Neuerungen 2024 – Sonstige Änderungen

Nachstehend in Stichworten noch ein Überblick über einige sonstige Neuerungen zum Jahreswechsel, die vor allem Privatpersonen und nichtgewerbliche Körperschaften betreffen und auf das Haushaltgesetz für 2024 und die diversen, zum Jahreswechsel umgesetzten Reformen zurückzuführen sind.

Fälligkeiten Steuererklärungen vorverlegt (Art. 11 D.Lgs. Nr. 1/2024)

In Umsetzung der Steuerreform laut G. 111/2023 sind mit Durchführungsbestimmung D.Lgs. Nr. 1/2024 die Termine für die Steuererklärungen vereinheitlicht worden. Die Verordnung enthält vor allem eine Vorverlegung der Abgabefristen für die Steuererklärungen für IRPEF/IRES und IRAP um 2 Monate. Daraus folgt, dass die Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2023 durch natürliche Personen, Personengesellschaften und Vereinigungen i. d. R. bereits innerhalb 30. September 2024 einzureichen sein werden. Kapitalgesellschaften und Körperschaften, welche die IRES schulden, haben die Erklärung hingegen innerhalb des neunten Monats nach Ende der Steuerperiode einzureichen. Die Neuerungen gelten ab 2. Mai 2024 und betreffen damit i. W. bereits alle Steuererklärungen für das Jahr 2023.

Ab 2025 soll zudem der Versand der Erklärungen bereits ab 1. April (und nicht erst ab 1. Mai) des Folgejahres möglich sein; ein früherer Versand berechtigt bekanntlich auch zu einer früheren Verrechnung etwaiger Steuerguthaben.

Zudem sollen auch Steuerpflichtige, die keine Pensions- oder Lohneinkünfte haben, zur Abgabe des Vordrucks 730 zugelassen sein, immer vorausgesetzt, dass sie nicht Inhaber einer MwSt-Position sind. Die Meldungen der Steuersubstituten (Mod. 770) hingegen können in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Oktober des Folgejahres abgegeben werden.

Vereinfachung Meldevordrucke (Art. 15 D.Lgs. 1/2024)

Bereits für das Jahr 2023 werden die MwSt-Erklärungen und die IRAP-Meldungen stark vereinfacht: Stufenweise sollen alle Informationen gestrichen werden, welche nicht für die Steuerermittlung notwendig sind oder welche der Finanzverwaltung bereits aus anderen Quellen bekannt sind.

Vereinfachungen bei Steuerzahlungen (D.lgs. 1/2024)

Wird im Rahmen der Steuererklärung und für die erste Vorauszahlung für eine Ratenzahlung optiert, so sind diese Raten in der Zeit zwischen Juli und Dezember stets am 16. des Monats fällig, und es wird nicht mehr unterschieden, ob jemand eine MwSt-Position hat oder nicht (ggf. mit Fälligkeit zum Monatsende). Durch diese Vereinheitlichung werden sicher viele Fehlerquellen vermieten.

Steuerschulden bei Mehrwertsteuer und Steuereinbehalten auf Vergütungen an Freiberufler, die den Betrag von 100 Euro (bisher 25,82 Euro) nicht übersteigen, werden aufgeschoben und sind mit der Zahlung jeweils der Folgeperiode, spätestens aber am 16. Dezember des jeweiligen Jahres, zu leisten.

Steuereinbehalte der Kondominien sind am 16. Juni und am 16. Dezember fällig. Die Erleichterung gilt bereits ab Jänner 2024.

Steuerbescheide (Art. 10 D.Lgs 1/2024)

In den Monaten August und Dezember dürfen keine Steuerbescheide mehr zugestellt werden, um das Verhältnis zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen zu verbessern. Ob dadurch das Verhältnis ungetrübter erscheint, darf zumindest bezweifelt werden.

Neuer IRPEF-Tarif (Art. 1 D.Lgs. 216/2023)

Beschränkt für 2024 werden die IRPEF-Sätze von bislang vier auf drei herabgesetzt, wobei eigentlich nur die Einkommensstufen mit 23% und 25% zusammengelegt werden. Entsprechend ergeben sich für 2024 folgende Änderungen:

Einkommensstufen in Euro 2023 Hebesatz Einkommensstufen in Euro 2024 Hebesatz
bis zu 15.000 23% bis zu 28.000 23%
über 15.000 bis 28.000 25%
über 28.000 bis 50.000 35% über 28.000 bis 50.000 35%
über 50.000 43% über 50.000 43%

Durch den neuen Tarif ergibt sich für Einkommen von mehr als 28.000 Euro ein Vorteil von konstant 260 Euro. Allerdings wird für Einkommen von mehr als 50.000 Euro ein Sockelbetrag von 260 Euro vorgesehen, bis zu welchem die ansonst abzugsfähigen Sonderausgaben gestrichen werden, mit der Folge, dass die Steuerbelastung i. W. unverändert bleibt. Von diesem Schnitt ausgenommen sind die medizinischen Ausgaben, die Spenden an gemeinnützige Einrichtungen und Einrichtungen des Dritten Sektors und – kaum zu glauben – die abzugsfähigen Spenden an die Parteien.

Der neue IRPEF-Tarif, der Gegenstand gewaltiger politischer Auseinandersetzungen war, bringt vorerst also so gut wie gar keine Änderungen. Einschränkend muss aber beachtet werden, dass er auf 2024 beschränkt ist. Man darf also noch auf die „flat tax“ hoffen.

Steuerfreie Sachbezüge (Art. 1 – Abs. 16 – 17 HG)

Ebenfalls beschränkt für 2024 werden die steuerfreien Sachbezüge allgemein von 258,23 Euro auf 1.000 Euro erhöht. Für Arbeitnehmer mit zu Lasten lebenden Kindern (Einkommen bis zu 4.000 Euro bis zu einem Alter von 24 Jahren und einem Einkommen bis zu 2.840,51 Euro darüber) wird der steuerfreie Sachbezug auf 2.000 Euro erhöht. Vollständigkeitshalber muss daran erinnert werden, dass der Freibetrag im Vorjahr 3.000 Euro betrug. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber mittels Eigenerklärung mitzuteilen, dass er ggf. Anspruch auf die Erhöhung hat. Neben den Sachbezügen können auch Geldleistungen für die Erstattung von belegten Strom-, Gas- und Wasserkosten für den privaten Hausgebrauch sowie nun auch für die Erstattung der Ausgaben für die Miete und für die Darlehenszinsen für den Ankauf der Erstwohnung gewährt werden

Besteuerung der Leistungsprämien (Art. 1 Abs. 18 HG)

Auch für 2024 wird eine begünstigte Besteuerung von Leistungsprämien an lohnabhängige Mitarbeiter nach den bisherigen Bestimmungen vorgesehen: Die Ersatzsteuer beträgt 5% und gilt für Prämien bis zu einer Obergrenze von 3.000 Euro (in bestimmten Fällen bis zu 4.000 Euro) für Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft mit Lohneinkünften bis zu höchstens 80.000 Euro.

Aufwertung Grundstücke und Beteiligungen (Art. 1 Abs. 52-53 HG)

Nachdem sich die Umsetzung der Steuerreform laut G. 111/2023 in diesem Punkt offensichtlich verzögert, wird die steuerliche Freistellung der Mehrwerte auf Beteiligungen und Baugrundstücken auch für das Jahr 2024 verlängert. Dies betrifft die Vermögenswerte, die am 1. Jänner 2024 im privaten Eigentum gehalten werden (und nicht im Unternehmensvermögen). Die Ersatzsteuer, die mit Bezug auf den beeideten Schätzwert berechnet wird, beträgt wie im Vorjahr unverändert 16%. Die Schätzung und die Zahlung der Ersatzsteuer sind bis 30. Juni 2024 vorzunehmen, mit der üblichen Ratenzahlung bei Zahlung von Zinsen in Höhe von p.a. 3%. Inhaltlich gelten also die gleichen Vorschriften wie im letzten Jahr.

