MwSt.-Vorauszahlung 2019 innerhalb Donnerstag, den 27.12.2019

Rundschreiben Nr. 38/2019
Bozen, 12. Dezember 2019

Innerhalb Donnerstag, den 27. Dezember 2019, ist wiederum die jährliche Vorauszahlung auf die Mehrwertsteuer zu leisten. Es gelten i. W. die gleichen Bestimmungen wie im Vorjahr. Die Höhe der Vorauszahlung beträgt unverändert 88 Prozent. Zu leisten ist die Vorauszahlung in Hinblick auf die MwSt.-Schuld für Dezember 2019 (Monatsabrechnung) bzw. für die MwSt.-Jahreserklärung für 2019 (Quartalsabrechnung).
Der vorausgezahlte Betrag ist daher bei monatlicher Abrechnung mit der innerhalb 16. Jänner 2020 zu zahlenden MwSt. (für Dezember 2019) zu verrechnen, bei vierteljährlicher Abrechnung mit der für die Jahreserklärung 2019 zu zahlenden MwSt. bis 16. März 2020.
Nachstehend die wichtigsten Regeln für die anstehende Vorauszahlung:

Frist und Zahlungsmodalitäten

Die MwSt-Vorauszahlung ist bis Donnerstag, den 27. Dezember 2019 zu leisten. Sie ist über den Zahlungsvordruck „F24“, und zwar ausschließlich mittels elektronischer Übermittlung und entsprechender Bankbelastung vorzunehmen. Die Zahlung ist auf den Cent genau zu berechnen und durchzuführen (also ohne Rundungen auf den ganzen Euro). Eine Ratenzahlung der Vorauszahlung ist nicht möglich.

Einzahlungsschlüssel

Bei Monatsabrechnern ist der Zahlungsschlüssel 6013, bei Quartalsabrechnern der Schlüssel 6035 zu verwenden Als Bezugszeitraum im Vordruck „F24“ ist „2019“ anzugeben.

Verrechnung mit Guthaben

Guthaben aus der vorhergehenden MwSt-Abrechnung (z.B. Guthaben November 2019 bzw. Guthaben des 3. Quartals) dürfen nicht mit der MwSt-Vorauszahlung verrechnet werden!
Sollten noch irgendwelche Guthaben aus der Einkommenserklärung (Unico 2019), aus der MwSt.-Jahreserklärung, aus der Meldung der Steuersubstituten (Vordr. 770) oder aus dem vierteljährlichen MwSt-Erstattungsantrag bestehen, können diese hingegen zur Verrechnung mit der MwSt-Vorauszahlung herangezogen werden.
Achtung: Horizontale Verrechnungen von Guthaben über 5.000 Euro bei IRPEF, IRES, IRAP und Steuerrückbehalten sind nur mehr mit Bestätigungsvermerk in der Steuererklärung zulässig.

Befreiungen

Keine Vorauszahlung ist notwendig, wenn für Dezember 2019 (bzw. für das letzte Quartal 2019) mit Sicherheit ein MwSt-Guthaben erwartet wird. Es sind sodann verschiedene andere Befreiungen vorgesehen, so unter anderem bei Tätigkeitsbeginn ab dem 1. Jänner 2019 oder bei Beendigung der Tätigkeit innerhalb 30. November 2019 (30. September 2019 bei trimestralen Abrechnung) oder bei Anwendung bestimmter Sonderverfahren (Landwirtschaft, Kleinstunternehmen, u. a.). Weitere Informationen dazu können wir Ihnen telefonisch erteilen.
Vorauszahlungen unter 103,29 Euro sind nicht zu entrichten.
Ebenfalls keine Vorauszahlung ist zu leisten, wenn der Bezugszeitraum im Vorjahr (Dezember 2018 bzw. 4. Quartal 2018) mit einem Guthaben schloss (allerdings vor Abzug der vorjährigen Vorauszahlung).

