Neuerungen bei der Verrechnung von Steuerguthaben und beim Versand der Vordrucke F24 mit Guthaben für Unternehmen

Neuerungen bei der Verrechnung von Steuerguthaben und beim Versand der Vordrucke F24 mit Guthaben für Unternehmen

Die sog. Korrekturverordnung (G.V Nr. 50/2017), oder besser der Nachtragshaushalt für 2017, ist mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 96/2017 ratifiziert worden; dieses ist am 23. Juni 2017 im Amtsblatt der Republik veröffentlicht worden und noch am gleichen Tag in Kraft getreten. Ab diesem Datum gelten auch die zahlreichen Änderungen, die im Zuge der Ratifizierung vorgenommen worden sind. Wir haben Sie bereits mit unserem Rundschreiben Nr. 19/2017 über die Grundzüge der Verordnung Nr. 50/2017 informiert. Mit unserem Rundschreiben Nr. 29/2017 haben wir ihnen die Neuerungen im Bereich des Split-Payments mitgeteilt. Nachstehend die im Gesetz enthaltenen Änderungen bei den Steuerzahlungen und bei der Verrechnung von Steuerguthaben. Die Agentur der Einnahmen hat mit Erlass Nr. 68/E vom 9. Juni 2017 zum Thema bereits erste Anleitungen erlassen, die wir nachstehend mit aufzeigen wollen.

 

Unterscheidung zwischen horizontalen und vertikalen Verrechnungen

Vorausgeschickt werden muss, dass die Neuerungen nur sog. horizontale Verrechnungen, nicht aber auch vertikale Verrechnungen, von Steuerguthaben betreffen. Entsprechend vorerst die Unterscheidung zwischen den beiden Kompensationsformen:

  • Die sogenannte horizontale oder externe Verrechnung, die nur über den Zahlungsvordruck F24 durchgeführt werden kann, betrifft die Guthaben einer bestimmten Steuer (zum Beispiel IRES), die mit der Schuld aus einer anderen Steuer, Quellensteuern oder mit Sozialabgaben ausgeglichen werden bzw. zur „Zahlung“ dieser Steuern und Abgaben verwendet werden.
  • Die vertikale oder interne Verrechnung betrifft hingegen Guthaben, die mit der Schuld aus der gleichen Steuer verrechnet werden (zum Beispiel IRES-Guthaben, das für eine IRES-Vorauszahlung verwendet wird).
  • Wichtig: Eine vertikale oder interne Verrechnung liegt auch dann, wenn diese aus Transparenzgründen über den Zahlungsvordruck F24 durchgeführt wird, wenn also z. B. ein IRES-Guthaben über den Vordruck F24 mit der IRES-Vorauszahlung verrechnet wird.

Die nachstehend aufgezeigten Neuerungen betreffen also ausdrücklich nicht interne oder vertikale, sondern einzig horizontale oder externe Verrechnungen!

 

  1. Verrechnungen über 5.000 Euro nur mehr mit Bestätigungsvermerk

Seit 24. April 2017 gilt, dass für horizontale Verrechnungen von Steuerguthaben über 5.000 Euro auf jeden Fall ein Bestätigungsvermerk (sog. „visto“) notwendig ist Die frühere Schwelle von 15.000 Euro wurde auf 5.000 Euro herabgesetzt. Wird dieser Grenzwert überschritten, so sind bei allen horizontalen Verrechnungen der Bestätigungsvermerk eines Steuerberaters (oder des Verantwortlichen eines Steuerbeistandszentrums „CAF“) mit entsprechender eigener Eintragung in einem eigenen Verzeichnis bei der Einnahmenagentur oder die Unterschrift des Abschlussprüfers in der Steuererklärung notwendig. Im Zuge der Umwandlung der Verordnung Nr. 50/2017 ist zusätzlich klargestellt worden, dass die aufgezeigte Einschränkung auch für die Verrechnung von MwSt-Guthaben gilt, die aus trimestralen Erstattungsanträgen hervorgehen. Diese letzte Einschränkung gilt allerdings erst für Rückerstattungsanträge ab dem 2. Quartal 2017 (mit Abgabe innerhalb Juli 2017). Für die Verrechnung von MwSt-Guthaben,  betreffend Erstattungsanträge für das 1. Quartal 2017, gilt noch die Schwelle von 15.000 Euro. In diesem Sinne gilt auch, dass andere Steuerguthaben, die aus bis zum 23. April 2017 eingereichten Meldungen hervorgehen, noch bis zu einem Betrag von 15.000 Euro ohne Bestätigungsvermerk verrechnet werden können. Selbstverständlich ohne Bestätigungsvermerk verrechnet werden können auch in Zukunft alle Steuerguthaben, soweit sie den Betrag von Euro 5.000 nicht übersteigen.

 

  1. Zeitliche Einschränkungen:

Die horizontale Verrechnung von MwSt-Guthaben ist bereits ab dem 10. Tag nach Abgabe der Erklärung zulässig, aus welcher das Guthaben und ggf. auch der Bestätigungsvermerk hervorgehen. Hier ist eine Erleichterung erfolgt, denn bislang galt, dass die Verrechnung erst ab dem 16. Tag nach Abgabe der Meldung zulässig war.

