Neuerungen bei Rechnungserteilung ab 1. Jänner 2013

Neuerungen bei Rechnungserteilung ab 1. Jänner 2013

Mit D.L. 216 vom 11. Dezember 2012 wurde die sogenannte Fakturierungsrichtlinie der Europäischen Union  (RL 2010/45/EU) auch in Italien umgesetzt, und zwar mit Wirkung 1. Jänner 2013. Da die genannte Verordnung aufgrund der inzwischen ausgebrochenen Regierungskrise wahrscheinlich nicht mehr ratifiziert werden kann, wurden die wesentlichen Teile zudem in das Haushaltsgesetz (Gesetz Nr. 228 vom 24. Dezember 2012) übernommen.

Erste Hinweise zu den Neuerungen haben wir Ihnen bereits mit unserem Rundschreiben Nr. 1/2013 gegeben. Die Reform betrifft vor allem, aber nicht nur, innergemeinschaftliche und internationale Umsätze. Über die vollen Auswirkungen der umfangreichen Änderungen wird man sicher erst in den nächsten Monaten volle Kenntnis erlangen, sobald auch die Agentur der Einnahmen Erläuterungen veröffentlicht. Nachstehend der Versuch einer ersten Darstellung der diversen Änderungen zum Jahresbeginn:

   
1. Neue Fakturierungspflichten:

 

Ausdehnung der Pflicht zur Rechnungserteilung auf  aktive Umsätze, die  in Italien aufgrund des Fehlens der territorialen Voraussetzungen nicht steuerpflichtig sind Die Verpflichtungen zur Rechnungserteilung werden erweitert, und zwar auf bestimmte Umsätze, die in Italien aufgrund des Fehlens der territorialen Voraussetzung nicht steuerbar sind. Weiterhin keine Pflicht zur Rechnungserteilung besteht allerdings für Umsätze, die aufgrund anderer Voraussetzungen (Fehlens der sachlichen oder subjektiven Voraussetzungen) nicht steuerbar sind (so z. B. für den Verkauf von landwirtschaftlichem Grund). Konkret sind ab 1. Jänner 2013 im Sinne des neuen Abs. 6-bis in Art. 21 MwStG auch für die nachstehenden aktiven Geschäftsvorfälle Rechnungen auszustellen:

- alle in Italien aufgrund der Art. 7 bis 7-septies in Ermangelung der territorialen Voraussetzungen nicht steuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen (abgesehen die Finanzdienstleistungen unter Zi. 1 - 4 sowie Zi. 9 in Art. 10 MwStG) an Unternehmen, auf welche die Steuerschuldnerschaft in einem anderen Mitgliedsland der Europäischen Union übergeht, und zwar immer mit dem Hinweis: „Umkehrung der Steuerschuldnerschaft“;

- alle Lieferungen und Leistungen, die territorial als außerhalb der Europäischen Union ausgeführt gelten, und zwar unabhängig davon, ob der Empfänger bzw. Auftraggeber Unternehmer oder Privatperson ist, und immer mit dem Hinweis: „Geschäftsvorfall nicht steuerbar“.

Zur Erinnerung: Bis zum 31. Dezember 2012 galt, dass für in Italien in Ermangelung der territorialen Voraussetzungen nicht steuerbare Umsätze mit Ausnahme der sog. allgemeinen Dienstleistungen an Unternehmen in der EU („nicht steuerbar im Sinne von Art. 7-ter MwStG“) grundsätzlich keine Rechnungen ausgestellt werden mussten. Damit ist jetzt i. W. Schluss. Hier einige Auswirkungen der Neuerung:

- Für Beratungsleistungen an Unternehmen in anderen EU-Mitgliedsstaaten ist wie bisher die Rechnung als nicht steuerbar im Sinne von Art. 7-ter MwSt auszustellen, allerdings jetzt mit dem Vermerk „Umkehrung der Steuerpflicht“ im Sinne von Art. 7-ter MwStG.

