MwSt-Voranmeldungen – erste Fälligkeit am 31. Mai 2017
Innerhalb 31. Mai 2017 muss die MwSt-Voranmeldung für das erste Quartal 2017 bzw. für die Monate Jänner, Februar und März mittels elektronischer Post verschickt werden.
Zur Erinnerung: Mit G.V. Nr. 193 vom 24. Oktober 2016 wurde die Verpflichtung eingeführt, ab 2017 trimestrale Umsatzsteuervoranmeldungen zu versenden, mit welchen i. W. Quartalsabrechner die trimestrale MwSt-Abrechnung und Monatsabrechner die MwSt-Abrechnungen der drei Monate des jeweiligen Quartals der Agentur der Einnahmen mitteilen müssen. Die Meldungen sind jeweils innerhalb des zweiten Folgemonats nach Quartalsende fällig, einzig jene für das 2. Quartal verfällt wegen der Augustferien erst am 16. September eines jeden Jahres. Entsprechend muss innerhalb 31. Mai 2017 die Meldung für das erste Quartal bzw. für die Monate Jänner, Februar und März 2017 verschickt werden.
Zur Abgabe der MwSt-Voranmeldungen sind alle Steuerpflichtigen verpflichtet, die auch zur Abgabe einer MwSt-Jahreserklärung angehalten sind; umgekehrt ist von der Pflicht befreit, wer auch keine Jahreserklärung abgeben muss.
Am 27. März 2017 hat die Agentur der Einnahmen mit einer eigenen Verordnung die entsprechenden Vordrucke nebst Anleitungen veröffentlicht. Wir legen diesem Rundschreiben den Vordruck bei. Im Wesentlichen sind in der Voranmeldung nur die Daten anzugeben, wie sie aus der periodischen MwSt-Abrechnung hervorgehen und so auch im MwSt-Register ausgedruckt werden sollten. Im Detail ist aber trotzdem auf einige Eigenheiten zu achten, weshalb wir hier die wichtigsten Be-stimmungen zum Ausfüllen der neuen Meldungen wiedergeben:
Auf dem Deckblatt sind eigentlich nur das Jahr (2017) und die MwSt-Nummer des Steuerpflichtigen anzugeben, abgesehen von den Sonderangaben für die etwaige MwSt-Gruppenbesteuerung und hinsichtlich der Versendung der Meldungen selbst.
Die eigentlichen Angaben zu den periodischen Abrechnungen sind im Vordruck VP zu melden. Vorab ist festzustellen, dass
- Quartalsabrechner nur einen Vordruck VP auszufüllen haben, während
- Monatsabrechner für jeden Monat einen eigenen Vordruck erstellen müssen; diese sind fortlaufend zu nummerieren, für die Monate Jänner, Februar und März also mit 01, 02 und 03.
Bei Tätigkeiten mit getrennten Buchhaltungen sind die Daten zusammenzufassen, außer sie haben eine getrennte Periodizität. Wenn z. B. gleichzeitig eine gewerbliche Tätigkeit mit Monatsabrechnung und eine landwirtschaftliche Tätigkeit mit Quartalsabrechnung ausgeübt werden, so sind für das 1. Quartal insgesamt 4 Vordrucke abzugeben.
Ausfüllen der Meldung:
Nachfolgend noch einige allgemeine Hinweise zu den einzelnen Feldern:
In der Zeile VP1 ist anzugeben, ob sich das Blatt auf den Monat 01, 02 oder 03 oder aber auf das 1. Quartal bezieht.
Im Feld VP2 ist die Summe der MwSt-Grundlage aller aktiven Umsätze der Periode zu melden. Dabei sind auch Umsätze mit verzögerter Absetzbarkeit der MwSt (insbesondere also solche gegenüber öffentlichen Körperschaften) anzugeben, die in der Periode noch nicht kassiert worden sind. Es sind in diesem Feld auch die nicht MwSt-pflichtigen Umsätze (innergemeinschaftliche Lieferungen, internationale Dienstleistungen, Exporte) und die MwSt-freien Umsätze laut Art. 10 MwStG anzugeben. Und schließlich muss das Feld auch alle nicht steuerbaren Umsätze im Sinne von Art. 7 bis Art. 7-septies MwStG (insbesondere also innergemeinschaftliche Dienstleistungen im Sinne von Art. 7-ter MwStG) enthalten. Im Feld sind auch alle aktiven Umsätze zu melden, die den verschiedenen Reverse-Charge-Verfahren (Art. 17 MwStG) unterliegen. Aber Vorsicht: Die MwSt-Grundlage für erhaltene Rechnungen, die beim Erwerber bzw. Auftraggeber dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen, ist in der Zeile VP2 nicht zu melden, obwohl – wie wir sehen werden – die entsprechende MwSt im Feld VP4 anzugeben ist. Im Feld sind auch die Umsätze zu melden, welche dem sog. Split-Payment unterliegen.
Im Feld VP3 ist die Bemessungsgrundlage der in der Periode verzeichneten Einkäufe und Importe anzugeben, und zwar einschließlich der innergemeinschaftlichen Erwerbe, jener der Margenbesteuerung und der Eigenrechnungen. Es sind auch die nicht MwSt-pflichtigen Erwerbe (z. B. im Rahmen des Plafonds oder bei Reihengeschäften) und Einkäufe mit nicht absetzbarer MwSt (z. B. bei Pkws und Telefonen) zu erfassen.
Im Feld VP4 schließlich ist die in der Periode angefallene MwSt anzugeben, und zwar die Steuer auf die durchgeführten aktiven Lieferungen und Leistungen einschließlich der MwSt aus Umsätzen mit verzögerter Absetzbarkeit (Umsätze gegenüber öffentlichen Körperschaften), für welche in der Bezugsperiode die Zahlung erfolgt ist. Im Feld ist auch die gesamte MwSt auf Erwerbe mit Umkehrung der MwSt-Schuld (innergemeinschaftliche Erwerbe, Reverse-Charge, Eigenrechnungen) anzugeben, auch wenn die entsprechenden Bemessungsgrundlagen im Feld VP2 nicht enthalten ist; die entsprechende MwSt ist also sowohl im Feld VP4 als auch im machstehenden Feld VP5 anzugeben. Die im Rahmen des sog. „Split-Payment“ in Rechnung gestellte MwSt ist in diesem Feld nicht auszuweisen, zumal sie von den betroffenen öffentlichen Körperschaften bekanntlich ja auch nicht bezahlt wird.
Im Feld VP5 schließlich ist die gesamte in der Periode absetzbare MwSt zu melden.
Im Feld VP6 ist die Differenz zwischen VP4 und VP5 zu melden, und zwar im Falle eines Guthabens im Feld 2 und im Falle einer Schuld im Feld 1.
Im Feld VP7 ist die etwaige nicht eingezahlte Schuld der Vorperiode (nur bei Betrag nicht über 25,82 Euro) anzugeben.
Im Feld VP8 ist das etwaige Guthaben der Vorperiode zu melden. Das Feld ist immer dann nicht auszufüllen, wenn für die Gruppenbesteuerung optiert worden ist. Im Jänner bzw. für das 1. Quartal ist dieses Feld ebenfalls nicht auszufüllen, denn dann gilt das Guthaben von VP9.
Im Feld VP9 ist das Guthaben aus der MwSt-Jahreserklärung 2016 anzugeben, welches in der jeweiligen Abrechnung kompensiert werden soll. Es steht dem Steuerpflichtigen frei, wie er das MwSt-Jahresguthaben 2016 im Laufe des Jahres verrechnen will. Das Guthaben kann zur Gänze in die erste MwSt-Abrechnung übernommen werden und steht dann für etwaige horizontale Verrechnungen im Vordruck F24 nicht mehr zur Verfügung; andernfalls kann auch nur ein Teil übernommen werden, um sich so die Möglichkeit für weitere horizontale Verrechnungen offen zu halten. Möglich ist aber ausdrücklich auch, Teile des Jahresguthabens, das für die interne Verrechnung bestimmt wird, in einer späteren Periode wieder in die horizontale Verrechnung „zurückzuführen“: In diesem Fall wäre das MwSt-Jahresguthaben in der späteren Periode hier mit negativem Vorzeichen anzuführen.
Im Feld VP10 sind etwaige MwSt-Sonderzahlungen beim ersten Verkauf von Autos infolge sog. Parallelimporte von Pkws aus anderen EU-Ländern anzuführen.
Im Feld VP11 schließlich wird die MwSt-Schuld der Periode ausgewiesen.
Im Feld VP12 sind die Zinsen in Höhe von 1% der Quartalsabrechner anzugeben.
Im Feld VP13 wäre eine etwaige MwSt-Vorauszahlung (betrifft Dezember bzw. 4. Quartal) zu melden.
Schließlich sind im Feld VP14 die MwSt-Schuld (Feld 1) oder das MwSt-Guthaben (Feld 2) anzugeben.
Versand der Meldung:
Die Meldung kann einzig mittels elektronischer Post versandt werden und ist auch mit elektronischer Unterschrift des Versenders zu versehen.
Verwaltungsstrafen:
Die Verwaltungsstrafe für die unterlassene oder fehlerhafte Voranmeldung liegt zwischen 500 Euro und 2.000 Euro, reduziert auf die Hälfte bei Verspätungen bis zu 15 Tagen.
Falls wir für Sie die Meldung verschicken sollen, können Sie uns entweder den ausgefüllten Vordruck zumailen oder auch nur die beiliegende Excel-Tabelle, mit welcher wir dann die Daten in die elektronische Meldung überspielen. Wir bitten Sie, uns die Daten nach Möglichkeit innerhalb Montag, den 20. Mai 2017 zu übermitteln.
Es ist klar, dass die vorliegenden Anleitungen nicht alle Sonderfälle klären können; für weitere Fragen stehen wir Ihnen aber gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider
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Anlagen:
Vordruck mit Anleitungen
Excel-Tabelle
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