MwSt.-Vorauszahlung 2017
Innerhalb Mittwoch, den 27. Dezember 2017, ist wiederum die jährliche Vorauszahlung auf die Mehrwertsteuer zu leisten. Es gelten i. W. die gleichen Bestimmungen wie im Vorjahr. Die Höhe der Vorauszahlung beträgt unverändert 88 Prozent. Zu leisten ist die Vorauszahlung in Hinblick auf die MwSt.-Schuld für Dezember 2017 (Monatsabrechnung) bzw. für die MwSt.-Jahreserklärung für 2017 (Quartalsabrechnung). Der vorausgezahlte Betrag ist daher bei monatlicher Abrechnung mit der innerhalb 16. Jänner 2018 zu zahlenden MwSt. (für Dezember 2017) zu verrechnen, bei vierteljährlicher Abrechnung mit der für die Jahreserklärung 2017 zu zahlenden MwSt. bis 16. März 2018.
Frist und Zahlungs-modalitäten |
Die MwSt-Vorauszahlung ist bis Mittwoch, den 27. Dezember 2017 zu leisten. Sie ist über den Zahlungsvordruck „F24“, und zwar ausschließlich mittels elektronischer Übermittlung und entsprechender Bankbelastung vorzunehmen. Die Zahlung ist auf den Cent genau zu berechnen und durchzuführen (also ohne Rundungen auf den ganzen Euro). Eine Ratenzahlung der Vorauszahlung ist nicht möglich. | |
Einzahlungs-schlüssel | Bei Monatsabrechnung Schlüssel 6013, bei Quartalsabrechnung Schlüssel 6035. Als Bezugszeitraum im Vordruck „F24“ ist „2017“ anzugeben. | |
Verrechnung mit Guthaben | Guthaben aus der vorhergehenden MwSt-Abrechnung (z.B. Guthaben November 2017 bzw. Guthaben des 3. Quartals) dürfen nicht mit der MwSt-Vorauszahlung verrechnet werden!
Sollten noch irgendwelche Guthaben aus der Einkommenserklärung (Unico 2017), aus der MwSt.-Jahreserklärung, aus der Meldung der Steuersubstituten (Vordr. 770) oder aus dem vierteljährlichen MwSt-Erstattungsantrag bestehen, können diese hingegen zur Verrechnung mit der MwSt-Vorauszahlung herangezogen werden. Achtung: Horizontale Verrechnungen von Guthaben über 5.000 Euro bei IRPEF, IRES, IRAP und Steuerrückbehalten sind nur mehr mit Bestätigungsvermerk in der Steuererklärung zulässig. |
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Befreiungen |
Keine Vorauszahlung ist notwendig, wenn für Dezember 2017 (bzw. für das letzte Quartal 2017) mit Sicherheit ein MwSt-Guthaben erwartet wird. Es sind sodann verschiedene andere Befreiungen vorgesehen, so unter anderem bei Tätigkeitsbeginn ab dem 1. Jänner 2017 oder bei Beendigung der Tätigkeit innerhalb 30. November 2017 (30. September 2017 bei trimestralen Abrechnung) oder bei Anwendung bestimmter Sonderverfahren (Landwirtschaft, Kleinstunternehmen, u. a.). Weitere Informationen dazu können wir Ihnen telefonisch erteilen.
Vorauszahlungen unter 103,29 Euro sind nicht zu entrichten. Ebenfalls keine Vorauszahlung ist zu leisten, wenn der Bezugszeitraum im Vorjahr (Dezember 2016 bzw. 4. Quartal 2016) mit einem Guthaben schloss (allerdings vor Abzug der vorjährigen Vorauszahlung).
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Berechnung |
Die Berechnungsverfahren:
Grundsätzlich kann für der Vorauszahlung eine der drei nachfolgenden Berechnungsformen angewandt werden, wobei der Steuerpflichtige die für ihn günstigste Variante wählen kann: a) Vorjahresbezug (oder allgemeine Methode): Die Vorauszahlung wird in Höhe von 88% der im Vorjahreszeitraum (Dezember 2016 bzw. 4. Quartal 2016) geschuldeten MwSt. berechnet. b) Erwartete MwSt-Schuld (oder 1. Variante): Die Vorauszahlung (88 Prozent) wird mit Bezug auf die MwSt-Schuld berechnet, die für den laufenden Abrechnungszeitraum (Dezember 2017 bzw. 4. Quartal 2017) erwartet wird. Allerdings, wenn sich im Nachhinein eine höhere MwSt-Schuld ergibt und sich die Vorauszahlung als zu niedrig erweist, fallen die entsprechenden Verwaltungsstrafen und Zinsen an. c) Außerordentliche MwSt-Abrechnung (oder 2. Variante): Man hat die gesamte MwSt-Schuld (also 100 Prozent) zu zahlen, die sich aus einer außerordentlichen Zwischenabrechnung zum 20. Dezember 2017 ergibt. Diese Abrechnung ist getrennt im MwSt-Register zu vermerken. Die Methode ist immer dann zu empfehlen, wenn der Großteil der Umsätze erst in den letzten Dezembertagen getätigt wird; allerdings sind bei dieser Methode alle bis zum 20. Dezember 2017 durchgeführten Umsätze zu berücksichtigen. Dies betrifft insbesondere Lieferungen mit Lieferschein mit Übergabe der Ware bis zu diesem Datum, die aber erst zum Monatsende in Rechnung gestellt werden.
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Die allgemeine Methode mit Vorjahresbezug |
Bei der allgemeinen Methode beträgt die Vorauszahlung also 88% der MwSt, die für den gleichen Zeitraum (Monat Dezember oder 4. Quartal) des Jahres 2016 tatsächlich geschuldet war, also inklusive der im Vorjahr geleisteten Vorauszahlung und abzüglich vorgetragener Guthaben aus den Vorperioden.
§ Monatliche Abrechnung: In der Praxis kann man sich auf die letzte MwSt-Jahreserklärung stützen. Die MwSt-Schuld, also der Betrag, auf dem die 88 Prozent zu berechnen sind, ergibt sich aus der Zeile VH12 der Erklärung. § Vierteljährliche Abrechnung: Der Bezugswert ergibt sich aus den Daten der MwSt-Jahreserklärung aufgrund folgender Berechnung: [VH13 minus VL36 plus VL38], davon 88 Prozent; bei einem Guthaben in der letztjährigen Jahreserklärung hingegen gilt: [VH13 minus VL33] x 88%. Die Zinsen von 1% sind bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen (Ministerialentscheid Nr. 157/E vom 23. Dezember 2004).
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Varianten | Sollten Sie für den Abrechnungszeitraum 2017 ein MwSt.-Guthaben erwarten und folglich eine der beiden vorgenannten Varianten (Buchst. b oder c) anwenden wollen, können wir Ihnen auf telefonische Anfrage die nötigen Informationen erteilen. Dies auch zur Lösung von etwaigen Sonderfällen, so bei Übergang von vierteljährlicher Abrechnung auf monatliche Abrechnung (und umgekehrt).
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Ausarbeitung durch unsere Kanzlei | Wir können Ihnen auf Anfrage gern die Berechnung der MwSt-Vorauszahlung und die Abfassung des Zahlungsvordrucks „F24“ abnehmen. Aus Termingründen ersuchen wir Sie aber, uns dies spätestens bis Montag, den 18. Dezember 2017, mitzuteilen.
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Strafen und Zinsen bei Verspätungen | Für unterlassene, zu geringe oder verspätete Zahlungen fallen Verwaltungsstrafen in Höhe von 30% an. Es gelten allerdings folgende Reduzierungen:
- für Verspätungen bis zu 14 Tagen gilt eine Verwaltungsstrafe von 0,1% pro Tag, - für Verspätungen von 15 bis zu 30 Tagen: 1,5%, - für Verspätungen von 31 bis zu 90 Tagen: 1,67%, - bei Verspätungen von mehr als 90 Tagen und bis zur Abgabe der MwSt.-Jahreserklärung für 2017: 3,75%. Zudem sind für verspätete Zahlungen Zinsen in Höhe von 0,1% für die Tage der tatsächlichen Verspätung geschuldet. Die Zinsen sind getrennt mit Zahlungsschlüssel „1991“, die Verwaltungsstrafen getrennt mit dem Schlüssel „8904“ zu entrichten. Achtung: Die ungenügende Vorauszahlung darf nicht automatisch durch die Saldozahlung ausgeglichen werden. |
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Noch ein letzter Hinweis: Der Straftatbestand für innerhalb der Frist der Steuervorauszahlung für das Folgejahr nicht eingezahlte MwSt-Schulden wurde mit D.Lgs. 158/2015 von Euro 50.000 auf Euro 250.000 erhöht. Demnach gilt: Wer zum 27. Dezember 2017 MwSt-Schulden aus dem Jahr 2016 in Höhe von mehr als 250.000 Euro noch nicht eingezahlt hat, der begeht ein Strafvergehen, für welches u. a. Haftstrafen zwischen 6 Monaten und 2 Jahren vorgesehen sind. Es lohnt sich also zu prüfen, ob für das Jahr 2016 noch größere MwSt-Beträge einzuzahlen sind.
Steuervorauszahlung und Split Payment:
Öffentliche Körperschaften und Gesellschaften, die selbst dem Split Payment unterliegen (also die Mehrwertsteuer nicht dem Lieferanten zahlen, sondern direkt an den Fiskus abführen) haben Sonderbestimmungen zu beachten; sollte Ihr Unternehmen hier betroffen sein, setzen Sie sich bitte direkt mit uns für weitere Details in Verbindung.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider
Herunterladen R-44-06.12.2017 Mwst.-Vorauszahlung 2017