- Bauleistungen eines italienischen Unternehmens an ein deutsches Unternehmen auf einer in Deutschland belegenen Liegenschaft waren bisher nicht zu fakturieren; jetzt hingegen ist eine Rechnung mit dem Hinweis „Umkehrung der Steuerpflicht“ im Sinne von Art. 7-quater MwStG auszustellen. Wäre Auftraggeber der gleichen Leistung in Deutschland eine Privatperson, wäre der italienische Unternehmer selbst zur Registrierung in Deutschland verpflichtet, es erfolgte aber keine Umkehrung der Steuerpflicht auf den Auftraggeber und entsprechend wäre in diesem Fall in Italien keine Rechnung auszustellen.

- Bei Lieferungen und Leistungen außerhalb der Europäischen Union hingegen ist die Umkehrung der Steuerpflicht nicht Voraussetzung für die Rechnungsstellungspflicht, und es ist unabhängig vom Auftraggeber immer eine Rechnung auszustellen. Beispiel: Ein italienisches Unternehmen leistet Bauarbeiten im Auftrag eines privaten Bauherrn in der Schweiz. Es besteht die Pflicht zur Registrierung in der Schweiz. Trotzdem hat der italienische Unternehmer hierfür eine italienische Rechnung „nicht steuerbarer Geschäftsvorfall“ im Sinne von Art. 7-quater MwStG auszustellen.

Auswirkungen: Die im Sinne der Art. 7 bis Art. 7-septies MwStG „nicht steuerbaren“ Lieferungen und Leistungen, die seit 1. Jänner 2013 in Rechnung gestellt werden müssen, zählen nun auch zum Umsatz und haben damit unmittelbare Auswirkungen auf die Schwellen für die Periodizität der MwSt-Abrechnung (400.000 Euro für Dienstleistungsunternehmen und 700.000 Euro für andere Unternehmen), der Intrastat-Meldungen und der „black-list“-Meldungen sowie schließlich für den Zugang zur Ist-Besteuerung („IVA di cassa“). Aufgrund einer eigenen Abänderung von Art. 1 D.L. 749/1983 nicht zu beachten sind diese Lieferungen und Leistungen  hingegen für die Feststellung des Status als „Gewohnheitsexporteur“; damit werden negative Auswirkungen auf die Zulassung zum Einkauf ohne MwSt anhand der sog. Absichtserklärungen (Stichwort „Plafond“) vermieden.

Die wichtigste Auswirkung allerdings ist, dass die Einbeziehung dieser nicht steuerbaren Geschäftsvorfälle in die Umsätze den Zugang zur MwSt-Erstattung erweitert (in diesem Sinne Art. 30 Abs. 3 Buchst. d) MwStG): Wer nur oder hauptsächlich nicht steuerbare Umsätze (z. B. Bauarbeiten im Ausland) durchführt, hat jetzt auch Anrecht auf die MwSt-Erstattung.

 

Horrende Strafen Eine genaue Befolgung der neuen Fakturierungspflichten ist angebracht, denn obgleich bei den nicht steuerbaren Umsätzen vordergründig keine MwSt unterschlagen wird, werden die unterlassene Fakturierung solcher Geschäftsvorfälle oder die unterlassene Verbuchung der entsprechenden Eingangsrechnungen mit Strafen in Höhe von 5% bis 10% des Entgelts geahndet, reduziert auf 258,23 Euro bis 2.065,83 Euro, wenn die entsprechenden Umsätze für Zwecke der Einkommensteuern irrelevant sind.

Empfehlung: Die Umsetzung der Neuerung wird insbesondere in der Anfangsphase problematisch sein; wir ersuchen Sie daher, auch angesichts der erheblichen Verwaltungsstrafen, sich im Zweifelsfalle mit unserem Büro in Verbindung zu setzen.

 

Keine Auswirkungen auf passive Umsätze Zu ergänzen bleibt, dass die aufgezeigte Änderung nur aktive Umsätze italienischer Unternehmen betrifft, nicht aber die erhaltenen Lieferungen und Leistungen. Daraus folgt: Für erhaltene Lieferungen oder Leistungen, die nicht in Italien der Mehrwertsteuer unterliegen, ist auch nach dem 1. Jänner 2013 keine Eigenrechnung auszustellen oder keine Integrierung der erhaltenen Rechnung vorzunehmen, zumal Art. 17 Abs. 2 MwStG in diesem Sinne nicht verändert worden ist.

