Neuerungen bei Steuerzahlungen seit 1. Oktober 2014: F24 mit Null-Saldo nicht mehr über Home-Banking versendbar; Steuerzahlungen über 1.000 Euro durch na-türliche Personen nicht mehr bei Bank einzureichen
Seit 1. Oktober 2014 dürfen infolge einer Neuerung im D.L. 66/2014 auch Privatpersonen ohne MwSt-Position Zahlungsvordrucke F24 nicht mehr der Bank zur Zahlung vorlegen, soweit der Betrag von 1.000 Euro überschritten wird. Zudem ist es für alle Steuerpflichtigen nicht mehr zulässig, Vordrucke F24, die infolge von internen Verrechnungen mit einem 0-Saldo schließen, über das Home-Banking oder über Internet-Banking zu verschicken. Nachstehend die Details:
Zur Erinnerung: Bereits seit dem Jahr 2006 müssen Steuerpflichtige, welche Inhaber einer MwSt-Position sind, ihre Steuerzahlungen über den Vordruck F24 leisten und die geleisteten Zahlungen entweder
- unmittelbar über die Dienste Entratel oder Fisconline oder über Home-Banking bzw. Internet-Banking oder
- unmittelbar über einen zugelassenen Vermittler (i. d. R. über den Steuerberater) versenden. Nur Steuerpflichtigen ohne eigene MwSt-Position war es bislang möglich, ihren Zahlungsvordruck F24 noch in Papierform der Bank zur Zahlung vorzulegen. Damit ist seit 1. Oktober 2014 im Wesentlichen Schluss, zumindest soweit im Vordruck Verrechnungen erfolgen oder - auch ohne Verrechnungen -, wenn die Schuld 1.000 Euro übersteigt. Für natürliche Personen ohne MwSt-Position wird die Neuerung insbesondere bei den anstehenden Zahlungen für IMU/GIS, TASI, TARI und IRPEF (2. Vorauszahlung im November) relevant werden. Die Agentur der Einnahmen hat die Neuerungen mit Rundschreiben Nr. 27/E vom 19. September 2014 erläutert, wobei folgende Fälle unterschieden werden:
- Zahlungsvordruck F24 mit Verrechnungen und Saldo 0,
- Zahlungsvordruck mit Verrechnungen und verbleibender Restschuld und
- Zahlungsvordruck ohne Verrechnungen.
- F24 mit Verrechnung und Saldo 0:
Es handelt sich hier um die Zahlung von Steuern, Abgaben und Gebühren, die zur Gänze mit vorhandenen Guthaben im Vordruck F24 verrechnet werden, so dass aus dem Zahlungsvordruck am Ende kein zu zahlender Restbetrag (Saldo 0) hervorgeht. Diese Zahlungsvordrucke sind bekanntlich trotzdem abzugeben, weil die Zahlung einerseits und die Reduzierung der Guthaben andererseits den zuständigen Stellen gemeldet werden müssen.
Seit 1. Oktober dürfen solche Zahlungsvordrucke ausschließlich in elektronischer Form der Einnahmenagentur versendet werden, also entweder direkt über die Plattformen Fisconline und Entratel, wobei die Verfahren F24-Online und F24-Web verwendet werden, oder indirekt (über den Steuerberater oder einen anderen zugelassenen Vermittler), wobei das Verfahren F24-Cumulativo Anwendung findet.
Auf keinen Fall darf ein solcher Vordruck F24 mit Saldo 0 noch der Bank in Papierform vorgelegt werden, und auch die Einzahlung über das Home-Banking oder Internet-Banking ist nicht mehr zulässig; diese letzte Neuerung betrifft auch Unternehmen und Freiberufler, die es bislang gewohnt waren, auch einen Zahlungsvordruck F24 mit Saldo „0“ über das Home-Banking zu verschicken und damit eigentlich nicht gezwungen waren, die oben angeführten Online-Plattformen zu aktivieren.
Hinweis: Die eigene elektronische Versendung der Vordrucke F24 mit Saldo „0“ über die Portale der Einnahmenagentur kann immer dann vermieden werden und es darf von Unternehmen und Freiberuflern weiterhin die Einzahlung über Home-Banking oder Internet-Banking erfolgen, wenn bei der Verrechnung ein geringer Schuldbetrag beibehalten wird, so dass der Vordruck F24 nicht mit Null schließt. Eine Besonderheit betrifft die Unternehmen und Freiberufler, die MwSt-Guthaben von mehr als 5.000 Euro verrechnen, die aufgrund von Sonderbestimmungen ausschließlich über die Portale der Einnahmenagentur versendet werden müssen.
Sollten Sie die Portale nicht aktiviert haben, können wir Ihnen vorübergehend auch als Büro bei der Versendung solcher Zahlungsvordrucke mit Saldo 0 behilflich sein.
- F24 mit Verrechnung und verbleibender Restschuld:
Es handelt sich um Zahlungsvordrucke F24, bei welchen im Vordruck zwar Verrechnungen von Guthaben erfolgen, wo aber trotzdem noch eine zu entrichtende Restschuld verbleibt. Diese Vordrucke können weiterhin über die Plattformen Fisconline und Entratel (gleich wie bei Punkt 1) verschickt werden, zusätzlich sind aber die Zahlungen und die Versendungen auch über die elektronischen Verfahren der Banken (Home-Banking oder Internet-Banking) zulässig. Für Unternehmen und Freiberufler ergeben sich hier im Vergleich zu den bisherigen Regelungen keine Änderungen.
Für Privatpersonen ohne MwSt-Position hingegen gilt, dass diese Vordrucke (wie auch bei Punkt 1) auf keinen Fall in Papierform über die Bank eingezahlt werden dürfen, auch wenn die Restschuld den Schwellenwert von 1.000 Euro nicht übersteigt.
- F24 ohne Verrechnungen:
Zahlungsvordrucke F24 ohne Verrechnungen, aus welchen also eine zu entrichtende Schuld hervorgeht, können über die aufgezeigten Verfahren Fisconline und Entratel direkt oder indirekt (über Vermittler) oder aber über Home-Banking oder Internet-Banking verschickt werden. Eine Besonderheit betrifft hier die Privatpersonen, die Zahlungen von nicht mehr als 1.000 Euro durchführen. Nur in diesem Fall ist auch künftig die Zahlung auf Vordruck F24 in Papierform über die Bank erlaubt.
Hinweis: Laut Fachpresse ist es natürlichen Personen zwar erlaubt, im Extremfall mehrere Zahlungsvordrucke vorzulegen, die jeweils das Limit von 1.000 Euro nicht übersteigen, und so die neuen Zahlungsvorschriften zu umgehen, sowohl Probleme bei zukünftigen Zahlungszuordnungen durch die Finanzverwaltung als auch die zu erwartenden zusätzlichen Bankspesen lassen eine solche Zahlungsform – von extremen Ausnahmen einmal abgesehen - allerdings als nicht empfehlenswert erscheinen.
Ausnahmen:
Die Agentur der Einnahmen hat mit dem oben genannten Rundschreiben Nr. 27/E zwei Ausnahmen vorgesehen:
- Privatpersonen können, soweit sie im Zuge der letzten Steuererklärung für das Jahr 2013 für die Ratenzahlung optiert haben, die noch ausständigen Raten bis Ende Dezember 2014 ausnahmsweise noch in der traditionellen Form auf Papier durchführen, und dies gilt auch dann, wenn im Extremfall infolge von Verrechnungen ein Vordruck mit einem Saldobetrag Null abgegeben wird.
- Eine ständige Vereinfachung hingegen betrifft die Zahlungsvordrucke, die von den jeweiligen Zahlstellen (sprich i. d. R. Steueramt) im Zuge von Kontrollen erstellt und dem Steuerpflichtigen übergeben werden. Diese Zahlungsvordrucke können weiterhin (vorerst ohne zeitliche Begrenzung) in Papierform der Bank zur Zahlung vorgelegt werden. Soweit der Steuerpflichtige allerdings bei den Zahlungen Verrechnungen mit anderweitigen Guthaben in Anspruch nimmt, wird die Erleichterung hinfällig, und es muss zwingend die Meldung der Zahlungen über die oben genannten Portale erfolgen.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider
Herunterladen R-37-06-10-2014 Steuerzahlungen ab 01.10.14