Neuerungen bei indirekten Steuern (außer Mehrwertsteuer) zum Jahreswechsel 2015

Neuerungen bei indirekten Steuern (außer Mehrwertsteuer) zum Jahreswechsel 2015

Auch bei anderen indirekten Steuern, abgesehen von der Mehrwertsteuer, ergeben sich zum Jahreswechsel Änderungen, die hauptsächlich auf die Vereinfachungsverordnung Nr. 175/2014 zurückzuführen sind. Nachstehend noch ein Überblick:

Erbschafts- und Schenkungssteuern:

Die gute Nachricht zuerst: Entgegen hartnäckiger Gerüchte der letzten Monate wurde die Erbschafts- und Schenkungssteuer vorerst nicht erhöht. Die Gefahr ist allerdings noch nicht völlig gebannt, denn erst im März 2015 wird das endgültige Plazet für den Haushalt 2015 aus Brüssel erwartet, und sollten in diesem Zusammenhang zusätzliche Maßnahmen zur Sanierung der Staatskassen verlangt werden, so liegt auch im internationalen Vergleich (Beispiel Österreich) eine Erhöhung dieser Steuer nahe.

Überlegung: Gerade bei Schenkungen sollten familien- und erbrechtliche Überlegungen im Vordergrund stehen, und erst zuletzt auch steuerrechtliche Aspekte ausschlaggebend sein; soweit die vorgenannten Fragen aber eindeutig geklärt sind, kann aus steuerrechtlicher Sicht eine Schenkung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur empfohlen werden, denn auch im internationalen Vergleich herrscht in Italien derzeit eine sehr günstige Besteuerung der unentgeltlichen Übertragungen. Die Schlussfolgerung lautet daher: Es kann nur teurer werden!

Vorerst wurden mit der Verordnung Nr. 175/2014 aber Erleichterungen für die Erbschaftssteuererklärung vorgesehen.

- Die Schwelle für die Befreiung von der Erbschaftssteuererklärung wird von ehemals 25.822,84 Euro auf 100.000 Euro erhöht, vorausgesetzt die Erben sind nur der Ehegatte und Verwandte in gerader Linie, und die Erbmasse enthält keine Liegenschaften oder Realrechte.

- Weitere Vereinfachungen betreffen die Unterlagen, die der Erbschaftserklärung beizulegen sind. Es ist nicht mehr erforderlich, Originale oder beglaubigte Kopien beizulegen, sondern es reicht auch eine Ersatzerklärung, welche die Übereinstimmung der Kopien mit den Originalen bestätigt.

- Etwaige Steuerguthaben des Verstorbenen können den Erben in Zukunft auch ohne Ergänzung der Erbschaftserklärung ausgezahlt werden.

Energieausweis

Bei Kauf- und Mietverträgen, bei welchen es unterlassen wird, den Energieausweis beizulegen, obwohl die entsprechende Verpflichtung bestünde (Verwaltungsstrafen zwischen 3.000 Euro und 18.000 Euro bei Kaufverträgen und zwischen 1.000 Euro und 4.000 Euro bei Mietverträgen für einzelne Baueinheiten, reduziert auf die Hälfte bei Mietverträgen mit einer Dauer bis zu 3 Jahren), ist die Bescheinigung auf jeden Fall innerhalb von 45 Tagen dem Wirtschaftsministerium zu übermitteln. Entsprechend werden einschlägige Kontrollmechanismen vorgesehen.

Empfehlung: Die aufgezeigte Neuerung lässt darauf schließen, dass säumige Steuerpflichtige bei Verfehlungen beim Energieausweis nicht nur vom Steueramt, sondern auch noch vom Ministerium kontrolliert werden. Eine genaue Beachtung der einschlägigen Vorschriften muss also empfohlen werden.

Registrierung von Miet- und Pachtverträgen

Mit 1. Jänner 2015 ist die Übergangsfrist abgelaufen, und der Vordruck „F24 Elide“ ersetzt endgültig den Vordruck F23 zwecks Einzahlung der Registersteuer, der Sonderabgaben, der Stempelsteuer sowie etwaiger Zinsen und Verwaltungsstrafen im Zusammenhang mit der Registrierung von Miet- und Pachtverträgen. Daraus folgt: Für die Registrierung von Miet- oder Pachtverträgen sowie für die Verlängerung solcher Verträge darf seit 1. Jänner 2015 nur noch der Vordruck „F24 elide“ verwendet werden. Für die Einzahlung sind zudem die einschlägigen Vorschriften, wie sie für den Vordruck F24 gelten, zu beachten. Daraus folgt:

- Unternehmen dürfen den Vordruck „F24 elide“ nur selbst auf telematischem Wege (Entratel oder Fisconline) oder aber über einen ermächtigen Vermittler (i. d. R. Steuerberater oder CAF) einzahlen;

- Privatpersonen dürfen die Einzahlung auch über Bank oder Post durchführen können, soweit der einzuzahlende Betrag die Schwelle von 1.000 Euro nicht übersteigt.

Nicht möglich ist es, mit dem Vordruck „F24 elide“ Verrechnungen mit anderen Steuerguthaben durchzuführen.

Die Agentur der Einnahmen hat mit Verordnung vom 3. Jänner 2014 folgende Zahlungsschlüssel für den neuen Vordruck festgelegt:

- “1500” Imposta di registro per prima registrazione;
- “1501” Imposta di registro per annualità successive;
- “1502” Imposta di registro per cessioni del contratto;
- “1503” Imposta di registro per risoluzioni del contratto;
- “1504” Imposta di registro per proroghe del contratto;
- “1505” Imposta di bollo;
- “1506” Tributi speciali e compensi;
- “1507” Sanzioni da ravvedimento per tardiva prima registrazione;
- “1508” Interessi da ravvedimento per tardiva prima registrazione;
- “1509” Sanzioni da ravvedimento per tardivo versamento di annualità e adempimenti successivi;
- “1510” Interessi da ravvedimento per tardivo versamento di annualità e adempimenti successivi.

 

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-05-05.01.2015 Vereinfachungsverordnung indirekte Steuern

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