 

2. Neue Inhalte der Rechnungen:

 

 

Steuer- und MwSt-Nummer des Kunden

Die Rechnung muss seit 1. Jänner 2013 als Pflichtangabe auch die MwSt-Nummer des italienischen Kunden oder Auftraggebers bzw. dessen Steuernummer (soweit Privatperson) enthalten; bisher waren diese Angaben gesetzlich nicht verlangt und wurden mehr aus handelstechnischen (und wegen der Kundenlisten) angeführt. Bei nicht ansässigen Kunden ist auch in Zukunft nur die MwSt-Nummer für Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Staat anzuführen. Für Privatpersonen in anderen EU-Ländern und für Kunden mit Sitz außerhalb der EU, unabhängig ob Unternehmer oder Privatperson, sind in der Rechnung auch in Zukunft keine Steuer- oder MwSt-Nummer verlangt.

Wichtig erscheint die Unterscheidung, die der Rechnungsaussteller mit Bezug auf die Verwendung der erworbenen Güter oder Leistungen durch den in Italien ansässigen Kunden zu treffen hat: Nur wenn der Erwerb in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit erfolgt, darf die MwSt-Nummer angegeben werden. Andernfalls ist die Steuernummer des Kunden anzuführen. Zumindest nach geltender Rechtslage ist es u. E. aber nicht zulässig, im Falle der irrtümlichen Angabe der MwSt-Nummer bei der Lieferung von Gütern, die privat verwendet werden, eine Mithaftung des Lieferanten für die Mehrwertsteuer abzuleiten; schlimmstenfalls könnte hier ein Formfehler unterstellt werden.

 

Rechnungsnummerierung Viel (zu viel!) Aufsehens hat es in den letzten Tagen um die neuen Nummerierungsvorschriften gegeben. Offensichtlich herrscht dem Fiskus gegenüber ein so großes Misstrauen, dass eine tatsächliche Vereinfachung nicht mehr als solche hingenommen werden kann. Im Detail: Laut Art. 21 MwStG ist es seit dem 1. Jänner 2013 nicht mehr erforderlich, mit der Nummerierung von Rechnungen jedes Jahr wiederum bei 1 zu beginnen, sondern man darf auch die Nummerierung des Vorjahres fortführen. Diverse internationale EDV-Programme haben in der Vergangenheit größte Schwierigkeiten mit der italienischen Bestimmung gehabt, die Nummerierung jährlich zurückzustellen. Allerdings verlangt der neue Art. 21 MwStG eine progressive Nummerierung, welche die Einzigartigkeit der Rechnung gewährleistet. Und daraus haben Kritiker in der Fachpresse in den letzten Tagen abgeleitet, es wäre unzulässig, z. B. eine Rechnung Nr. 1 im Jahr 2012 und abermals im Jahr 2013 zu haben, da hierbei ja keine „Einzigartigkeit“ mehr gegeben wäre. Die Diskussion ist derart ausgeartet, dass die Agentur der Einnahmen zum Thema am 10. Jänner 2013 einen eigenen Entscheid erlassen musste, worin sie klargestellt hat, dass die  Kombination aus Rechnungsdatum und –nummer bereits die „Einzigartigkeit“ sicherstellt und dass infolge durchaus über die Jahre gleiche Nummerierungen zulässig sind. Entsprechend hat man im Jahr 2013 folgende Möglichkeiten:

- Fortführung der Nummerierung des Jahres 2012 (z. B. letzte Rechnung am 31.12.12 Nr. 6888; 1. Rechnung am 2. Jänner 2013 Nr. 6889);

- Rückstellung der Nummerierung auf 1 auch im Jahr 2013 und Weiterführung dieser Nummerierung ohne weitere Unterbrechung auch in den Folgejahren;

- Neustart mit der Nummer 1 im Jahr 2013 und abermals Neustart mit der Nummer 1 in den Folgejahren, wo wie bisher üblich;

- Neuerstart mit der Nummer 1 im Jahr 2013, wobei diese Nummer mit der Jahreszahl ergänzt wird (z. B. 1-2013 oder 2013/1 usw.).

 

Klare Kennzeichnung der steuerbaren, steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätze sowie Hinweis auf Verlagerung der Steuerschuld Wie aufgezeigt, müssen Rechnungen ab 1. Jänner 2013 auch für Geschäftsvorfälle ausgestellt werden, die in Italien nicht steuerbar sind. Um hier eine klare Abgrenzung zu gewährleisten, wird nun eine genauere Unterscheidung zwischen Umsätzen mit MwSt, nicht steuerbaren Umsätzen (z.B. Umsätze gegenüber Steuerpflichtigen aus Drittländern), nicht steuerpflichtigen Umsätzen (z. B. Exporte und innergemeinschaftliche Lieferungen) und steuerfreien Umsätzen (unechte Steuerbefreiung mit Ausschluss des Vorsteuerabzuges; Art. 10 MwStG) verlangt. Auch ist bei Umsätzen mit Verlagerung der Steuerschuld auf den Auftraggeber/Kunden ein entsprechender Hinweis erforderlich. Die zusätzliche Angabe auch der Rechtsquelle für die Nichtanwendung der MwSt (z. B. Art. 41 D.L. 331/1993 bei innergemeinschaftlichen Lieferungen) ist zu empfehlen, aber nicht unbedingt erforderlich. Nachstehend die einschlägigen italienischen Begriffe mit der jeweiligen Übersetzung:

Art des Geschäftsvorfalls Ital. Angabe in Rechnung Deutsche Angabe in Rechnung
Steuerpflichtige Umsätze aliquote ed imposta Angabe von Steuersatz und MwSt
Nicht MwSt-pflichtige Geschäftsvorfälle im Sinne von Art. 8, 8-bis, 9 und 38-quater MwStG Operazione non imponibile nicht MwSt-pflichtiger Geschäftsvorfall
innergemeinschaftliche Lieferungen von Gütern laut Art. 41 D.L. 331/1993 Operazione non imponibile nicht MwSt-pflichtiger Geschäftsvorfall
MwSt-freie Umsätze im Sinne von Art. 10 MwStG (ausg. Punkt 6) Operazione esente MwSt-freier Geschäftsvorfall
Lieferungen von zeitweilig importierten Gütern oder Gütern in Zolllagern, nicht steuerbar im Sinne von Art. 7-bis Abs. 1 MwStG Operazione non soggetta nicht steuerbarer Umsatz
Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, ausgenommen jene laut Art. 10 Punkte 1) bis 4) MwStG, die in Italien im Sinne von Art. 7 – Art. 7-septies DPR 633/73 nicht steuerbar sind, aber an Unternehmen in einem anderen EU-Land erbracht werden. Inversione contabile Umkehrung der Steuerschuldnerschaft
Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, die in Italien nicht steuerbar sind und als außerhalb der EU erbracht gelten Operazione non soggetta nicht steuerbarer Umsatz
Lieferungen von Gebrauchtgütern, die unter die sog. Differenzbesteuerung lt. DL 41/1995 fallen Regime del margine - beni usati Differenzbesteuerung - Gebrauchtgüter
Lieferung von Kunstgegenständen im Rahmen der Differenzbesteuerung lt. D.L. 41/1995 Regime del margine - Oggetti d'arte Differenzbesteuerung - Kunstgegenstände
Differenzbesteuerung durch Reisebüros im Sinne von Art. 74-ter MwStG Regime del margine - Agenzie di viaggo Differenzbesteuerung - Reisebüros
Geschäftsvorfälle mit „Reverse Charge“ (Art. 17 Abs. 5  und 6 MwStG) Inversione contabile Umkehrung der Steuerschuld
Lieferung von Alteisen Art. 74 Abs. 7 u. 8 MwStG Inversione contabile Umkehrung der Steuerschuld
 

Wechselkurse

 

Geändert werden auch die Regelungen in Art. 13 MwStG zu den Umrechnungskursen: Man hat bei Auslandswährungen (z. B. Schweizer Franken) den Wechselkurs des Tages der Umsatztätigung zu verwenden, soweit dieser Kurs in der Rechnung angeführt ist. Wird er nicht angeführt, so zählt hingegen der Umrechnungskurs zum Ausstellungdatum der Rechnung. Fehlt für den betreffenden Tag der Wechselkurs, so ist jener des unmittelbar vorhergehenden Arbeitstages zu verwenden. Alternativ kann der Steuerpflichtige wahlweise den von der EZB veröffentlichten Kurs verwenden; eine entsprechende Option ist dann allerdings für alle Umsätze des betreffenden Jahres bindend.

