MwSt-Vorauszahlung 2013

MwSt-Vorauszahlung 2013

Innerhalb Freitag, den 27. Dezember 2013 ist wiederum die jährliche Vorauszahlung auf die Mehrwertsteuer zu leisten. Es gelten i. W. die gleichen Bestimmungen wie im Vorjahr. Die Höhe der Vorauszahlung beträgt unverändert 88 Prozent. Zu leisten ist die Vorauszahlung in Hinblick auf die MwSt-Schuld für den Monat Dezember 2013 (Monatsabrechnung) bzw. für die MwSt-Jahreserklärung für 2013 (Quartalsabrechnung). Der vorausgezahlte Betrag ist daher bei monatlicher Abrechnung mit der innerhalb 16. Jänner 2014 zu zahlenden MwSt (für Dezember 2013) zu verrechnen, bei vierteljährlicher Abrechnung mit der für die Jahreserklärung 2013 zu zahlenden MwSt (bis 17. März 2014 oder bei vereinheitlichter Steuererklärung „Unico“ mit Zinsen bis zur Zahlungsfrist der Einkommensteuern).

 

Frist und Zahlungs-modalitäten

Die MwSt-Vorauszahlung ist bis Freitag, den 27. Dezember 2013, zu leisten. Sie ist über den Zahlungsvordruck „F24“, und zwar ausschließlich mittels elektronischer Übermittlung und entsprechender Bankbelastung vorzunehmen. Die Zahlung ist auf den Cent genau zu berechnen und durchzuführen (also ohne Rundungen auf den ganzen Euro). Es sind dabei die allgemeinen Rundungsregeln anzuwenden (mathematische Rundung auf den Cent). Eine Ratenzahlung der Vorauszahlung ist nicht möglich.
Einzahlungs-schlüssel Bei Monatsabrechnung Schlüssel 6013, bei Quartalsabrechnung Schlüssel 6035. Als Bezugszeitraum im Vordruck „F24“ ist „2013“ anzugeben.
Verrechnung mit Guthaben Guthaben aus der vorhergehenden MwSt-Abrechnung (z.B. Guthaben November 2013 bzw. Guthaben des 3. Quartals) dürfen nicht mit der MwSt-Vorauszahlung verrechnet werden!

Sollten noch irgendwelche Guthaben aus der Einkommenserklärung (Unico 2013), aus der MwSt-Jahreserklärung, aus der Meldung der Steuersubstituten (Vordr. 770) oder aus dem vierteljährlichen MwSt-Erstattungsantrag bestehen, können diese hingegen zur Verrechnung mit der MwSt-Vorauszahlung herangezogen werden. Bitte prüfen Sie allerdings, ob das Guthaben tatsächlich noch besteht und nicht bereits für andere Steuerzahlungen verwendet worden ist.

   
 

 

Befreiungen

Keine Vorauszahlung ist notwendig, wenn für Dezember 2013 (bzw. für das letzte Quartal 2013) mit Sicherheit ein MwSt-Guthaben erwartet wird. Es sind sodann verschiedene andere Befreiungen vorgesehen, so unter anderem bei Tätigkeitsbeginn ab dem 1. Jänner 2013 oder bei Beendigung der Tätigkeit vor dem 1. Dezember 2013 oder bei Anwendung bestimmter Sonderverfahren (Landwirtschaft, Kleinstunternehmen, u. a.). Weitere Informationen dazu können wir Ihnen telefonisch erteilen. Vorauszahlungen unter 103,29 Euro sind nicht zu entrichten.

Ebenfalls keine Vorauszahlung ist zu leisten, wenn der Bezugszeitraum im Vorjahr (Dezember 2012 bzw. 4. Quartal 2012) mit einem Guthaben schloss (allerdings vor Abzug der vorjährigen Vorauszahlung).

 

 

 

 

Berechnung

Die Berechnungsverfahren:

Grundsätzlich kann für der Vorauszahlung eine der drei nachfolgenden Berechnungsformen angewandt werden, wobei der Steuerpflichtige die für ihn günstigste Variante wählen kann:

a)    Vorjahresbezug (oder allgemeine Methode): Die Vorauszahlung wird in Höhe von 88% der im Vorjahreszeitraum (Dezember 2012 bzw. 4. Quartal 2012) geschuldeten MwSt berechnet.

