Nachstehend noch die wichtigsten Neuerungen im Bereich der Mehrwertsteuer sowie der Verbrauchssteuern zum Jahreswechsel 2024.
1. Mehrwertsteuer
1.1 Zunächst werden wieder einige MwSt-Sätze geändert:
Änderung MwSt-Sätze (Art. 1 Abs. 45-46 HG)
Der ermäßigte MwSt-Satz von 5% wird für einige Produkte auf 10% angehoben. Es handelt sich dabei im Einzelnen um Trockenmilch, Kindernahrung sowie Tampons und Binden für die Damenhygiene. Entsprechend werden in der MwSt-Tabelle A/III die Positionen Nr. 65 und Nr. 114-ter angepasst. Für die Pkw-Kindersitze wird der MwSt-Satz auf 22 Prozent erhöht.
Holzpelets (Abs. 46)
Die Lieferung von Holzpellets unterliegt ab noch für die Monate Jänner und Februar 2024 dem verminderten MwSt-Satz von 10%. Ab 1. März 2024 soll wiederum der Regelsatz von 22% zur Anwendung kommen. Privatpersonen tun also gut daran, noch in den ersten Monaten 2024 ihre Lager zu füllen.
Nahrungsergänzungsmittel (Art. 4-ter G.V. 145/2023)
Nahrungsergänzungsmittel laut Zolltarifnummer (KN) 2106 dürfen dem verminderten MwSt-Satz von 10% unterworfen werden; es handelt sich um eine überfällige Klarstellung, zumal bislang nur in mehreren verbindlichen Antworten für einzelne Produktarten der verminderte Satz bestätigt worden war.
Methangas
Die mit dem Haushaltsgesetz für 2022 eingeführten Begünstigungen für die Lieferung von Methangas (MwSt 5%) sind nach mehrfachen Verlängerungen mit 31. Dezember 2023 endgültig ausgelaufen. Für Lieferungen ab dem 1. Jänner 2024 gilt somit wieder die allgemeine Regelung, wonach Haushalte mit einem Verbrauch bis zu 480 Smc/Jahr Anrecht auf einen MwSt-Satz von 10% haben, und ansonsten der Regelsatz von 22% zur Anwendung kommt.
1.2 Sonstige Änderungen bei der MwSt
Elektronische Rechnungen (GV 36/2022)
Mit 1. Jänner 2024 verfallen die letzten Übergangsfristen: Nun sind auch alle Unternehmen und Freiberufler, welche für die pauschale Besteuerung (ohne Ausweis der MwSt in den Rechnungen) optiert haben, uneingeschränkt zur Ausstellung elektronischer Rechnungen verpflichtet.
Schließung MwSt-Positionen (Art. 1 Abs. 99 HG)
Es werden verschärfte Kontrollen bei der Schließung der MwSt-Position vorgesehen. Es besteht unter anderem die Möglichkeit, dass die Verrechnung von Guthaben mit anderen Steuern und Gebühren blockiert wird. Von Personen, die nach einer vorherigen Schließung erneut eine MwSt-Position beantragen, werden besondere Sicherstellungen verlangt (Art. 35 (15-bis.3) MwStG).
Verkäufe ohne MwSt an Touristen (Art. 1 Abs. 77 HG)
Touristen mit Wohnsitz in einem Drittland, also außerhalt der EU, können bekanntlich private Einkäufe im Einzelhandel ohne MwSt tätigen. Für diese Duty-free-Einkäufe galt bislang eine Schwelle von 154,94 Euro (vormals 300.000 Lire). Dieser Grenzwert wird mit Wirkung 1. Februar 2024 auf 70 Euro reduziert.
Elektronische Rechnungen an Private (Art. 4-quinquies G.V. 145/2023)
Auch für Privatpersonen werden künftig die elektronischen Rechnungen für die privat erworbenen Lieferungen und Leistungen (B2C) automatisch in ihrem Steuerpostfach (Cassetto fiscale) abgelegt, und zwar ohne, dass dafür – wie in der Vergangenheit – ein eigener Antrag gestellt werden muss. Die so abgelegten Rechnungen werden übrigens für 2 Jahre vollinhaltlich gespeichert; in den nachfolgenden acht Jahren sind nur noch die Eckdaten der Rechnungen abrufbar.
Neue Abrechnungsform für Vereine
Volontariatsvereine und Vereine mit sozialem Zweck (sog. „APS“) mit Umsätzen von nicht mehr als 65.000 Euro können ab 2024 ein besonderes MwSt-Abrechnungsverfahren in Anspruch nehmen. Dadurch wird eine Erleichterung, die eigentlich mit der Reform des III Sektors hätte umgesetzt werden sollen, vorweggenommen, nachdem letztere abermals verschoben worden ist. Die Vereine sind zwar zur Ausstellung elektronischer Rechnungen verpflichtet, stellen aber keine MwSt in Rechnung und verlieren in der Folge das Anrecht auf den Vorsteuerabzug. Für Lieferungen und Leistungen an die eigenen Mitglieder sollte die MwSt-Befreiung allerdings auf die Zeit bis zum 30. Juni 2024 beschränkt sein.
Keine elektronischen Rechnungen Sanitärleistungen
Mit der Silvesterverordnung „Milleproroghe“ wurde das Verbot, für sanitäre Leistungen elektronische Rechnungen an Privatpersonen auszustellen, abermals verlängert, und zwar vorerst bis zum 31. Dezember 2024.
2. Verbrauchssteuern
Erhöhung Tabaksteuer (Art. 1 Abs. 48 HG)
Die Tabaksteuern sind angehoben worden.
Verbrauchssteuer Bier
Die Produktionssteuer auf Bier wird mit Wirkung 1. Jänner 2024 auf 2,99 Euro je Hektoliter/Grad angehoben, wobei für kleinere Brauereien mit einer Produktion bis zu 10.000 Hektoliter/Jahr eine Reduzierung um 40% zur Anwendung kommt.
Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider