MwSt-Vorauszahlung 2012
Innerhalb Donnerstag, den 27. Dezember 2012 ist wiederum die jährliche Vorauszahlung auf die Mehrwertsteuer zu leisten. Es gelten i. W. die gleichen Bestimmungen wie im Vorjahr. Die Höhe der Vorauszahlung beträgt unverändert 88 Prozent. Zu leisten ist die Vorauszahlung in Hinblick auf die MwSt-Schuld für den Monat Dezember 2012 (Monatsabrechnung) bzw. für die MwSt-Jahreserklärung für 2012 (Quartalsabrechnung). Der vorausgezahlte Betrag ist daher bei monatlicher Abrechnung mit der innerhalb 16. Jänner 2013 zu zahlenden MwSt (für Dezember 2012) zu verrechnen, bei vierteljährlicher Abrechnung mit der für die Jahreserklärung 2012 zu zahlenden MwSt (bis 18. März 2013 oder bei vereinheitlichter Steuererklärung „Unico“ mit Zinsen bis zur Zahlungsfrist der Einkommensteuern).
Frist und Zahlungs-modalitäten |
Die MwSt-Vorauszahlung ist bis Donnerstag, den 27. Dezember 2012, zu leisten. Sie ist über den Zahlungsvordruck „F24“, und zwar ausschließlich mittels elektronischer Übermittlung und entsprechender Bankbelastung vorzunehmen. Die Zahlung ist auf den Cent genau zu berechnen und durchzuführen (also ohne Rundungen auf den ganzen Euro). Es sind dabei die allgemeinen Rundungsregeln anzuwenden (mathematische Rundung auf den Cent). Eine Ratenzahlung ist nicht möglich. |
Einzahlungs-schlüssel | Bei Monatsabrechnung Schlüssel 6013, bei Quartalsabrechnung Schlüssel 6035. Als Bezugszeitraum im Vordruck „F24“ ist „2012“ anzugeben. |
Verrechnung mit Guthaben |
Guthaben aus der vorhergehenden MwSt-Abrechnung (z.B. Guthaben November 2012 bzw. Guthaben des 3. Trimesters) dürfen nicht mit der MwSt-Vorauszahlung verrechnet werden!
Sollten noch irgendwelche Guthaben aus der Einkommenserklärung (Unico 2012), aus der MwSt-Jahreserklärung, aus der Meldung der Steuersubstituten (Vordr. 770) oder aus dem vierteljährlichen MwSt-Erstattungsantrag bestehen, können diese hingegen zur Verrechnung mit der MwSt-Vorauszahlung herangezogen werden. Bitte prüfen Sie allerdings, ob das Guthaben tatsächlich noch besteht und nicht bereits für andere Steuerzahlungen verwendet worden ist. |
Befreiungen |
Keine Vorauszahlung ist notwendig, wenn für Dezember 2012 (bzw. für das letzte Trimester 2012) mit Sicherheit ein MwSt-Guthaben erwartet wird. Es sind sodann verschiedene andere Befreiungen vorgesehen, so unter anderem bei Tätigkeitsbeginn ab dem 1. Jänner 2012 oder bei Beendigung der Tätigkeit vor dem 1. Dezember 2012 oder bei Anwendung bestimmter Sonderverfahren (Landwirtschaft, Kleinstunternehmen, u. a.). Weitere Informationen dazu können wir Ihnen telefonisch erteilen. Vorauszahlungen unter 103,29 Euro sind nicht zu entrichten.
Ebenfalls keine Vorauszahlung ist zu leisten, wenn der Bezugszeitraum im Vorjahr (Dezember 2011 bzw. 4. Trimester 2011) mit einem Guthaben schloss (allerdings vor Abzug der vorjährigen Vorauszahlung). |
Berechnung |
Die Berechnungsverfahren:
Grundsätzlich kann für der Vorauszahlung eine der drei nachfolgenden Berechnungsformen angewandt werden, wobei der Steuerpflichtige die für ihn günstigste Variante wählen kann: a) Vorjahresbezug (oder allgemeine Methode): Die Vorauszahlung wird in Höhe von 88% der im Vorjahreszeitraum (Dezember 2011 bzw. 4. Trimester 2011) geschuldeten MwSt berechnet. b) Erwartete MwSt-Schuld (oder 1. Variante): Die Vorauszahlung (88 Prozent) wird mit Bezug auf die MwSt-Schuld berechnet, die für den laufenden Abrechnungszeitraum (Dezember 2012 bzw. 4. Trimester 2012) erwartet wird. Allerdings, wenn sich im Nachhinein eine höhere MwSt-Schuld ergibt und sich die Vorauszahlung als zu niedrig erweist, fallen die entsprechenden Verwaltungsstrafen in Höhe von grundsätzlich 30% (für reuige Nachzahlungen werden Abschläge gewährt) und Zinsen in Höhe von 2,5% an. c) Außerordentliche MwSt-Abrechnung (oder 2. Variante): Man hat die gesamte MwSt-Schuld (also 100 Prozent) zu zahlen, die sich aus einer außerordentlichen Zwischenabrechnung zum 20. Dezember 2012 ergibt. Diese Abrechnung ist getrennt im MwSt-Register zu vermerken. |
Die allgemeine Methode mit Vorjahresbezug |
Bei der allgemeinen Methode beträgt die Vorauszahlung also 88% der MwSt, die für den gleichen Zeitraum (Monat Dezember oder 4. Trimester) des Jahres 2011 tatsächlich geschuldet war, also inklusive der im Vorjahr geleisteten Vorauszahlung und abzüglich vorgetragener Guthaben aus den Vorperioden. § Monatliche Abrechnung: In der Praxis kann man sich auf die letzte MwSt-Jahreserklärung (Unico 2012) stützen. Die MwSt-Schuld, also der Betrag, auf dem die 88 Prozent zu berechnen sind, ergibt sich aus der Zeile VH12 der Erklärung. § Vierteljährliche Abrechnung: Der Bezugswert ergibt sich aus den Daten der MwSt-Jahreserklärung aufgrund folgender Berechnung: [VH13 minus VL36 plus VL38]; davon 88 Prozent. Die Zinsen von 1% sind bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen (Ministerialentscheid Nr. 157/E vom 23. Dezember 2004).
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Varianten |
Sollten Sie für den Abrechnungszeitraum 2012 ein MwSt-Guthaben erwarten und folglich eine der beiden vorgenannten Varianten (Buchst. b oder c) anwenden wollen, können wir Ihnen auf telefonische Anfrage die nötigen Informationen erteilen. Dies auch zur Lösung von etwaigen Sonderfällen, so bei Übergang von vierteljährlicher Abrechnung auf monatliche Abrechnung (und umgekehrt). |
Ausarbeitung durch unsere Kanzlei |
Wir können Ihnen auf Anfrage gern die Berechnung der MwSt-Vorauszahlung und die Abfassung des Zahlungsvordrucks „F24“ abnehmen. Aus Termingründen ersuchen wir Sie aber, uns dies spätestens bis Montag, den 17. Dezember 2012, mitzuteilen.
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Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider
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