Vermögensteuern (Art. 1 Abs. 91 HG)

Die Vermögenssteuer „Ivie“ für Liegenschaften im Ausland (als Ausgleich für die Gemeindeimmobiliensteuer Imu) wird von bisher 0,76% auf 1,06% erhöht. Die Vermögenssteuer „Ivafe“ für Finanzvermögen wird ebenfalls angehoben, jedoch beschränkt für die Vermögen in Steuerparadiesen, und zwar von bisher 0,2% auf 0,4% erhöht. Hinweis: Die Schweiz gilt ab 2024 nicht bekanntlich nicht mehr als Steuerparadies, dort bleibt also der bisherige Hebesatz von 0,2% aufrecht.

Edelmetalle (Art. 1 Abs. 92 HG)

Mit dem Haushaltgesetz wird die Regelung, wonach beim Verkauf von Edelmetallen (z. B. Gold und Silber) durch natürliche Personen (Nicht-Unternehmer) angesichts des schwierigen Nachweises der Gestehungskosten nur 25% des Erlöses steuerpflichtig sind, abgeschafft. Nun sind im Rahmen der sonstigen Einkünfte grundsätzlich 100% des Verkaufserlöses steuerpflichtig, außer der Verkäufer ist in der Lage, die Gestehungskosten analytisch zu belegen. Der Gewinn wird übrigens einer Ersatzsteuer von 26% unterworfen.

Neuerungen Steuergerichtsbarkeit /D.Lgs. 220/2023)

Am 3. Jänner 2024 ist in Umsetzung der Steuerreform laut G. 111/2023 die Verordnung D.lgs. Nr. 220/2023 veröffentlicht worden, welche umfassende Änderungen für die Steuergerichtsbarkeit mit sich bringt. Sie Verordnung ist grundsätzlich ab 4. Jänner 2024 rechtswirksam. Hier in Stichworten die wichtigsten Neuerungen, deren Auswirkungen sicher erst in den nächsten Jahren voll zum Tragen kommen werden:

- Die Mediationsverfahren, die erfahrungsgemäß außer Zeitverlust und Spesen absolut nichts gebracht haben, werden endlich abgeschafft, so dass bereits ab Jänner 2024 innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung des Rekurses auch bei geringeren Streitwerten die Hinterlegung bei der Steuerkommission erfolgen muss, ohne zuvor einen Mediationsversuch abzuwarten.

- In Zukunft ist es möglich, auch noch in der Kassation ein Vergleichsverfahren abzuschließen, wobei die Verwaltungsstrafen auf 60% der Mindeststrafen reduziert werden.

- Auch die Ablehnung eines Antrages auf Annullierung eines Bescheides im Selbstschutzwege (Stichwort „autotutela“) kann nun angefochten werden. Es handelt sich um eine absolute Neuerung, die offensichtlich für ab 18. Jänner 2024 erlassene Ablehnungen gültig werden soll. Die Änderung gilt zu berechtigten Hoffnungen Anlass, dass dadurch kostspielige Steuerbescheide vermieden werden.

- Die Entscheidungen der Steuerkommission ersten und zweiten Grades, auf welche man in der Vergangenheit oft auch bis zu einem Jahr warten musste, müssen jetzt umgehend nach der Verhandlung getroffen und spätestens innerhalb von 7 Tagen mitgeteilt werden.

- Und nach dem Zuckerbrot die Peitsche: Die Fälle, in welchen das Amt zum Tragen der Verfahrensspesen verurteilt werden darf, werden stark eingeschränkt, insbesondere für alle Fälle, wo der Steuerpflichtige erst im Laufe des Verfahrens seine Verteidigungsgründe offenlegt. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass man – sollen die Verfahrensspesen vermieden werden – dem Amt bereits im Zuge des Prüfverfahrens alle Karten wird offenlegen müssen, auch auf die Gefahr hin, dass das Amt den Bescheid dadurch zu seinem Vorteil begründen wird können und man selbst das Pulver verschossen hat. Ein doppelschneidiges Schwert!

