Nationale Identifizierungskennzahl CIN ab 2. November 2024 für alle Beher-bergungsbetriebe verpflichtend

Alle Beherbergungsbetriebe müssen sich innerhalb 2. November 2024 auf der Website des Ministeriums für Tourismus anmelden und die Zuweisung einer eigenen Identifizierungskennzahl, des sog. CIN („Codice Identificativo Nazionale“), beantragen. Die Verpflichtung geht auf die Begleitverordnung zum Haushaltsgesetz für 2024 (G.V. Nr. 145/2023) zurück, mit welcher die Einführung einer einheitlichen Kennzahl verlangt worden ist, welche die in mehreren Regionen bereits gängigen lokalen Kennzahlen (CIR) vereinheitlichen soll. Am 3. September erfolgte die Veröffentlichung der entsprechenden Verpflichtung im Amtsblatt, und ab diesem Datum haben die Beherbergungsbetriebe nun (auch in Südtirol) 60 Tage Zeit, um die neue Identifizierungskennzahl zu beantragen.

Beabsichtigt ist eine klare Identifikation von Beherbergungsbetrieben, also insbesondere auch von Kurzzeitvermietern; damit soll insbesondere die letztgenannte Vermietungsform stärker kontrolliert werden. Die Steuerhinterziehung soll eingeschränkt und die Einhaltung allgemeiner Vorschriften soll gewährleistet werden.

Verpflichtung:

Die neue Kennzahl ist für folgende Kategorien von Gebäuden und Strukturen erforderlich:

▪ Immobilien für Wohnzwecke, die für die Vermietung an Touristen bestimmt sind

▪ Kurzzeitige Vermietung von Immobilien

▪ Beherbergungsbetriebe, wie touristische gasthofähnliche und touristische nicht gasthofähnliche Beherbergungsbetriebe, Strukturen zur Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen sowie Strukturen zur Beherbergung im Rahmen des Urlaubs auf dem Bauernhof.

Antrag:

Um die neue nationale Identifizierungskennzahl (CIN) für eine touristische Einrichtung zu erhalten, muss auf die Website des Ministeriums für Tourismus zugegriffen werden. Hier die Adresse: https://bdsr.ministeroturismo.gov.it/.

Wichtig: Um den Antrag stellen zu können, muss man über einen SPID- oder CIE-Zugang verfügen!

Für die Beantragung benötigt man folgende Dokumente:

▪ Für nicht unternehmerisch tätige Personen: Es ist eine Erklärung mit den Katasterdaten der Liegenschaft erforderlich.

▪ Für gewerbliche Tätigkeiten: Hier ist zusätzlich zu den Unterlagen, die die Katasterdaten enthalten, eine Bescheinigung über die Einhaltung der neu festgelegten Sicherheitsanforderungen notwendig.

Verwendung der Kennzahl:

Der CIN-Code muss vorerst nicht der
Handelskammer oder anderen Ämtern mittgeteilt, aber er muss außen an den Beherbergungsstrukturen
und Immobilien, die für Kurzzeitvermietungen oder touristische Zwecke verwendet
werden, sichtbar ausgehängt werden. Die Leitlinien lauten wie folgt: Der
CIN-Code muss an der Außenseite des Gebäudes neben dem Namen des
Gebäudes, auf das er sich bezieht, sichtbar angebracht werden. Dieser Vorgang
ist wichtig, um eine eindeutige Identifizierung und Sichtbarkeit der Immobilie
zu gewährleisten.

Zudem muss die Kennzahl bei jeder Werbeanzeige oder Mitteilung angegeben werden - unabhängig davon, wo diese veröffentlicht wird. Insbesondere muss die Kennzahl in jeder Anzeige, die auf OTA-Portalen (wie Airbnb, Booking.com, Expedia) erscheint, und auf jeder Website, auf der die Immobilie beworben wird, einschließlich der Website für Direktbuchungen, klar ersichtlich sein.

