Mit der Verordnung „Cura Italia“ (G.V. Nr. 18/2020) wurde der Werbebonus neu aufgelegt, auch der krisengeschüttelten Medien- und Werbebranche unter die Arme zu greifen. Um es vorwegzunehmen: So günstig war werben noch nie!
Während in der Vergangenheit nur für die Mehrausgaben mit Bezug auf die Vorjahre eine Steuergutschrift zuerkannt worden ist, gilt nun, dass generell für die Werbeaufwendungen des Jahres 2020 eine Steuergutschrift in Höhe von 30% gewährt wird. Der notwendige Antrag ist erst im September zu stellen. Jetzt ist nur wichtig zu wissen, dass Werbekosten des laufenden Jahres bezuschusst werden. Die restlichen Bestimmungen sind im Vergleich zum Vorjahr i. W. unverändert geblieben:
1. Begünstigte
In den Genuss der Erleichterung können Unternehmen, nichtgewerbliche Körperschaften und Freiberufler kommen, und zwar völlig unabhängig von ihrer Rechtsform, der Betriebsgröße, der Buchhaltungsform und der Eintragung in etwaige Berufsverzeichnisse.
2. Begünstigte Ausgaben:
Begünstigt sind Ausgaben für die Werbung in Zeitungen und Zeitschriften (Tageszeitungen und periodische Zeitschriften), und zwar auch auf den sog. On-line-Ausgaben, unabhängig ob mit lokaler oder nationaler Auflage, sowie für die Werbung in lokalen Radio- und Fernsehstationen.
Bei Radio und Fernsehen ist die Eintragung der Werbeträger im Register laut G. 249/1997 erforderlich. Bei Zeitschriften und Zeitungen ist hingegen die Eintragung im zuständigen Gericht notwendig. Es werden nur die reinen Werbekosten anerkannt, insbesondere ohne etwaige Vermittlungsprovisionen. Ausdrücklich ausgeschlossen sind:
- Verkaufssendungen im Fernsehen,
- Gewinnspiele und
- Anrufdienste.
Auf Kritik stößt, dass Werbung in sog. sozialen Medien nicht begünstigt ist!
3. Berechnung der Begünstigung:
Wie eingangs erwähnt, für die aufgezeigten Werbeausgaben des Jahres 2020 eine Steuergutschrift in Höhe von 30% zuerkannt.
4. Verwendung
Die Steuergutschrift kann einzig zur Verrechnung mit anderen Steuer- und Beitragszahlungen über den Vordruck F24 verwendet werden.
5. Kumulierungsverbot
Die Steuergutschrift ist nicht mit etwaigen sonstigen staatlichen, regionalen oder europäischen Förderungen von Werbeinitiativen kumulierbar. Auch ist die sog. De-Minimis-Begrenzung zu beachten.
6. Sonstige Hinweise
Die Steuergutschrift ist in Ermangelung einer entsprechenden Befreiung für Zwecke der IRPEF, IRES und IRAP steuerpflichtig, dies im Unterschied zu ähnlichen Förderungen.
7. Antrag
Der Antrag ist erst innerhalb 30. September 2020 zu stellen.
Wurde bereits bis zum 31. März 2020 der Antrag gemäß der vorherigen Regelung gestellt, kann dieser abgeändert werden; andernfalls bleibt der bereits übermittelte Antrag gültig.