Mit Verordnung Nr. 44905 vom 16. Februar 2023 hat die Agentur der Einnahmen einen eigenen Meldevordruck veröffentlicht, mit welchem Steuergutschriften an Unternehmen für Gas, Strom und landwirtschaftlichen Treibstoff des Jahres 2022, welche nicht bis zum 16. März 2023 im Vordruck F24 verrechnet werden, eigens der Agentur der Einnahmen gemeldet werden müssen. Die Unterlassung dieser Meldung bewirkt den Verlust der nicht verrechneten Guthaben.
Fast zeitgleich hat die Agentur mit Verordnung vom 14. Februar 2023 endlich auch die Zahlungsschlüssel für die Verrechnung der Steuerguthaben aus Strom, Gas und Treibstoff des Jahres 2023 veröffentlich. Hier die Details:
Meldung Steuerguthaben 2022:
Über die Fristen der Verrechnung der Steuerguthaben aus Strom, Gas und Treibstoff aus dem Jahr 2022 haben wir Sie bereits in der Vergangenheit mit diversen Rundschreiben ausführlich informiert. Wie mitgeteilt, müssen diese Guthaben aus dem Vorjahr, soweit sie nicht spätestens zum 16. März 2023 mittels Vordruck F24 verrechnet oder an Dritte abgetreten werden, eigens der Agentur der Einnahmen gemeldet werden. Betroffen sind die nachstehenden Guthaben:
6968: Steuergutschrift zu Gunsten der stromintensiven („imprese einergivore“) Unternehmen für den Verbrauch im 3. Quartal 2022;
6969: Steuergutschrift zu Gunsten der gasintensiven („imprese gasivore“) Unternehmen für den Verbrauch im 3. Quartal 2022;
6970: Steuergutschrift zu Gunsten der nicht stromintensiven („imprese non energivore“) Unternehmen im 3. Quartal 2022;
6971: Steuergutschrift zu Gunsten der nicht gasintensiven („imprese non gasivore“) Unternehmen im 3. Quartal 2022;
6983: Steuergutschrift zu Gunsten der stromintensiven („imprese einergivore“) Unternehmen für den Verbrauch Monate Oktober – November 2022;
6984: Steuergutschrift zu Gunsten der gasintensiven („imprese gasivore“) Unternehmen für den Verbrauch Monate Oktober – November 2022;
6985: Steuergutschrift zu Gunsten der nicht stromintensiven („imprese non energivore“) Unternehmen Verbrauch Monate Oktober – November 2022;
6986: Steuergutschrift zu Gunsten der nicht gasintensiven („imprese non gasivore“) Unternehmen Verbrauch Monate Oktober – November 2022;
6993: Steuergutschrift zu Gunsten der stromintensiven („imprese einergivore“) Unternehmen für den Verbrauch Dezember 2022:
6994: Steuergutschrift zu Gunsten der gasintensiven („imprese gasivore“) Unternehmen für den Verbrauch Dezember 2022:
6995: Steuergutschrift zu Gunsten der nicht stromintensiven („imprese non energivore“) Unternehmen im Dezember 2022:
6996: Steuergutschrift zu Gunsten der nicht gasintensiven („imprese non gasivore“) Unternehmen im Dezember 2022:
6987: Steuergutschrift für den Ankauf von Treibstoff durch landwirtschaftliche Unternehmen und Fischereibetriebe im 4. Quartal 2022.
In der Aufstellung nicht enthalten ist die Steuergutschrift mit dem Schlüssel 6972 für den Ankauf von Treibstoff durch landwirtschaftliche Unternehmen und Fischereibetriebe im 3. Quartal 2022, aber die Verordnung sieht ausdrücklich vor, dass noch weitere Zahlungsschlüssel hinzugefügt werden können. Vielleicht kommt hier noch eine Korrektur.
Hinweis: Wer noch offene Guthaben aus dem Jahr 2022 mit den genannten Verrechnungsschlüsseln hat, wird also prüfen müssen, welche er noch mit den Zahlungen zum 16. März 2023 verrechnen kann, und der übersteigende Teil ist unbedingt spätestens am 16. März 2023 zu melden, weil er – wie oben erwähnt – andernfalls unwiederbringlich verloren ist.
Wir legen diesem Rundschreiben den Meldevordruck bei, welcher auf elektronischem Weg zu verschicken ist. Im Vordruck selbst sind jeweils der obgenannte Zahlungsschlüssel, die getragenen Ausgaben und der Prozentsatz der Gutschrift anzugeben, und zwar ist jeweils die gesamte angereifte Gutschrift anzugeben, also einschließlich bereits getätigter Verrechnungen. Umgekehrt: Wenn bis zum Versand der Meldung das gesamte Guthaben verbraucht worden ist, muss keine Meldung verschickt werden! Die Logik, welche hier dahintersteckt, ist nicht ganz leicht zu verstehen. Keine Meldung ist zu verschicken, wenn das Guthaben bis zum 16.03.2023 an Dritte abgetreten worden ist, wobei daran zu erinnern ist, dass eine Abtretung nur für das gesamte Guthaben zulässig war. Für jedes Steuerguthaben (Zahlungsschlüssel) darf nur eine einzige Meldung verschickt werden.
Bei der Abfassung und beim Versand der Meldung stehen wir ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Neue Zahlungsschlüssel:
Wie eingangs aufgezeigt, sind inzwischen auch die neuen Zahlungsschlüssel für die Verrechnung der Steuerguthaben aus dem 1. Quartal 2023 veröffentlicht worden, und zwar wie folgt:
7010: Steuergutschrift zu Gunsten der stromintensiven („imprese einergivore“) Unternehmen für den Verbrauch im 1. Quartal 2023;
7011: Steuergutschrift zu Gunsten der nicht stromintensiven („imprese non energivore“) Unternehmen im 1. Quartal 2023;
7012: Steuergutschrift zu Gunsten der gasintensiven („imprese gasivore“) Unternehmen für den Verbrauch im 1. Quartal 2023;
7013: Steuergutschrift zu Gunsten der nicht stromintensiven („imprese non energivore“) Unternehmen im 1. Quartal 2022;
7014: Steuergutschrift für den Ankauf von Treibstoff durch landwirtschaftliche Unternehmen und Fischereibetriebe im 1. Quartal 2023.
Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider
Anlage: Meldevordruck mit Anleitungen