Neuerungen für Einkäufe bei Kleinstunternehmen und Kleinfreiberuflern mit Option für die Pauschalbesteuerung ab 1. Jänner 2012

Neuerungen für Einkäufe bei Kleinstunternehmen und Kleinfreiberuflern mit Option für die Pauschalbesteuerung ab 1. Jänner 2012

Zur Erinnerung: Mit dem Nachtragshaushalt für 2011 (D.L. 98/2011; siehe auch unser Rundschreiben Nr. 29/2011) wurde die Pauschalbesteuerung für Kleinstunternehmen und Freiberufler mit Wirkung ab 1. Jänner 2012 grundlegend überarbeitet (Art. 1 Abs. 96 – 117 Ges. Nr. 244/2007). Die Neuerungen im Überblick:

- Die Besteuerungsform kann ab 2012 nur mehr für Tätigkeiten beansprucht werden, die nach dem 31. Dezember 2007 begonnen worden sind.

- Die Ersatzsteuer für IRPEF sowie regionale und kommunale IRPEF-Zuschläge  wurde von 20% auf 5% reduziert.

- Der Anwendungsbereich der Pauschalbesteuerung wurde zudem auf Steuerpflichtige bis zum 35. Lebensjahr und auf Personen in der Ausgleichskasse beschränkt.

Hinweis: Falls Sie diese Besteuerungsform beanspruchen wollen, setzen Sie sich bitte direkt mit uns für weitere Informationen in Verbindung.

 

In diesem Rundschreiben soll allerdings auf zwei Neuerungen hingewiesen werden, welche die Auftraggeber bzw. Kunden von natürlichen Personen betreffen, welche die aufgezeigte Pauschalbesteuerung in Anspruch nehmen: Die Änderungen betreffen den Ausweis der Rechtsquelle für die MwSt-Befreiung auf den Rechnungen und die Steuerrückbehalte.

 

Neuerungen Bereich Mehrwertsteuer:

Nach wie vor werden die Rechnungen der genannten Pauschalbesteuerten ohne Mehrwertsteuer ausgestellt; für ab 1. Jänner 2012 ausgestellte Rechnungen ist allerdings für die Steuerbefreiung die neue Rechtsquelle in der Rechnung anzuführen, und zwar sinngemäß wie folgt:

„Geschäftsvorfall ohne Anwendung der MwSt im Sinne von Art. 1, Abs. 100, G. 244/2007; Pauschalbesteuerung für Jungunternehmer und Arbeiter in der Ausgleichskasse im Sinne von Art. 27 Abs. 1 und 2, D.L. 98/2011“.

 

Kein Steuerrückbehalt:

Bedeutender ist hingegen die Auswirkung bei den Steuerrückbehalten: Im Gegensatz zu den Bestimmungen bis zum 31. Dezember 2011 unterliegen Zahlungen an Unternehmer und Freiberufler, welche die neue Pauschalbesteuerung von 5% beanspruchen und die Rechnungen – wie oben aufgezeigt - ohne Mehrwertsteuer ausstellen, seit 1. Jänner 2012 keinem Steuerrückbehalt mehr. Dies geht aus der Verordnung der Agentur der Einnahmen Nr. 185820 vom 22. Dezember 2011 hervor.

Zu diesem Zweck ist es allerdings erforderlich, dass der pauschalbesteuerte Unternehmer oder Freiberufler eine eigene Erklärung erteilt. Sinngemäß muss, falls die Vergütung dem Steuerrückbehalt unterliegt (z. B. Vergütungen an Vertreter oder Vermittler oder auch Vergütungen an Freiberufler) aus der Rechnung folgende Erklärung hervorgehen, damit vom Steuerrückbehalt abgesehen werden kann:

„Es wird darum ersucht, im Sinne der Verordnung der Agentur der Einnahmen vom 22. Dezember 2011, Prot. 185820, auf die gegenständlichen Zahlungen keine Steuerrückbehalte vorzunehmen.“

Soweit die Rechnung diese Erklärung enthält, darf kein Steuerrückbehalt getätigt werden.

 

Für Rechnungen, die bereits 2011 ausgestellt worden sind und nach den damaligen Bestimmungen noch einen Steuerrückbehalt ausweisen, aber erst jetzt im Jahr 2012 bezahlt werden, kann der Steuerrückbehalt ebenfalls unterlassen werden, soweit der begünstigte Unternehmer oder Freiberufler jetzt die Erklärung noch nachreicht.

Die aufgezeigte Befreiung gilt für alle Arten von Steuerrückbehalten, welche von den Steuersubstituten einzubehalten sind, so insbesondere für jene auf Provisionen, für jene auf Vergütungen an Freiberufler oder jene auf Vergütungen der Kondominien.

 

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-07-20.01.2012 Einkäufe bei Kleinstunternehmen