Übrigens, MwSt-Guthaben, welche den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen, können auch in Zukunft unmittelbar (ab dem Tag der Abgabe der Meldung) verrechnet werden. Und zu ergänzen bleibt auch, dass für die Verrechnung der Einkommensteuern es auch in Zukunft nicht notwendig sein wird, zwecks Verrechnung der Guthaben bereits zuvor auch die Steuererklärung abzugeben. Für diese Guthaben gilt unabhängig vom Betrag, dass sie i. d. R. ab Beginn der nächsten Steuerperiode verrechenbar sind. Auch der Bestätigungsvermerk kann bei IRPEF, IRES und IRAP also weiterhin unverändert auch erst im Nachhinein mit der Erklärung erteilt werden. So können z. B. bei den am 30. Juni 2017 fälligen Steuerzahlungen IRES-Guthaben auch über 5.000 Euro verrechnet werden, und der Bestätigungsvermerk wird mit Versand der Steuererklärung im September 2017 erteilt.

 

  1. Versand der Vordrucke F24 über Entratel oder Fisconline durch Inhaber einer MwSt-Position

Inhaber einer MwSt-Position, also vor allem Unternehmer und Freiberufler, welche im Zahlungsvordruck F24 eine horizontale Verrechnung von Guthaben durchführen, also Steuern oder Gebühren mit einem vorhandenen Steuerguthaben „zahlen“, müssen zu diesem Zweck den Vordruck F24 über eine elektronische Plattform der Einnahmenagentur (Entratel, Fisconline) versenden.

Wichtig: Diese Einschränkung gilt unabhängig vom Betrag, also auch für Guthaben unter 5.000 Euro!

Umgekehrt ist also eine Steuerzahlung z. B. über Homebanking für Unternehmen nicht mehr zulässig, wenn gleichzeitig ein Guthaben (horizontal) verrechnet wird. Unternehmen und Freiberufler sind in der Folge, soweit sie Guthaben verrechnen wollen, gezwungen, Entratel oder Fisconline zu aktivieren oder die Versendung über einen Steuerberater zu veranlassen.

Die Einschränkung betrifft im Einzelnen alle Guthaben, die aus MwSt, Einkommensteuer, Quellensteuern, Lohnsteuern und Ersatzsteuern hervorgehen. Davon ausgenommen sind die anderen Guthaben, so z.B. solche aus Sozialabgaben.

Die aufgezeigte Einschränkung gilt eigentlich bereits seit dem 24. April 2017; im eingangs genannten Erlass Nr. 68/E hat die Agentur der Einnahmen aber klargestellt, dass sie für Fehler bis zum 1. Juni wegen der notwendigen technischen Anpassungen Nachsicht walten lassen wird.

Im genannten Erlass sind auch die Steuerschlüssel aufgelistet, für welche die Einschränkung gilt. Dabei wird auch aufgezeigt, wo interne Verrechnungen vorliegen, die also weiterhin zulässig sind. In der nachstehenden Liste sind, getrennt nach Ersatzsteuern, Einkommensteuern, IRAP und Mehrwertsteuer alle Steuerschlüssel aufgelistet, die unter die neue Versandregel fallen. Gleichzeitig gilt auch, dass Verrechnungen von Steuerschlüsseln in der gleichen Zeile als sog. interne Kompensationen gelten, die von der Einschränkung ausgenommen sind. Bitte beachten Sie, dass in der nachstehenden Tabelle alle Zahlungen im Feld IRAP und im Feld MwSt als interne Verrechnungen gelten (dort fehlen in der rechten Spalte die Zeilen):

 

Steuerschlüssel mit Kompensationen Zulässige interne (vertikale Verrechnungen)
Ersatzsteuern
1792 1790, 1791, 1792
1795 1793, 1794, 1795
1800 1798, 1799, 1800
1830 1829, 1830
1842 1840, 1841, 1842
Einkommensteuern
2003 2001, 2002, 2003
2006 2004, 2005, 2006
2114 2114, 2115, 2116
3844 3843, 3844
4001 4001, 4033, 4034
4005 4003, 4004, 4005
4041 4041, 4044, 4045
4043 4043, 4047, 4048
4722 4722, 4723, 4724
IRAP
3800 3800, 3812, 3813
3883
Mehrwertsteuer
6036 6001, 6002, 6003, 6004, 6005, 6006, 6007, 6008, 6009, 6010, 6011, 6012, 6013, 6031, 6032, 6033, 6034, 6035, 6099, 6720, 6721, 6722, 6723, 6724, 6725, 6726, 6727
6037
6038
6099

 

Aus der aufgezeigten Tabelle geht im Umkehrschluss auch hervor, dass von der Verpflichtung zum elektronischen Versand etwaige Verrechnungen mit dem sog. „Renzi-Bonus“ von 80 Euro je Monat/Mitarbeiter (Steuerschlüssel 1655) sowie die Verrechnungen von Steuerguthaben, welche aus den Meldungen 730 der Mitarbeiter herrühren (Steuerschlüssel 1631, 3796 und 3797), ausgenommen sind.

 

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-30-24.06.2017 Verrechnungen bei Steuerzahlungen