Neuerungen für Black-list-Meldungen rückwirkend für 2014

Neuerungen für Black-list-Meldungen rückwirkend für 2014

Meldungen für Umsätze mit Steuerparadiesen sind nur mehr bei Überschreiten einer Schwelle von 10.000 Euro im Jahr pro Geschäftspartner zu melden, und die bisherigen Monats- bzw. Quartalsmeldungen werden durch eine Jahresmeldung ersetzt. Dies die Grundzüge der Reform, wie sie mit der Vereinfachungsverordnung Nr. 175/2014, in Kraft seit dem 13. Dezember 2014, umgesetzt worden ist. Nachstehend die Details:

Zur Erinnerung: Bislang mussten Umsätze mit Unternehmen (nicht mit Privatpersonen!) mit Sitz in einem Steuerparadies über 500,00 Euro eigens dem Steueramt gemeldet werden, und zwar galt bislang, dass diese Meldungen trimestral abzugeben waren, soweit bei aktiven und passiven Lieferungen und Dienstleistungen, also in allen vier Kategorien, in den vorhergehenden 4 Quartalen der Grenzwert von 50.000 Euro nicht überschritten worden war; in allen anderen Fällen war die Meldung monatlich abzugeben.

Mit Art. 21 der oben genannten Verordnung Nr. 175/2014 werden hierzu zwei Neurungen eingeführt:

- Während bislang jeder aktive und passive Geschäftsvorfall über 500,00 Euro zu melden war, sind nun nur jene Kunden und Lieferanten zu melden, mit welchen auf Jahresbasis Umsätze von mehr als 10.000 Euro getätigt wurden.

- Die bisherigen Monats-, bzw. Quartalsmeldungen werden durch eine Jahresmeldung ersetzt.

Mit Rundschreiben Nr. 31 vom 30. Dezember 2014 wurde zudem geklärt, dass der Schwellenwert von 10.000 Euro als Summe aus erhaltenen und getätigten Lieferungen und Leistungen von bzw. an Lieferanten/Kunden mit Sitz in einem Steuerparadies zu verstehen ist. Es sind also alle aktiven und passiven Umsätze im Zusammenhang mit einem Steuerpflichtigen mit Sitz in einem Steuerparadies zu addieren, und soweit auf Jahresbasis der Betrag von 10.000 Euro mit einem Geschäftspartner überschritten wird, muss die Meldung gemacht werden.

Die Neuerungen sind ab dem 13. Dezember 2014 in Kraft, gelten aber ausdrücklich rückwirkend für die gesamte Steuerperiode 2014. Es wären folglich für 2014 keine periodischen (Monatsmeldungen bzw. Quartalsmeldungen) Meldungen mehr notwendig, sondern nur mehr nachträglich eine Jahresmeldung für das gesamte Jahr.

Vorausgeschickt, dass viele Steuerpflichtige bereits die monatlichen bzw. trimestralen Meldungen für das Jahr 2014 abgegeben haben, würde eine zusätzliche Jahresmeldung u. U. nicht zu einer Erleichterung, sondern zu einer Mehrbelastung für das abgelaufene Jahr führen. Mit einer Pressemitteilung vom 19. Dezember 2014 hat die Finanzverwaltung daher klargestellt, dass für die Monate November und Dezember bzw. für das 4. Quartal 2014 freiwillig noch die bisherigen Monats- bzw. Quartalsmeldungen eingereicht werden dürfen,  um so für 2014 eine umfassende Jahresmeldung für das Jahr 2014 zu vermeiden.

Die Verordnung Nr. 175/2014 sieht keinen Termin für die Jahresmeldung vor. Nachdem allgemein eine Zusammenlegung der Meldungen erzielt werden soll, wird in der Fachpresse davon ausgegangen, dass die Fälligkeit mit jener für die Kunden- und Lieferantenlisten zusammenfällt, das wäre also der 10. April 2015 für Unternehmen mit monatlicher MwSt-Abrechnung und der 20. April 2015 für Quartalsabrechner.

Mit Rundschreiben Nr. 31 wurde übrigens bestätigt, dass Vergehen der Vergangenheit, die nach der Neuregelung nicht mehr geahndet würden, zu keinen Verwaltungsstrafen führen dürfen. Daraus folgt insbesondere, dass unterlassene Meldungen für Geschäftsvorfälle der Vergangenheit nicht mehr geahndet werden, soweit auf Jahresbasis die Schwelle von 10.000 Euro nicht überschritten wurde.

Empfehlung: Soweit jemand mit den bereits verfallenen Meldungen bis einschließlich November 2014 in Ordnung ist, empfiehlt es sich, für den Monat Dezember 2014 noch eine Meldung nach den alten Vorschriften abzugeben. Falls man hingegen von der Ordnungsmäßigkeit der bisherigen Meldungen nicht überzeugt ist, sollte eventuell die Abgabe einer Jahresmeldung für 2014 nach den neuen Grenzwerten (10.000 Euro je Geschäftspartner) ins Auge gefasst werden.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-49-31.12.2014 Neuerungen Black list