- Zudem werden mehrere Verfahrensänderungen erlassen, so für die Erteilung der Prozessvollmacht (ab 2. September 2024) und hinsichtlich der Digitalisierung und die Beschleunigung des Verfahrens; die verschiedenen Vereinfachungen stellen allerdings i. W. Erleichterungen für die Finanzverwaltung und nicht für den Steuerpflichtigen dar.

Neuerungen Statut des Steuerzahlers – „interpello“ (D.lgs. 219/2023)

Die Möglichkeit, bei der Finanzverwaltung verbindliche Auskünfte (Stichwort „interpello“) zu verlangen, wird stark eingeschränkt. Bereits geklärte Sachverhalte sind nicht mehr zugelassen. Und wichtig: Es wird eine Gebühr verlangt werden, die von Fall zu Fall, abhängig von der Größe des Steuerzahlers (Umsatz) sowie von der Komplexität der Fragestellung, festgelegt werden kann.

Im Gegenzug wird für natürliche Personen und Personengesellschaften mit vereinfachter Buchhaltung (Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit ordentlicher Buchhaltung sind also ausgeschlossen) ein vereinfachtes Auskunftsverfahren eingerichtet. Dieses ist unentgeltlich und erlaubt Fragestellungen an die Datenbank der Finanzverwaltung. Soweit eine Antwort nicht möglich ist, kann eine traditionelle Anfrage („interpello“) gestellt werden.

Und die Regelung enthält auch eine interessante Schutzklausel: Soweit der Steuerpflichtige nachweisen kann, sich im Rahmen der Antwort laut Datenbank und vereinfachtem Auskunftsverfahren verhalten zu haben, dürfen bei einer späteren Kontrolle keine Zinsen und Strafen verhängt werden, und zwar auch dann nicht, wenn sich die spezifische Auslegung durch die Finanzverwaltung später geändert hat.

Hinweis: Sollte diese Reform tatsächlich nach ihrem vorliegenden Wortlaut umgesetzt werden, stellt sie einen gewaltigen Fortschritt in Sachen Rechtssicherheit für Privatpersonen und Kleinunternehmen dar.

Neuerungen Statut des Steuerzahlers (D.lgs. 219/2023)

Den Steuerzahlern wird ein grundsätzliches Anhörungsrecht eingeräumt: Bei Steuerprüfungen muss der Steuerpflichtige vor Erlass eines Bescheides zu einer Anhörung mit einer Frist von zumindest 60 Tagen eingeladen werden, und es muss ihm die Möglichkeit geboten werden, eine Sachverhaltsdarstellung vorzulegen.

Und dem Steuerpflichtigen muss das Recht auf Akteneinsicht gewährt werden. Es wird endlich ermöglicht, dass der Steuerpflichtige im Zuge von Beanstandungen auch vor Zustellung eines Feststellungsbescheides Einsicht in sein Erhebungsfaszikel nehmen darf, um so festzustellen, welche Vorwürfe das Amt gegen ihn erhebt.

Wenn diese beiden Grundsätze nach ihrem Wortlaut umgesetzt werden, haben sie das Potential, das Verhältnis zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen auf eine neue Ebene zu stellen. Auch für die Verwaltungsstrafen wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorgesehen.

Neuerungen Statut des Steuerzahlers – Zinsberechnung (D.lgs. 219/2023)

Und noch eine wichtige Änderung: Die Zinsberechnung in zugestellten Bescheiden war bis dato ein Buch mit sieben Siegeln. Ab 18. Jänner 2024 zugestellte Bescheide müssen für Zinsen die Rechtsgrundlage, die Bemessungsgrundlage, der Berechnungszeitraum und der jeweils angewandte Zinssatz angeführt werden.

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Josef Vieider