Berechnung

Die Berechnungsverfahren:
Grundsätzlich kann für der Vorauszahlung eine der drei nachfolgenden Berechnungsformen angewandt werden, wobei der Steuerpflichtige die für ihn günstigste Variante wählen kann:
a) Vorjahresbezug (oder allgemeine Methode): Die Vorauszahlung wird in Höhe
von 88% der im Vorjahreszeitraum (Dezember 2018 bzw. 4. Quartal 2018)
geschuldeten MwSt. berechnet.
b) Erwartete MwSt-Schuld (oder 1. Variante): Die Vorauszahlung (88 Prozent) wird
mit Bezug auf die MwSt-Schuld berechnet, die für den laufenden Abrechnungszeitraum (Dezember 2019 bzw. 4. Quartal 2019) erwartet wird. Allerdings, wenn sich im Nachhinein eine höhere MwSt-Schuld ergibt und sich die Vorauszahlung als zu niedrig erweist, fallen die entsprechenden Verwaltungsstrafen und Zinsen an.
c) Außerordentliche MwSt-Abrechnung (oder 2. Variante): Man hat die gesamte MwSt-Schuld (also 100 Prozent) zu zahlen, die sich aus einer außerordentlichen Zwischenabrechnung zum 20. Dezember 2019 ergibt. Diese Abrechnung ist getrennt im MwSt-Register zu vermerken. Die Methode ist immer dann zu empfehlen, wenn der Großteil der Umsätze erst in den letzten Dezembertagen getätigt wird; allerdings sind bei dieser Methode alle bis zum 20. Dezember 2019 durchgeführte Umsätze zu berücksichtigen. Dies betrifft insbesondere Lieferungen mit Lieferschein mit Übergabe der Ware bis zu diesem Datum, die aber erst zum Monatsende in Rechnung gestellt werden.

Die allgemeine Methode mit Vorjahresbe zug

Bei der allgemeinen Methode beträgt die Vorauszahlung also 88% der MwSt, die für den gleichen Zeitraum (Monat Dezember oder 4. Quartal) des Jahres 2018 tatsächlich geschuldet war, also inklusive der im Vorjahr geleisteten Vorauszahlung und abzüglich vorgetragener Guthaben aus den Vorperioden.

Die Bezugswerte zur Berechnung der Vorauszahlung – also die Grundlage für die Berechnung der 88% – findet man in der Regel in der MwSt-Quartalsabrechnung für Dezember 2018 (Monatsabrechner). Man hat dazu die Summe der Zeilen VP14 und VP13 zu bilden. Wurde in der Jahreserklärung die Übersicht VH abgefasst, um etwaige Fehler in der MwSt-Quartalsabrechnung zu berichtigen, hat man für die Vorauszahlung folgende Bezugswerte zu verwenden: Zeilen VH15 plus VH17.
Bei vierteljährlicher Abrechnung ist zu unterscheiden, ob der MwSt-Saldo in der Jahreserklärung eine Schuld oder ein Guthaben ergeben hat. Im ersten Fall hat man den Bezugswert wie folgt zu ermitteln: VL38 minus VL 36 plus VP13; im zweiten Fall hingegen: VP13 minus VL33. Falls in der Jahreserklärung die Übersicht VH ausgefüllt wurde, hat man in beiden Fällen anstatt der Zeile VP13 jeweils den Wert der Zeile VH17 einzusetzen. Eigene Regeln gelten für jene Steuerpflichtigen, welche die MwSt für das 4. Quartal getrennt (und nicht über die MwSt-Jahreserklärung) abrechnen, wie z. B. Tankstellenbetreiber und Transportunternehmer.
Hinweis: Der Vordruck VH war in der letzten MwSt-Jahreserklärung nur mehr dann auszufüllen, wenn im Zuge der Jahreserklärung nachträglich periodische Abrechnungen richtiggestellt werden mussten.
Hier die Bezugswerte für die Vorauszahlung im Überblick:

*Spalte nur beachten, wenn in MwSt-Erklärung für 2018 der Vordruck VH ausgefüllt worden ist.

Achtung: Die Zinsen für die vierteljährliche Zahlung sind nicht zu berücksichtigen.