b)   Erwartete MwSt-Schuld (oder 1. Variante): Die Vorauszahlung (88 Prozent) wird mit Bezug auf die MwSt-Schuld berechnet, die für den laufenden Abrechnungszeitraum (Dezember 2013 bzw. 4. Quartal 2013) erwartet wird. Allerdings, wenn sich im Nachhinein eine höhere MwSt-Schuld ergibt und sich die Vorauszahlung als zu niedrig erweist, fallen die entsprechenden Verwaltungsstrafen und Zinsen an.

c)    Außerordentliche MwSt-Abrechnung (oder 2. Variante): Man hat die gesamte MwSt-Schuld (also 100 Prozent) zu zahlen, die sich aus einer außerordentlichen Zwischenabrechnung zum 20. Dezember 2013 ergibt. Diese Abrechnung ist getrennt im MwSt-Register zu vermerken. Die Methode ist immer dann zu empfehlen, wenn der Großteil der Umsätze erst in den letzten Dezembertagen getätigt wird; allerdings sind bei dieser Methode alle bis zum 20. Dezember 2013 durchgeführten Umsätze zu berücksichtigen. Dies betrifft insbesondere Lieferungen mit Lieferschein mit Übergabe der Ware bis zu diesem Datum, die aber erst zum Monatsende in Rechnung gestellt werden.

 

 

 

Die allgemeine Methode mit Vorjahresbezug

Bei der allgemeinen Methode beträgt die Vorauszahlung also 88% der MwSt, die für den gleichen Zeitraum (Monat Dezember oder 4. Quartal) des Jahres 2012 tatsächlich geschuldet war, also inklusive der im Vorjahr geleisteten Vorauszahlung und abzüglich vorgetragener Guthaben aus den Vorperioden.

§  Monatliche Abrechnung: In der Praxis kann man sich auf die letzte MwSt-Jahreserklärung (Unico 2013) stützen. Die MwSt-Schuld, also der Betrag, auf dem die 88 Prozent zu berechnen sind, ergibt sich aus der Zeile VH12 der Erklärung.

§  Vierteljährliche Abrechnung: Der Bezugswert ergibt sich aus den Daten der MwSt-Jahreserklärung aufgrund folgender Berechnung: [VH13 minus VL36 plus VL38], davon 88 Prozent; bei einem Guthaben in der letztjährigen Jahreserklärung hingegen gilt: [VH13 minus VL33] x 88%. Die Zinsen von 1% sind bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen (Ministerialentscheid Nr. 157/E vom 23. Dezember 2004).

 

Varianten

Sollten Sie für den Abrechnungszeitraum 2013 ein MwSt-Guthaben erwarten und folglich eine der beiden vorgenannten Varianten (Buchst. b oder c) anwenden wollen, können wir Ihnen auf telefonische Anfrage die nötigen Informationen erteilen. Dies auch zur Lösung von etwaigen Sonderfällen, so bei Übergang von viertel­jährlicher Abrechnung auf monatliche Abrechnung (und umgekehrt). Bei der Entscheidung für die Berechnung nach der erwarteten Steuerschuld oder nach der Sonderabrechnung zum 20. Dezember 2013 ist auch zu berücksichtigen, dass in der Zwischenzeit der Regelsatz der Mehrwertsteuer von 21% auf 22% angehoben worden ist.
Ausarbeitung durch unsere Kanzlei Wir können Ihnen auf Anfrage gern die Berechnung der MwSt-Vorauszahlung und die Abfassung des Zahlungsvordrucks „F24“ abnehmen. Aus Termingründen ersuchen wir Sie aber, uns dies spätestens bis Donnertag, den 19. Dezember 2013, mitzuteilen.

 

 

 

Strafen und Zinsen bei Verspätungen

Für unterlassene, zu geringe oder verspätete Zahlungen fallen Verwaltungsstrafen in Höhe von 30% an, allerdings bei folgenden Reduzierungen:

- für Verspätungen bis zu 14 Tagen gilt eine Verwaltungsstrafe von 0,2% für jeden Tag,

- für Verspätungen bis zu 30 Tagen: 3%,

- bei Verspätungen von mehr als 30 Tagen und bis zur Abgabe der MwSt-Jahreserklärung (30. September 2014): 3,75%

Zudem sind Zinsen in Höhe von 2,5% für die Tage der tatsächlichen Verspätung geschuldet. Die Zinsen sind getrennt mit Zahlungsschlüssel „1991“, die Verwaltungsstrafen getrennt mit dem Schlüssel „8904“ zu entrichten.  Und Vorsicht: Die ungenügende Vorauszahlung darf nicht automatisch durch die Saldozahlung ausgeglichen werden.

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

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