 

Ergänzung der Eingangsrechnungen statt Eigenrechnungen für Lieferungen und Leistungen aus EU Seit 1. Jänner 2013 werden für aus einem EU-Mitgliedstaat erhaltene Dienstleistungen und  Lieferungen, die in Italien steuerpflichtig sind, allgemein keine Eigenrechnungen mehr ausgestellt, sondern es gilt einzig die Ergänzung und Verbuchung der erhaltenen Rechnung (in diesem Sinne Art. 17 Abs. 2 MwStG); bisher bestand die Verpflichtung zur Ergänzung nur bei innergemeinschaftlichen Erwerben sowie bei den allgemeinen Dienstleistungen laut Art. 7-ter MwStG.

Auch für innerstaatliche Lieferungen in Italien durch hier nicht ansässige Unternehmen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten, die aber in Italien für Zwecke der MwSt direkt registriert sind oder hier einen Fiskalvertreter bestellt haben, ist ab 1. Jänner 2013 nicht mehr die Ausstellung einer Eigenrechnung vorgesehen, sondern die Ergänzung der erhaltenen Rechnung um die italienische Mehrwertsteuer.

Die Eigenrechnung bleibt allerdings unverändert aufrecht für die Erwerbsbesteuerung von hier steuerpflichtigen Umsätzen, die von Steuerpflichtigen außerhalb der Europäischen Union (z. B. von einem Schweizer Unternehmen) erbracht werden. Die Vereinheitlichung wirkt sich auch auf die entsprechenden Fristen aus. Nachstehend ein Überblick über die Neuerungen seit 1. Jänner 2013:

Geschäftsvorfall ausl. Unternehmer, der einen in Italien steuerbaren Umsatz durchführt Verbuchung in Italien
bis 2012 ab 2013
Allg. Dienstleistungen laut Art. 7-ter MwStG aus EU Ergänzung Rechnung Ergänzung Rechnung
außerhalb EU Eigenrechnung Eigenrechnung
Nicht allg. Dienstleistungen (Art. 7-quater u. 7-quinquies MwStG) aus EU Eigenrechnung Ergänzung Rechnung
außerhalb EU Eigenrechnung Eigenrechnung
Lieferungen von Gütern (Art. 7-bis MwStG) aus EU Eigenrechnung Ergänzung Rechnung
außerhalb EU Eigenrechnung Eigenrechnung

Hinweis: Immer dort, wo noch tatsächlich eine Eigenrechnung auszustellen ist, muss diese die klare Bezeichnung „Eigenrechnung“, bzw. „autofattura“ tragen.

 

3. Zeitpunkt der Umsatztätigung:

 

Bei innergemeinschaftlichen Erwerben und Lieferungen Beginn der Beförderung ausschlaggebend Bei den innergemeinschaftlichen Lieferungen und Erwerben von Gütern werden die Bestimmungen über den Zeitpunkt der Umsatzerbringung durch eine Neuformulierung von Art. 39 D.L. 331/1993 vereinheitlicht. Bis zum 31.12.2012 galten bekanntlich nur für die Erwerbsbesteuerung eigene Fristen, während für die innergemeinschaftlichen Lieferungen die einschlägigen inländischen Regelungen über die Übergabe zur Anwendung kamen. Nun soll durch die Vereinheitlichung eine größere Abstimmung bei den Intra-Meldungen erzielt werden.

Zu diesem Zweck gilt bei den Lieferungen und den Erwerben von Gegenständen seit 1. Jänner 2013 als Zeitpunkt der Umsatzerbringung einheitlich der Beginn der Beförderung oder Versendung. Dies bewirkt insbesondere bei innergemeinschaftlichen Erwerben, dass hier nicht mehr der Zeitpunkt der  Übergabe in Italien ausschlaggebend ist, sondern jener der Versendung im anderen EU-Mitgliedsstaat. Die bisherigen Ausnahmen in Hinblick auf Verzögerungen des Zeitpunktes der Übergabe der Waren (z. B. bei Trödelverträgen) bleiben aber aufrecht.

 

Anzahlungen für innergemeinschaftliche Lieferungen irrelevant Keine Umsatzerbringung entsteht, im Unterschied zu früher und im Gegensatz zu den innerstaatlichen Umsätzen, bei Anzahlungen oder Vorauszahlungen für innergemeinschaftliche Lieferungen oder Erwerben vor der erfolgten Versendung der Güter. Daraus folgt: Für Anzahlungen auf innergemeinschaftliche Lieferungen muss keine Rechnung ausgestellt werden. Wohl aber erfolgt eine Vorverlegung des Zeitpunktes der Umsatztätigung durch eine vorzeitige Fakturierung: Wird also bereits vor Beginn der Versendung eine Anzahlungsrechnung ausgestellt, erfolgt dadurch wie bisher eine Vorverlegung der Umsatztätigung.

 

innergemeinschaftliche Dauerlieferungen Eine neue Sonderregelung wird in Art. 39 Abs. 3 D.L. 331/1993 für innergemeinschaftliche Dauerlieferungen vorgesehen:  Soweit sich solche Dauerlieferungen über einen Zeitraum von mehr als einen Monat hinziehen, gelten die Umsätze eines Monats jeweils als am Monatsende getätigt. Während für innerstaatliche Dauerlieferungen (Art. 1559 ZGB) nach geltender Rechtslage – unabhängig von der Dauer dieser Verträge – die Rechnung erst bei Zahlung auszustellen ist, wird es für innergemeinschaftliche Dauerlieferungen in Zukunft also erforderlich sein, monatliche Rechnungen auszustellen. Wichtig: Die inländischen Dauerlieferungen werden durch diese Neuerung nicht beeinträchtigt.

 

innergemeinschaftliche Dienstleistungen Nicht verändert werden durch die Reform hingegen die bestehenden Regelungen über den Zeitpunkt der Umsatztätigung bei innergemeinschaftlichen und internationalen Dienstleistungen. Zur Erinnerung:

Die allgemeinen Dienstleistungen (Art. 7-ter MwStG) an bzw. durch nicht ansässige gewerbliche Auftraggeber (B2B) gelten unverändert dann als getätigt, wenn sie abgeschlossen sind. Und im völligen Gegensatz zu den Lieferungen gilt hier auch weiterhin, dass durch eine Zahlung vor Abschluss die Vorverlegung des Datums der Umsatztätigung erfolgt, umgekehrt aber die vorzeitige Rechnungserteilung keine Vorverlegung bewirkt. Fortdauernde Leistungen hingegen gelten zum Datum der Fälligkeit des Entgelts bzw. bei Leistungsdauer über einem Jahr spätestens zum Jahresende (nicht monatlich wie bei den Dauerlieferungen) als getätigt. Hier erfolgt keine Änderung.

Dienstleistungen, verschieden von jenen laut Art. 7-ter MwStG, hingegen gelten nach den allgemeinen innerstaatlichen Bestimmungen dann als getätigt, wenn sie bezahlt oder (soweit früher) in Rechnung gestellt werden.

 

4. Zeitpunkt der Rechnungserteilung:
   
Mehr Zeit zur Rechnungsausstellung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen Innergemeinschaftliche Lieferungen dürfen im Sinne des neuen Art. 46 Abs. 2 D.L. 331/1993 allgemein innerhalb 15. des auf die Umsatztätigung folgenden Monats (Achtung: Beginn der Beförderung) in Rechnung gestellt werden. Im Gegensatz zu innerstaatlichen Umsätzen ist es für diese verzögerte Rechnungserteilung nicht notwendig, dass die Lieferung aus irgendwelchen Transportdokumenten hervorgeht. Zur Erinnerung: Es ist auf der Rechnung der Hinweis „nicht MwSt-pflichtige Lieferung“ im Sinne von Art. 41 D.L. 311/93“ erforderlich.

Für allgemeine innergemeinschaftliche Dienstleistungen (Art. 7-ter MwStG) sind innerhalb des 15. des Folgemonats nach Abschluss der Dienstleistungen die Rechnungen auszustellen. Zudem wurde die Möglichkeit eingeführt, für diese Dienstleistungen auch Sammelrechnungen innerhalb 15. des Folgemonats auszustellen. In der Praxis wird für allgemeine ig. Dienstleistungen die verzögerte Rechnungserteilung wie bei den Lieferungen zuerkannt.

Für spezifische internationale oder innergemeinschaftliche Leistungen hingegen gelten weiterhin die Fristen laut den allgemeinen Bestimmungen wie für die innerstaatlichen Leistungen; hier kommt also keine Verlängerung von 15 Tagen zur Anwendung.

 

Ergänzung der Rechnungen für ig Erwerbe Eingangsrechnungen für innergemeinschaftliche Erwerbe und Leistungen müssen hingegen innerhalb des 15. des auf den Erhalt folgenden Monats ergänzt und verbucht werden.

 

Termine für MwSt-Abrechnung irrelevant Insgesamt wird also eine um 15 Tagen verlängerte Frist zuerkannt. Aber Vorsicht: Geändert wurden zwar die Fristen für die Ausstellung, Ergänzung und auch für die Eintragung der aufgezeigten Rechnungen. Für die periodische MwSt-Abrechnung sind die Rechnungen aber mit Bezug auf den Monat der Umsatztätigung bzw. auf den Monat des Erhalts zu berücksichtigen. Daraus folgt, dass die um 15 Tagen verlängerten Fakturierungs- und Verbuchungsfristen nur mit erheblichem Mehraufwand in Anspruch genommen werden können.

Empfehlung: Nach Möglichkeit sollten die Rechnungen im Monat der Umsatztätigung bzw. des Erhalts verbucht werden.

Und noch ein Hinweis: Erhaltene Rechnungen für allgemeine Dienstleistungen (Art. 7-ter) bewirken keine Vorverlegung des Zeitpunktes der Umsatztätigung, bevor sie nicht bezahlt sind. Nach einer vorsichtigen Auslegung können sie also erst dann ergänzt und verbucht werden, sobald sie auch bezahlt sind; ebenfalls ist für solche Rechnungen aus Drittländern erst bei Zahlung die Eigenrechnung auszustellen und zu verbuchen.

 

Längere Fristen für Eigenrechnung Wer für einen innergemeinschaftlichen Erwerb die Rechnung nicht erhält, muss in Zukunft nicht bereits innerhalb des zweiten Folgemonats eine Eigenrechnung ausstellen und melden, sondern erst innerhalb 15. des dritten Folgemonats. Auch hier gilt aber die Abrechnungspflicht mit Bezug auf den Vormonat, so dass die Firstverlängerung nicht unbedingt beansprucht werden sollte.
   
5. Vereinfachte Rechnungen für geringfügige Umsätze:

 

Eine tatsächliche Vereinfachung, insbesondere für den Detailhandel und für das Gastgewerbe, dürfte die vereinfachte Rechnung für geringfügige Umsätze darstellen:

 

 

Vereinfachung für Rechnungen bis zu 100 Euro

Für Rechnungen und Gutschriften, welche den Grenzwert von 100,00 Euro (MwSt inbegriffen) nicht übersteigen, werden interessante Vereinfachungen vorgesehen:

- Anstatt des Namens des Kunden und seiner Anschrift reicht es aus, nur dessen MwSt-Nummer oder  Steuernummer in der Rechnung anzuführen.

- Auch ist es nicht erforderlich, die MwSt-Grundlage und die MwSt getrennt auszuweisen; es reicht die Angabe des gesamten Rechnungsbetrages nebst MwSt-Satz, so dass es dem Steuerpflichtigen möglich ist, die MwSt selbst herauszurechnen.

- Zudem reicht eine allgemeine Beschreibung der Lieferung oder Leistung.

Damit ähnelt die vereinfachte Rechnung i. W. dem erweiterten Kassenbeleg („scontrino parlante“). Die Vereinfachung findet allerdings auf innergemeinschaftliche Lieferungen und auf Dienstleistungen mit Umkehrung der Steuerschuld an Unternehmen in anderen EU-Mitgliedsländern nicht Anwendung; in diesem Sinne können aber z. B. vereinfachte Rechnungen an solche EU-Unternehmen für gastgewerbliche Leistungen in Italien ausgestellt werden, da dort keine Umkehrung der Steuerschuld erfolgt.