Und noch ein wichtiger Hinweis: Wer anfangs 2019 die gestrengen Anleitungen der Agentur der Einnahmen in Rundschreiben Nr. 1/E vom 17. Jänner 2018 beachtet hat und die Vorsteuer aus im Jahr 2018 ausgestellten, aber erst 2019 eingegangenen Rechnungen nicht mehr in der Monatsabrechnung für Dezember 2018 abgezogen hat, sondern diese Rechnungen getrennt erfasst und erst in der Jahreserklärung im April 2019 in Abzug gebracht hat, der darf diese Vorsteuer auch bei der Berechnung der Vorauszahlung nach der historischen Methode mit Bezug auf den Monat Dezember 2017 nicht berücksichtigen. Bei Quartalsabrechnern, die i. d. R. auf die Jahresschuld ihre Vorauszahlung leisten, hat die getrennte Erfassung hingegen keine Auswirkungen.

Varianten

Sollten Sie für den Abrechnungszeitraum 2019 ein MwSt.-Guthaben erwarten und folglich eine der beiden vorgenannten Varianten (Buchst. b oder c) anwenden wollen, können wir Ihnen auf telefonische Anfrage die nötigen Informationen erteilen. Dies auch zur Lösung von etwaigen Sonderfällen, so bei Übergang von vierteljährlicher Abrechnung auf monatliche Abrechnung (und umgekehrt).

Ausarbeitung durch unsere Kanzlei

Wir können Ihnen auf Anfrage gern die Berechnung der MwSt-Vorauszahlung und die Abfassung des Zahlungsvordrucks „F24“ abnehmen. Aus Termingründen ersuchen wir Sie aber, uns dies spätestens bis Donnerstag, den 19. Dezember 2019, mitzuteilen.

Strafen und Zinsen bei Verspätungen

Für unterlassene, zu geringe oder verspätete Zahlungen fallen Verwaltungsstrafen in Höhe von 30% an. Es gelten allerdings folgende Reduzierungen:

  • für Verspätungen bis zu 14 Tagen gilt eine Verwaltungsstrafe von 0,1% pro Tag,
  • für Verspätungen von 15 bis zu 30 Tagen: 1,5%,
  • für Verspätungen von 31 bis zu 90 Tagen: 1,67%,
  • bei Verspätungen von mehr als 90 Tagen und bis zur Abgabe der MwSt.- Jahreserklärung für 2018: 3,75%.

Zudem sind für verspätete Zahlungen Zinsen in Höhe von 0,3% für die Tage der tatsächlichen Verspätung geschuldet. Die Zinsen sind getrennt mit Zahlungsschlüssel „1991“, die Verwaltungsstrafen getrennt mit dem Schlüssel „8904“ zu entrichten.
Achtung: Die ungenügende Vorauszahlung darf nicht automatisch durch die Saldozahlung ausgeglichen werden.

Noch ein letzter Hinweis: Der Straftatbestand für innerhalb der Frist der Steuervorauszahlung für das Folgejahr nicht eingezahlte MwSt-Schulden wurde mit D.Lgs. 158/2015 von Euro 50.000 auf Euro 250.000 erhöht. Demnach gilt: Wer zum 27. Dezember 2019 MwSt-Schulden aus dem Jahr 2018 in Höhe von mehr als 250.000 Euro noch nicht eingezahlt hat, der begeht ein Strafvergehen, für welches u. a. Haftstrafen zwischen 6 Monaten und 2 Jahren vorgesehen sind. Es lohnt sich also zu prüfen, ob für das Jahr 2018 noch größere MwSt-Beträge einzuzahlen sind.

Steuervorauszahlung und Split Payment:
Öffentliche Körperschaften und Gesellschaften, die selbst dem Split Payment unterliegen (also die Mehrwertsteuer nicht dem Lieferanten zahlen, sondern direkt an den Fiskus abführen) haben Sonderbestimmungen zu beachten; sollte Ihr Unternehmen hier betroffen sein, setzen Sie sich bitte direkt mit uns für weitere Details in Verbindung.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider