Innerhalb Montag, den 27. Dezember 2021, ist wiederum die jährliche Vorauszahlung auf die Mehrwertsteuer zu leisten. Heuer gibt es keine Corona-bedingten Aussetzungen, und es gelten wiederum die allgemeinen Regeln. Hierzu die wichtigsten Hinweise:
Frist und Zahlungsmodalitäten
Die MwSt.-Vorauszahlung ist innerhalb Montag, den 27. Dezember 2021, zu leisten. Sie ist über den Zahlungsvordruck „F24“, und zwar ausschließlich mittels elektronischer Übermittlung und entsprechender Bankbelastung, vorzunehmen. Die Zahlung ist auf den Cent genau zu berechnen und durchzuführen (also ohne Rundungen auf den ganzen Euro). Eine Ratenzahlung der Vorauszahlung ist nicht möglich.
Einzahlungsschlüssel
Bei Monatsabrechnern ist der Zahlungsschlüssel 6013, bei Quartalsabrechnern der Schlüssel 6035 zu verwenden Als Bezugszeitraum im Vordruck „F24“ ist „2021“ anzugeben.
Verrechnung mit Guthaben
Guthaben aus der vorhergehenden MwSt.-Abrechnung (z.B. Guthaben November 2021 bzw. Guthaben des 3. Quartals) dürfen nicht mit der MwSt.-Vorauszahlung verrechnet werden!
Sollten noch irgendwelche Guthaben aus der Einkommenserklärung (Unico 2021), aus der MwSt.-Jahreserklärung, aus der Meldung der Steuersubstituten (Vordr. 770) oder aus dem vierteljährlichen MwSt.-Erstattungsantrag bestehen, können diese hingegen zur Verrechnung mit der MwSt.-Vorauszahlung herangezogen werden. Achtung: Horizontale Verrechnungen von Guthaben über 5.000 Euro bei IRPEF, IRES, IRAP und Steuerrückbehalten sind nur mehr mit Bestätigungsvermerk in der Steuererklärung zulässig. Übrigens: Für 2021 ist die Schwelle für die horizontalen oder externen Verrechnungen auf zwei Millionen Euro erhöht worden.
Befreiungen
Keine Vorauszahlung ist notwendig, wenn für Dezember 2021 (bzw. für das letzte Quartal 2021) mit Sicherheit ein MwSt.-Guthaben erwartet wird. Es sind sodann verschiedene andere Befreiungen vorgesehen, so unter anderem bei Tätigkeitsbeginn ab dem 1. Jänner 2021 oder bei Beendigung der Tätigkeit innerhalb 30. November 2021 (30. September 2021 bei trimestralen Abrechnung) oder bei Anwendung bestimmter Sonderverfahren (Landwirtschaft, Kleinstunternehmen, u. a.). Weitere Informationen dazu können wir Ihnen telefonisch erteilen.
Vorauszahlungen unter 103,29 Euro sind nicht zu entrichten.
Ebenfalls keine Vorauszahlung ist zu leisten, wenn der Bezugszeitraum im Vorjahr (Dezember 2020 bzw. 4. Quartal 2020) mit einem Guthaben schloss (allerdings vor Abzug der vorjährigen Vorauszahlung).
Die Berechnungsverfahren:
Berechnung
Grundsätzlich kann für der Vorauszahlung eine der drei nachfolgenden Berechnungsformen angewandt werden, wobei der Steuerpflichtige die für ihn günstigste Variante wählen kann:
- Vorjahresbezug (oder allgemeine Methode): Die Vorauszahlung wird in Höhe von 88% der im Vorjahreszeitraum (Dezember 2020 bzw. 4. Quartal 2020) geschuldeten MwSt. berechnet.
- Erwartete MwSt.-Schuld (oder 1. Variante): Die Vorauszahlung (auch hier 88 Prozent) wird mit Bezug auf die MwSt.-Schuld berechnet, die für den laufenden Abrechnungszeitraum (Dezember 2021 bzw. 4. Quartal 2021) erwartet wird. Allerdings, wenn sich im Nachhinein eine höhere MwSt.-Schuld ergibt und sich die Vorauszahlung als zu niedrig erweist, fallen die entsprechenden Verwaltungsstrafen und Zinsen an.
Außerordentliche MwSt-Abrechnung (oder 2. Variante): Man hat die gesamte MwSt.-Schuld (also 100 Prozent) zu zahlen, die sich aus einer außerordentlichen Zwischenabrechnung zum 20. Dezember 2021 ergibt. Diese Abrechnung ist getrennt im MwSt.-Register zu vermerken. Die Methode ist immer dann zu empfehlen, wenn der Großteil der Umsätze erst in den letzten Dezembertagen getätigt wird; allerdings sind bei dieser Methode alle bis zum 20. Dezember 2021 durchgeführte Umsätze zu berücksichtigen. Dies betrifft insbesondere Lieferungen mit Lieferschein mit Übergabe der Ware bis zu diesem Datum, die aber erst zum Monatsende in Rechnung gestellt werden.
Die allgemeine Methode mit Vorjahresbezug
Bei der allgemeinen Methode beträgt die Vorauszahlung also 88% der MwSt., die für den gleichen Zeitraum (Monat Dezember oder 4. Quartal) des Jahres 2020 tatsächlich geschuldet war, also inklusive der im Vorjahr geleisteten Vorauszahlung und abzüglich vorgetragener Guthaben aus den Vorperioden.