Sicherheitsvorschriften:

Die Brandschutzbestimmungen für
Ferienwohnungen zur Kurzzeitvermietung sind geändert worden. Mit der eingangs
genannten G.V. Nr. 145/2023 und dem Umwandlungsgesetzes Nr. 191/2024 wurden die
Brandschutzvorschriften und Sicherheitsanforderungen für Ferienwohnungen und
Kurzzeitvermietungen aktualisiert. Insbesondere müssen die Strukturen mit
folgenden Anlagen ausgestattet sein:

• Melder für brennbare Gase,
Flüssiggas oder Methangas, die vorzugsweise mit Stromanschluss installiert
werden sollten;

• Kohlenmonoxidmelder, die auch
batteriebetrieben sein können;

• tragbare Feuerlöscher, die an
gut zugänglichen und sichtbaren Stellen, insbesondere in der Nähe der Eingänge
und in der Nähe der größten Gefahrenbereiche, anzubringen sind. Die
Vorschriften sehen die Installation von mindestens einem tragbaren Feuerlöscher
pro 200 Quadratmeter Grundfläche oder eines Teils davon vor, wobei mindestens
ein Feuerlöscher pro Stockwerk vorhanden sein muss. Unter den verschiedenen
tragbaren Feuerlöschern empfehlen die Brandschutzunternehmen einen
6-Liter-Schaumhydraulik-Feuerlöscher, der für die Brandklassen A und B
zugelassen und für Brände der Klasse F gemäß UNI 3/7:2008 getestet ist. Dieser
Feuerlöscher eignet sich auch für den Einsatz an stromführenden elektrischen
Geräten bis zu 1000 V in einem Abstand von 1 m.

Neben der Installation ist auch
eine regelmäßige Wartung der Melder vorgesehen. Nicht obligatorisch, aber
empfehlenswert ist auch die Anschaffung einer Feuerlöschdecke.

Vorbeugung und Management von Notfällen: Es ist wichtig, die Gäste über Präventionsmaßnahmen zu informieren. Dazu gehört auch, dass die Notrufnummern klar kommuniziert werden, um eine erfolgreiche Rettung zu ermöglichen. Insbesondere wenn Gäste in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, sollten sie über die Verfahren für ein umfassendes Notfallmanagement unterrichtet werden.

Verwaltungsstrafen:

Die Verwaltungsstrafen für Verletzungen der Bestimmungen des nationalen Identifikationscodes variieren je nach Art des Verstoßes. Wenn eine Einrichtung eine Immobilie bewirbt oder vermietet, ohne über den CIN-Code zu verfügen, drohen Geldstrafen zwischen 800Euro und 8 000 Euro. Wird der CIN-Code nicht außen an der Immobilie oder in Online-Werbung auf Portalen und Webseiten angezeigt, können Bußgelder zwischen 500 Euro und 5.000 Euro verhängt werden.

Was die Sicherheitsanforderungen betrifft, so kann die Nichteinhaltung dieser Vorschriften, Sanktionen zwischen 600 und 6 000 Euro für jeden festgestellten Verstoß nach sich ziehen. Zu den Neuerungen laut G.V. 145/2023 gehört auch eine Änderung in Bezug auf die bescheinigte Erklärung über die Aufnahme der Geschäftstätigkeit (SCIA), soweit die Zimmervermietung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit ausgeübt wird. Die Unterlassung der Meldung über den Tätigkeitsbeginn beim Handelsregister kann mit Strafen zwischen 200 und 10.000 Euro geahndet werden.

In den nächsten Wochen werden sicher noch Details über die anstehenden Verpflichtungen veröffentlicht werden, und wir empfehlen ihnen, die Entwicklung aufmerksam zu verfolgen.

Nach ersten Mitteilungen der Autonomen Provinz Bozen hat es den Anschein, als seien die aufgezeigten nationalen Regelungen in Südtirol ohne Einschränkungen anwendbar.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Josef Vieider