MwSt.-Vorauszahlung 2022 innerhalb Dienstag, den 27.12.2022

Innerhalb 27. Dezember 2022 ist wiederum die jährliche Vorauszahlung auf die Mehrwertsteuer zu leisten. Im Vergleich zum Vorjahr ergeben sich keine Unterschiede in den Zahlungsvorschriften. Hier die wichtigsten Hinweise:

Frist und Zahlungsmodalitäten

Die MwSt.-Vorauszahlung ist innerhalb Dienstag, den 27. Dezember 2022, zu leisten. Sie ist über den Zahlungsvordruck „F24“ vorzunehmen. Die Zahlung ist auf den Cent genau zu berechnen und durchzuführen (also ohne Rundungen auf den ganzen Euro). Eine Ratenzahlung der Vorauszahlung ist nicht möglich.

Einzahlungs-schlüssel

Bei Monatsabrechnern ist der Zahlungsschlüssel 6013, bei Quartalsabrechnern der Schlüssel 6035 zu verwenden Als Bezugszeitraum im Vordruck „F24“ ist „2022“ anzugeben.

Verrechnung mit Guthaben

Guthaben aus der vorhergehenden MwSt.-Abrechnung (z.B. uthaben November 2022 bzw. Guthaben des 3. Quartals) dür en nicht mit der MwSt.-Vorauszahlung verrechnet werden! So lten noch irgendwelche Guthaben aus der Einkommenserklä ung (Unico 2022), aus der MwSt.-Jahreserklärung, aus der M ldung der Steuersubstituten (Vordr. 770) oder aus dem vierte jährlichen MwSt.-Erstattungsantrag bestehen, können diese ingegen zur Verrechnung mit der MwSt.-Vorauszahlung hera gezogen werden.

Befreiungen

Keine Vorauszahlung ist notwendig, wenn für Dezember 2022 (bzw. für das letzte Quartal 2022) mit Sicherheit ein MwSt. Guthaben erwartet wird. Es sind sodann verschiedene andere Befreiungen vorgesehen, so unter anderem bei Tätigkeitsbeginn ab dem 1. Jänner 2022 oder bei Beendigung der Tätigkeit innerhalb 30. November 2022 (30. September 2022 bei trimestralen Abrechnung) oder bei Anwendung bestimmter Sonderverfahren (Landwirtschaft, Kleinstunternehmen, u. a.). Weitere Informationen dazu können wir Ihnen telefonisch erteilen.

Vorauszahlungen unter 103,29 Euro sind nicht zu entrichten.

Ebenfalls keine Vorauszahlung ist zu leisten, wenn der Bezugszeitraum im Vorjahr (Dezember 2021 bzw. 4. Quartal 2021) mit einem Guthaben schloss (allerdings vor Abzug der vorjährigen Vorauszahlung).

Die Berechnungsverfahren:

Berechnung

Grundsätzlich kann für der Vorauszahlung eine der drei nachfolgenden Berechnungsformen angewandt werden, wobei der Steuerpflichtige die für ihn günstigste Variante wählen kann:

  1. Vorjahresbezug (oder allgemeine Methode): Die Vorauszahlung wird in Höhe von 88% der im Vorjahreszeitraum (Dezember 2021 bzw. 4. Quartal 2021) geschuldeten MwSt. berechnet.
  2. Erwartete MwSt.-Schuld (oder 1. Variante): Die Vorauszahlung (auch hier 88 Prozent) wird mit Bezug auf die MwSt.-Schuld berechnet, die für den laufenden Abrechnungszeitraum (Dezember 2022 bzw. 4. Quartal 2022) erwartet wird. Allerdings, wenn sich im Nachhinein eine höhere MwSt.-Schuld ergibt und sich die Vorauszahlung als zu niedrig erweist, fallen die entsprechenden Verwaltungsstrafen und Zinsen an.

Außerordentliche MwSt-Abrechnung (oder 2. Variante): Man hat die gesamte MwSt.-Schuld (also 100 Prozent) zu zahlen, die sich aus einer außerordentlichen Zwischenabrechnung zum 20. Dezember 2022 ergibt. Diese Abrechnung ist getrennt im MwSt. Register zu vermerken. Die Methode ist immer dann zu empfehlen, wenn der Großteil der Umsätze erst in den letzten Dezembertagen getätigt wird; allerdings sind bei dieser Methode alle bis zum 20. Dezember 2022 durchgeführte Umsätze zu berücksichtigen. Dies betrifft insbesondere Lieferungen mit Lieferschein mit Übergabe der Ware bis zu diesem Datum, die aber erst zum Monatsende in Rechnung gestellt werden.

Ausarbeitung durch unsere Kanzlei

Wir können Ihnen auf Anfrage gern die Berechnung der MwSt. Vorauszahlung und die Abfassung des Zahlungsvordrucks „F24“ abnehmen. Aus Termingründen ersuchen wir Sie aber, uns dies spätestens bis Mittwoch, den 21 Dezember 2022, mitzuteilen.

Ausständige MwSt.-Zahlungen für 2021:

Unterlassene MwSt-Zahlungen im Laufe des Jahres 2021 (z. B. aufgrund fehlender Liquidität) können zu einem Finanzstrafvergehen führen, wenn diese den Betrag von 250.000 Euro überschreiten. Dieser Straftatbestand tritt aber erst ein, wenn die Verspätung bzw. die Unterlassung über die Frist für die MwSt-Vorauszahlung für das Folgejahr hinausgehen. Mit anderen Worten: Das Vergehen wird vermieden, wenn die Zahlung bis 27. Dezember 2022 nachgeholt wird. Es lohnt sich also zu prüfen, ob für das Jahr 2021 noch größere MwSt.-Beträge einzuzahlen sind.

Steuervorauszahlung und Split Payment:

Öffentliche Körperschaften und Gesellschaften, die selbst dem Split Payment unterliegen (also die Mehrwertsteuer nicht dem Lieferanten zahlen, sondern direkt an den Fiskus abführen) haben Sonderbestimmungen zu beachten; sollte Ihr Unternehmen hier betroffen sein, setzen Sie sich bitte direkt mit uns für weitere Details in Verbindung.

Und noch ein Hinweis: Sollten noch Steuerguthaben offen sein, die innerhalb 31. Dezember 2022 verrechnet werden müssen (so z. B., wie mitgeteilt, der Bonus für Gast- und Stromrechnungen der ersten beiden Trimester 2022), so ist die MwSt Vorauszahlung die letzte Möglichkeit, um diese Guthaben zu verrechnen.

Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Josef Vieider