Die Bezugswerte zur Berechnung der Vorauszahlung – also die Grundlage für die Berechnung der 88% – findet man in der Regel in der MwSt-Quartalsabrechnung für Dezember 2020 (Monatsabrechner). Man hat dazu die Summe der Zeilen VP14 und VP13 zu bilden. Wurde in der Jahreserklärung die Übersicht VH abgefasst, um etwaige Fehler in der MwSt.-Quartalsabrechnung zu berichtigen, hat man für die Vorauszahlung folgende Bezugswerte zu verwenden: Zeilen VH15 plus VH17.
Bei vierteljährlicher Abrechnung ist zu unterscheiden, ob der MwSt.-Saldo in der Jahreserklärung eine Schuld oder ein Guthaben ergeben hat. Im ersten Fall hat man den Bezugswert wie folgt zu ermitteln: VL38 minus VL 36 plus VP13; im zweiten Fall hingegen: VP13 minus VL33. Falls in der Jahreserklärung die Übersicht VH ausgefüllt wurde, hat man in beiden Fällen anstatt der Zeile VP13 jeweils den Wert der Zeile VH17 einzusetzen. Eigene Regeln gelten für jene Steuerpflichtigen, welche die MwSt. für das 4. Quartal getrennt (und nicht über die MwSt.-Jahreserklärung) abrechnen, wie z. B. Tankstellenbetreiber und Transportunternehmer. Hinweis: Der Vordruck VH war in der letzten MwSt.-Jahreserklärung nur mehr dann auszufüllen, wenn im Zuge der Jahreserklärung nachträglich periodische Abrechnungen richtiggestellt werden mussten.
Hier die Bezugswerte für die Vorauszahlung im Überblick:
Abrechnung | Bezugswerte Regelfall |
Sonderfall VH* |
monatlich | VP14 + VP13 | VH15 + VH17 |
Quartalsabrechner mit Schuld | VL38 – VL36 + VP13 | VL38 – VL36 + VH17 |
Quartalsabrechner mit Guthaben | VP13 – VL33 | VH17 – VL33 |
Eigene Quartalsabrechnung (z. B. Transportunternehmer) |
VP14 + VP13 | VH16 + VH17 |
* Spalte nur beachten, wenn in MwSt.-Erklärung für 2020 der Vordruck VH ausgefüllt worden ist.
Achtung: Die Zinsen für die vierteljährliche Zahlung sind nicht zu berücksichtigen.
Varianten
Sollten Sie für den Abrechnungszeitraum 2021 ein MwSt.-Guthaben erwarten und folglich eine der beiden vorgenannten Varianten (Buchst. b oder c) anwenden wollen, können wir Ihnen auf telefonische Anfrage die nötigen Informationen erteilen. Dies auch zur Lösung von etwaigen Sonderfällen, so bei Übergang von vierteljährlicher Abrechnung auf monatliche Abrechnung (und umgekehrt).
Ausarbeitung durch unsere Kanzlei
Wir können Ihnen auf Anfrage gern die Berechnung der MwSt.-Vorauszahlung und die Abfassung des Zahlungsvordrucks „F24“ abnehmen. Aus Termingründen ersuchen wir Sie aber, uns dies spätestens bis Donnerstag, den 23. Dezember 2021, mitzuteilen.
Strafen und Zinsen bei Verspätungen
Für unterlassene, zu geringe oder verspätete Zahlungen fallen Verwaltungsstrafen in Höhe von 30% an. Es gelten allerdings folgende Reduzierungen:
- für Verspätungen bis zu 14 Tagen gilt eine Verwaltungsstrafe von 0,1% pro Tag,
- für Verspätungen von 15 bis zu 30 Tagen: 1,5%,
- für Verspätungen von 31 bis zu 90 Tagen: 1,67%,
- bei Verspätungen von mehr als 90 Tagen und bis zur Abgabe der MwSt.-Jahreserklärung für 2020: 3,75%.
Zudem sind für verspätete Zahlungen Zinsen in Höhe von 0,05% für die Tage der tatsächlichen Verspätung geschuldet. Die Zinsen sind getrennt mit Zahlungsschlüssel „1991“, die Verwaltungsstrafen getrennt mit dem Schlüssel „8904“ zu entrichten.Achtung: Die ungenügende Vorauszahlung darf nicht automatisch durch die Saldozahlung ausgeglichen werden.
Ausständige MwSt.-Zahlungen für 2020:
Der Straftatbestand für innerhalb der Frist der Steuervorauszahlung für das Folgejahr nicht eingezahlte MwSt.-Schulden wurde mit D.Lgs. 158/2015 von Euro 50.000 auf Euro 250.000 erhöht. Demnach gilt: Wer zum 27. Dezember 2021 MwSt.-Schulden aus dem Jahr 2020 in Höhe von mehr als 250.000 Euro noch nicht eingezahlt hat, der begeht ein Strafvergehen, für welches u. a. Haftstrafen zwischen 6 Monaten und 2 Jahren vorgesehen sind. Es lohnt sich also zu prüfen, ob für das Jahr 2020 noch größere MwSt.-Beträge einzuzahlen sind. Übrigens: Für diese Nachzahlung ist auch die freiwillige Berichtigung möglich. Die Verwaltungsstrafe von 30%t kann auf ein Siebtel herabgesetzt werden (4,29%). Die Verzugszinsen sind zum jeweils geltenden Satz getrennt zu berechnen und abzuführen
Steuervorauszahlung und Split Payment:
Öffentliche Körperschaften und Gesellschaften, die selbst dem Split Payment unterliegen (also die Mehrwertsteuer nicht dem Lieferanten zahlen, sondern direkt an den Fiskus abführen) haben Sonderbestimmungen zu beachten; sollte Ihr Unternehmen hier betroffen sein, setzen Sie sich bitte direkt mit uns für weitere Details in Verbindung.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider