MwSt-Vorauszahlung 2010
Innerhalb 27. Dezember 2010 ist wiederum die jährliche Vorauszahlung auf die Mehrwertsteuer zu leisten. Es gelten die gleichen Bestimmungen wie im Vorjahr. Die Höhe der Vorauszahlung beträgt unverändert 88 Prozent. Trotzdem ist angesichts der Einschränkungen bei der Verrechnung der MwSt-Guthaben, wie sie seit dem Vorjahr gelten, eine genaue Berechnung zu empfehlen.
Zu leisten ist die Vorauszahlung in Hinblick auf die MwSt-Schuld für den Monat Dezember 2010 (Monatsabrechnung) bzw. aus der Jahreserklärung für 2010 (Quartalsabrechnung). Der voraus gezahlte Betrag ist daher bei monatlicher Abrechnung mit der innerhalb Montag, den 17. Jänner 2011 zu zahlenden MwSt (für Dezember 2010) zu verrechnen, bei vierteljährlicher Abrechnung mit der für die Jahreserklärung 2010 zu zahlenden MwSt (bis 16. März 2011 oder bei vereinheitlichter Steuererklärung „Unico“ mit Zinsen bis zur Zahlungsfrist der Einkommensteuern).
Frist und Zahlungs-modalitäten |
Die MwSt-Vorauszahlung ist bis Montag, den 27. Dezember 2010, zu leisten. Sie ist über den vereinheitlichten Zahlungsvordruck „F24“, und zwar ausschließlich mittels elektronischer Übermittlung und entsprechender Bankbelastung vorzunehmen.
Die Zahlung ist auf den Cent genau zu berechnen und durchzuführen (also ohne Rundungen auf den ganzen Euro). Es sind dabei die allgemeinen Rundungsregeln anzuwenden (mathematische Rundung auf den Cent). Eine Ratenzahlung ist nicht möglich. |
Einzahlungs-schlüssel | Bei Monatsabrechnung Schlüssel 6013, bei Quartalsabrechnung Schlüssel 6035. Als Bezugszeitraum im Vordruck „F24“ ist „2010“ anzugeben. |
Verrechnung mit Guthaben |
Guthaben aus der vorhergehenden MwSt-Abrechnung (z.B. Guthaben November 2010 bzw. Guthaben des 3. Trimesters) dürfen nicht mit der MwSt-Vorauszahlung verrechnet werden!
Sollten noch irgendwelche Guthaben aus der Einkommenserklärung (Unico 2010), aus der MwSt-Jahreserklärung, aus der Meldung der Steuersubstituten (Vordr. 770) oder aus dem vierteljährlichen MwSt-Erstattungsantrag bestehen, können diese Guthaben hingegen zur Verrechnung mit der MwSt-Vorauszahlung herangezogen werden. Bitte prüfen Sie allerdings, ob das Guthaben tatsächlich noch besteht und nicht bereits für andere Steuerzahlungen verwendet worden ist. |
Befreiungen |
Keine Vorauszahlung ist notwendig, wenn für Dezember 2010 (bzw. für das letzte Trimester 2010) mit Sicherheit ein MwSt-Guthaben erwartet wird. Es sind verschiedene andere Befreiungen vorgesehen, so unter anderem bei Tätigkeitsbeginn 2009 oder bei Beendigung der Tätigkeit vor dem 1. Dezember 2010 oder bei Anwendung bestimmter Sonderverfahren (Landwirtschaft, Kleinstunternehmen, u. a.). Weitere Informationen dazu können wir Ihnen telefonisch erteilen.
Vorauszahlungen unter 103,29 Euro sind nicht zu entrichten. Ebenfalls keine Vorauszahlung ist zu leisten, wenn der Bezugszeitraum im Vorjahr (Dezember 2009 bzw. 4. Trimester 2009) mit einem Guthaben schloss (allerdings vor Abzug der vorjährigen Vorauszahlung). |
Berechnung |
Die Berechnungsverfahren:
Grundsätzlich kann für der Vorauszahlung eine der drei nachfolgenden Berechnungsformen angewandt werden, wobei der Steuerpflichtige die für ihn günstigste Lösung wählen kann: a) Vorjahresbezug (oder allgemeine Methode): Die Vorauszahlung wird in Höhe von 88% der im Vorjahreszeitraum (Dezember 2009 bzw. 4. Trimester 2009) geschuldete MwSt berechnet. b) Erwartete MwSt-Schuld (oder 1. Variante): Die Vorauszahlung (88 Prozent) wird mit Bezug auf die MwSt-Schuld berechnet, die für den laufenden Abrechnungszeitraum (Dezember 2010 bzw. 4. Trimester 2010) erwartet wird. Allerdings, wenn sich im Nachhinein eine höhere MwSt-Schuld ergibt und sich die Vorauszahlung als zu niedrig erweist, fallen die entsprechenden Verwaltungsstrafen (derzeit 30 Prozent) und Zinsen an. c) Außerordentliche MwSt-Abrechnung (oder 2. Variante): Man hat die gesamte MwSt-Schuld (also 100 Prozent) zu zahlen, die sich aus einer außerordentlichen Zwischenabrechnung zum 20. Dezember 2010 ergibt. Diese Abrechnung ist getrennt im MwSt-Register zu vermerken. |
Die allgemeine Methode mit Vorjahresbezug |
Bei der allgemeinen Methode beträgt die Vorauszahlung also 88% der MwSt, die für den gleichen Zeitraum (Monat Dezember oder 4. Trimester) des Jahres 2009 tatsächlich geschuldet war, also inklusive der im Vorjahr geleisteten Vorauszahlung und abzüglich vorgetragener Guthaben aus den Vorperioden. § Monatliche Abrechnung: In der Praxis kann man sich auf die letzte MwSt-Jahreserklärung (Unico 2010) stützen. Die MwSt-Schuld, also der Betrag, auf dem die 88 Prozent zu berechnen sind, ergibt sich aus der Zeile VH12 der Erklärung. § Vierteljährliche Abrechnung: Der Bezugswert ergibt sich aus den Daten der MwSt-Jahreserklärung aufgrund folgender Berechnung: [VH13 minus VL36 plus VL38]; davon 88 Prozent. Die Zinsen von 1% sind bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen (Ministerialentscheid Nr. 157/E vom 23. Dezember 2004). |
Sonderfall Weiterverkauf Pkws aus EU |
Eine Besonderheit bei der Berechnung der Steuervorauszahlung ergibt sich für alle jene Steuerpflichtigen, die im Laufe des Jahres 2009 Pkws veräußerten, die zuvor im EU-Ausland erworben worden waren und für welche die MwSt mit getrenntem Vordruck F24 im Dezember bzw. im letzten Trimester 2009 eingezahlt werden musste: Sie müssen zusätzlich auch den Betrag dieser MwSt berücksichtigen, der in der letzten MwSt-Jahreserklärung im Feld VH31 ausgewiesen werden musste. |
Varianten |
Sollten Sie für den Abrechnungszeitraum 2010 ein MwSt-Guthaben erwarten und folglich eine der beiden vorgenannten Varianten (Buchst. b oder c) anwenden wollen, können wir Ihnen auf telefonische Anfrage die nötigen Informationen erteilen.
Dies auch zur Lösung von etwaigen Sonderfällen, so bei Übergang von vierteljährlicher Abrechnung auf monatliche Abrechnung (und umgekehrt), Beginn oder Beendigung der Tätigkeit im Laufe des Jahres, u. a.. |
Ausarbeitung durch unsere Kanzlei |
Wir können Ihnen auf Anfrage gern die Berechnung der MwSt-Vorauszahlung und die Abfassung des Zahlungsvordrucks „F24“ abnehmen. Aus Termingründen ersuchen wir aber, dies uns spätestens bis Mittwoch, den 15. Dezember 2010, mitzuteilen.
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Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Dr. Josef Vieider
Herunterladen R-38 -06.12.10 MwSt-Vorauszahlung