Die Schwelle von 100,00 Euro könnte übrigens mit etwaigen Durchführungsbestimmungen bis auf 400,00 Euro erhöht werden.

 

 

6. Elektronische Rechnungserteilung:

Durch die Richtlinie soll die Verwendung der sog. elektronischen Rechnung erleichtert werden.

 

Definition Als elektronische Rechnung gilt grundsätzlich jede Rechnung, die in jedwedem elektronischen Format ausgestellt und auch empfangen wird. Es kann sich dabei um ein xml-Format oder html-Format handeln, oder auch nur um eine Rechnung, die im PDF-Format, über E-Mail oder über ein elektronisches Fax versendet worden ist.

 

Einverständnis notwendig Unbedingte Voraussetzung für das Vorliegen einer elektronischen Rechnung ist aber, dass der Empfänger der elektronischen Versendung bzw. dem Empfang zustimmt; ansonsten handelt es sich nur um eine Rechnung, die zwar in elektronischer Form ausgestellt wurde.

Wichtig: Es ist keine schriftliche Zustimmung erforderlich; man kann bei schlüssigem Verhalten von einer Zustimmung ausgehen (z. B. wenn die Rechnung ohne Widerspruch angenommen und gezahlt wird). Da, wie nachstehend noch aufgezeigt, für das Vorliegen einer elektronischen Rechnung auch deren elektronische Aufbewahrung notwendig ist, muss empfohlen werden, eine schriftliche Vereinbarung über die Annahme der elektronischen Rechnungserteilung zu verlangen.

 

Echtheit, Unversehrtheit und Lesbarkeit Art. 21 Abs. 3 MwStG stellt drei Anforderungen an die sog. elektronischen Rechnungen: Es müssen

- die Echtheit der Herkunft,

- die Unversehrtheit des Inhalts sowie

- die Lesbarkeit vom Zeitpunkt der Ausstellung bis zum Ende der Aufbewahrungszeit gewährleistet werden.

Die Echtheit und die Unversehrtheit müssen durch den Aussteller garantiert werden, und diese können wahlweise durch eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder auch durch den elektronischen Datenaustausch EDI (Electronic Data Interchange) erzielt werden. Dies kann aber auch durch innerbetriebliche Steuerungsverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen einer Rechnung und einer Lieferung oder Dienstleistung herstellen. Gemeint ist hier eine Betriebssoftware (ERP-System), welche die eindeutige und lückenlose Nachvollziehbarkeit der einzelnen Schritte der jeweiligen Geschäftsabläufe zulässt. Darin besteht die eigentliche Neuerung der Richtlinie. Fraglich ist nur, ob die Versendung einer Rechnung in einfachem PDF-Format mittels ordentlicher E-Mail überhaupt noch zulässig ist, zumal weder die eindeutige Herkunft, noch die Unversehrtheit nachgewiesen werden können. Noch geklärt werden muss, ob als Mindestvoraussetzung das besondere Format PDF/a und die zertifizierte Mail-Adresse (PEC) genügen. Auch ohne digitale Signatur sind so nämlich Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit gewährleistet. Man erhofft sich dazu baldige praktische Anleitungen.

Wichtig: Die elektronische Rechnung gilt (erst) in dem Moment als ausgestellt, in welchem sie tatsächlich verschickt wird.

 

Die Aufbewahrung Die elektronischen Rechnungen müssen in elektronischer Form im Sinne der Bestimmungen in der Verordnung Nr. 82 vom 7. März 2005 archiviert werden. In diesem Sinne muss der Empfänger ein elektronisches Archivierungsverfahren mit elektronischer Unterschrift und Zeitstempel haben. Und umgekehrt: Wenn der Empfänger die Rechnung zwar in elektronischer Form erhält, sie dann aber auf Papier ausdruckt und auf Papier verwahrt, so kommt dies nach vorherrschender Auslegung einer stillschweigenden Ablehnung der elektronischen Rechnung gleich.

 

Für weitere Details zu den elektronischen Rechnungen setzen Sie sich bitte mit unserem Büro in Verbindung.

 

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-03-14.01.2013-Neuerung Rechnungserteilung 2013