Am letzten Freitag hat Landeshauptmann Arno Kompatscher eine neue Verordnung zur Regelung der diversen Einschränkungen rund um die Coronapandemie erlassen; sie tritt heute, am 26. April 2021, in Kraft. Wir legen die Verordnung diesem Rundschreiben bei. Die wichtigsten Änderungen betreffen, wie aus der Tagespresse bekannt, das Gastgewerbe. Für den Einzelhandel gelten nach wie vor zahlreiche Sicherheitsvorkehrungen, wie im Detail in der Verordnung vorgesehen.
Die Verordnung sieht zudem unter Art. 46 grundsätzlich eine allgemeine Testpflicht der Mitarbeiter vor, um die Sicherheit am Arbeitsplatz zu verbessern. Hierzu ist allerdings festzustellen, dass für die konkrete Umsetzung dieser Verpflichtung eine entsprechende Änderung der Sicherheitsprotokolle notwendig wäre, und offensichtlich haben sich die Sozialpartner bis dato auf diese Änderung nicht einigen können, so dass derzeit eine absolute Testpflicht der Mitarbeiter u. E. nicht besteht! Nicht infrage gestellt soll hingegen die Sinnhaftigkeit eines solchen Tests werden, und wir legen daher einen Leitfaden für kostenlose Mitarbeitertests bei, den die Handelskammer Bozen vor einigen Tagen auf ihrer Homepage veröffentlicht.
Zu den Neuerungen im Gastgewerbe:
Wie auf staatlicher Ebene für die sogenannten gelben Zonen vorgesehen, sind die Tätigkeiten der Gastronomie im Freien bis 22.00 Uhr wieder zugelassen. Wichtig: Eine Konsumation von Speisen und Getränken an der Theke ist nach wie vor nicht erlaubt! Zugelassen ist ausschließlich eine Konsumation am Tisch mit maximal vier Personen pro Tisch. Der „Südtiroler Weg“ lässt, in Abweichung zur nationalen Regelung, eine Konsumation auch in geschlossenen Räumen zu, soweit ein sogenannten „Corona-Pass-Südtirol“ vorgewiesen wird.; in Restaurants ist zudem die Vormerkung notwendig! Der Pass erlaubt auch den Aufenthalt in Beherbergungsstrukturen, deren Dienste mit Ausnahme des Gastronomiebereichs ausschließlich übernachtenden Hausgästen angeboten werden können.
Der Corona-Pass-Südtirol:
Den Ausweis erhalten Personen, die entweder
- negativ getestet wurden,
- den Nachweis erbringen können, vollständig geimpft zu
sein, - infolge einer nachgewiesenen Covid-19-Infektion in den
letzten 6 Monaten genesen sind und die entsprechende Bescheinigung des
Südtiroler Sanitätsbetriebs vorweisen können.
Für den Erhalt des Corona-Pass Südtirol mittels Testung ist die Durchführung eines PCR-, Antigen- oder Nasenflügeltests notwendig.
Kontrolle des Corona-Pass Südtirol
Für den Zutritt zu den Innenbereichen der Gastronomiebetriebe und für den Zutritt in Beherbergungsbetrieben müssen die Gäste einen gültigen Corona-Pass vorweisen. Die Gäste können am Eingang der Betriebsräumlichkeiten oder am Tisch kontrolliert werden bzw. beim Check-in im Beherbergungsbetrieb. Es besteht dabei keine Pflicht, gleichzeitig den Erkennungsausweis zu prüfen. Personen ohne gültigen Corona-Pass müssen jedoch aufgefordert werden, den Innenbereich des Gastronomiebetriebes zu verlassen. Kinder unter 6 Jahren müssen keinen Corona-Pass vorweisen. Die Kontrolle, ob ein Gast über einen gültigen Corona-Pass verfügt, erfolgt mittels Vorzeigens der jeweiligen Bescheinigung in Papierform durch den Gast oder mittels Scannens des QR-Codes auf der Testbescheinigung. Zum Scannen des QR-Codes des Corona-Pass benötigt man keine eigene App. Der QR-Code auf dem Testergebnis kann mit der Kamera von handelsüblichen Smartphones gelesen werden.
Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider
Anlagen: