestralen Erstattungsanträge ab dem Jahr 2015. Für in der Vergangenheit eingereichte Erstattungsanträge (zuletzt also für jenen des III Quartals 2014) sind aufgrund dieser Regelung also weiterhin Sicherstellungen notwendig. Abweichend davon hat die Agentur der Einnahmen allerdings mit einer Pressemitteilung vom 30. Dezember 2014 geklärt, dass für Erstattungsanträge zwischen 5.164,57 Euro und 15.000,00 Euro, die vor dem 1. Jänner 2015 gestellt worden sind, im Gegensatz zur bisherigen Regelung für die Erstattung keine Bankgarantien u. ä. Sicherstellungen mehr verlangt werden dürfen; dies gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass die Steuerämter die Vorlage der Garantie bereits angefordert haben.
Bewertung der Maßnahme:
Das Ziel, die Erstattung von MwSt-Guthaben zu vereinfachen und zu beschleunigen, ist durch die aufgezeigten Maßnahmen sicher nur zum Teil erreicht worden. Durch die neue Berechnungsfrist der drei Monate allein wird sich kaum eine Beschleunigung ergeben, und die Einsparungen bei den Bankbürgschaften werden zumindest teilweise durch die Mehrkosten für Bestätigungsvermerk und Ersatzerklärungen aufgehoben.
Im Zusammenhang mit den Kommissionen für etwaige Bankbürgschaften ist schließlich daran zu erinnern, dass der Kassationsgerichtshof zuletzt mit Urteil Nr. 19751 vom 28. August 2013 die derzeitige Praxis, wonach die Steuerverwaltung für die Erstattung von Guthaben Garantien verlangt, obwohl der Grund hierfür eigentlich in der Ineffizienz der Verwaltung selbst steckt, rechtswidrig ist; entsprechend wurde die Finanzverwaltung zur Erstattung der entsprechenden Bankspesen verurteilt.
Unser Büro hat in den letzten Monaten im Anschluss an dieses Urteil mehrere Anträge auf Erstattung von Avalgebühren und infolge Beschwerden gegen die stillschweigende Ablehnung eingereicht, und wir werden Sie über den Fortgang der Streitverfahren bei Vorliegen der ersten Urteile umgehend informieren, da diese sicher eine Entscheidungshilfe bei der zukünftigen Gestaltung von Erstattungsanträgen darstellen werden.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider
Herunterladen R-03-05.01.2015 MwSt-Erstattung vereinfacht