Notverordnung Nr. 91/2014 (sog. Wettbewerbsverordnung) mit Änderungen in Ge-setz umgewandelt
Am 24. Juni 2014 ist unter dem vielversprechenden Titel „Decreto competitività“ eine Notverordnung (Nr. 91/2014) mit verschiedenen Maßnahmen zur Wiederbelebung der italienischen Wirtschaft veröffentlicht worden. Über die wichtigsten Neuerungen haben wir in verschiedenen Rundschreiben in den letzten Wochen berichtet. Die Verordnung ist am 7. August 2014 vom Senat endgültig genehmigt und damit in Gesetz umgewandelt worden; die Veröffentlichung im Amtsblatt sollte in diesen Tagen erfolgen. Im Zuge der Konvertierung hat die Verordnung einige Änderungen erfahren. Nachstehend ein Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des neuen Gesetzes:
Steuerbegünstigungen: | ||||||||||||||||||||||||||||
Steuergutschrift von 15% für Investitionen |
Kernstück der „Wettbewerbsverordnung“ ist zweifelsohne die Einführung einer Steuergutschrift im Ausmaß von 15%, berechnet auf Mehrinvestitionen im Vergleich zum Durchschnitt der letzten 5 Jahre. Begünstigt sind nur Investitionen in neue Maschinen, Geräte und Anlagen, die in der sog. Ateco-Tabelle 2007, Abschnitt 28, angeführt und für italienische Niederlassungen des Unternehmens bestimmt sind. Die Gestehungskosten des einzelnen Gutes müssen zudem zumindest 10.000 Euro betragen; Güter mit geringeren Anschaffungskosten sind nicht begünstigt. Die Investitionen müssen im Zeitraum 25. Juni 2014 bis 30. Juni 2015 getätigt werden.
Die Begünstigung wurde im Zuge der Umwandlung der G.V. 91/2014 in Gesetz nicht abgeändert. In diesem Sinne bleibt auch der Hemmschuh aufrecht, dass die Steuergutschrift aus Investitionen des Jahres 2014 erst ab dem 1. Jänner 2016 und jene aus dem ersten Halbjahr 2015 gar erst ab dem 1. Jänner 2017 verrechnet werden dürfen, und auch dann nur in gleichen Teilen über jeweils drei Steuerperioden. Offensichtlich hat die prekäre Lage der Staatskassen keine bessere Lösung erlaubt. Für alle weiteren Details zu dieser Begünstigung und auch zu den geförderten Gütern verweisen wir auf unser Rundschreiben Nr. 29 vom 5. Juli 2014. |
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ACE-Gutschrift mit IRAP-Schuld verrechenbar |
Die Verordnung sieht weiters Verbesserungen für die Inanspruchnahme der ACE (Steuerbefreiung für eine imaginäre Verzinsung der Erhöhung des Eigenkapitals) vor. Der entsprechende Zinssatz von bislang 3% ist bereits durch das Haushaltsgesetz für 2014 erhöht worden, und zwar auf 4% für 2014, auf 4,5% für 2015 und auf 4,75% für 2016. Diese imaginären Zinsen können bekanntlich von der Bemessungsgrundlage von IRPEF und IRES (nicht allerdings von jener der IRAP) in Abzug gebracht werden. Soweit der Bonus die Steuergrundlage übersteigt, kann er auf die Folgejahre vorgetragen werden. Und nun die Neuerung: Die Wettbewerbsverordnung erlaubt es, den überschüssigen Bonus auch in eine Steuergutschrift für Zwecke der IRAP umzuwandeln, die zu gleichen Teilen auf fünf Jahre aufgeteilt mit der IRAP-Schuld verrechnet werden kann. Die Steuergutschrift beträgt bei IRES-Subjekten 27,5% der imaginären Zinsen, bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften kommt der Hebesatz laut jeweiligem IRPEF-Tarif zur Anwendung. Die Erleichterung kann für zum 25. Juni 2014 laufende Steuerperioden in Anspruch genommen werden.
Beispiel: Erhöhung des Reinvermögens 2014 um 1 Mio. Euro. Der Abzug von der Bemessungsgrundlage der IRES für 2014 beträgt 40.000 Euro. Bei einem angenommenen Steuergewinn von „nur“ 10.000 beträgt der Überschuss somit 30.000 Euro. Dieser kann alternativ auf die Folgejahre vorgetragen oder nun in eine Steuergutschrift zur Verrechnung mit der IRAP umgewandelt werden. Optiert man für die Umwandlung, ergibt sich eine Gutschrift von 8.250 Euro (27,5% auf 30.000), und diese kann über 5 Jahre im Ausmaß von jeweils 1.650 Euro von der IRAP-Schuld in Abzug gebracht werden. Die Neuerung ist zweifelsohne zu begrüßen, die umständliche Berechnung durch den Vortrag auf 5 Geschäftsjahre bringt allerdings wieder eine Menge Mehrarbeit. |
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Steuergutschriften für landwirtschaftliche Unternehmen und die Lebensmittelindustrie |
Die Verordnung Nr. 91/2014 sieht weiters eine Reihe von Begünstigungen für die Landwirtschaft und die Lebensmittelindustrie vor. Aus steuerlicher Sicht sind vor allem die nachstehenden Änderungen interessant:
- Für Investitionen in die EDV und in den E-Commerce in den Jahren 2014, 2015 und 2016 werden Steuergutschriften in Höhe von 40% für Ausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 50.000 Euro zuerkannt. - Weitere Steuergutschriften stehen für Investitionen in die Entwicklung neuer Produkte und neuer Produktionsverfahren sowie für den Aufbau von Netzwerken zu, ebenfalls für die Jahre 2014, 2015 und 2016 und im Ausmaß von 40% der Ausgaben, die hier 400.000 Euro nicht übersteigen dürfen. Die beiden Beihilfen betreffen Unternehmen, welche landwirtschaftliche Produkte herstellen oder verarbeiten, sowie KMU-Unternehmen, die andere Lebensmittelprodukte herstellen. Die Beihilfen werden ausschließlich durch Verrechnung über den Zahlungsvordruck F24 gewährt. Die Details zu den beiden Beihilfen müssen über eigene Durchführungsbestimmungen erlassen werden. - Zudem gibt es für landwirtschaftliche „Jungunternehmer“ Steuerabsetzbeträge für den Pachtzins. - Für landwirtschaftliche Arbeitnehmer werden Beihilfen für die Neuanstellung von arbeitslosen Jugendlichen gewährt, die im Zeitraum 1. Juli 2014 – 30. Juni 2015 aufgenommen werden, und zwar im Ausmaß von einem Drittel des Bruttolohns, vorausgesetzt, die Neueinstellungen führen zu einer Erhöhung der Beschäftigtenzahl des Unternehmens. Auch hier bedarf es zur konkreten Umsetzung eigener Durchführungsbestimmungen. - Die derzeit für unbefristete Arbeitsverträge vorgesehenen IRAP-Absetzbeträge werden im Ausmaß von 50% auch auf die befristeten Arbeitsverträge in der Landwirtschaft zuerkannt. Die Verträge müssen aber eine Dauer von zumindest 3 Jahren haben, und pro Jahr müssen zumindest 150 Arbeitstage anfallen. - Schließlich bringt die Verordnung auch geringfügige Änderungen bei der Ermittlung der Bodenerträge, wenn die Felder ungenutzt sind. - Es werden schließlich die Aufwertungskoeffizienten für die Besitz- und die Agrarerträge geändert; die entsprechenden Auswirkungen auf die zu zahlenden Steuern sind allerdings bescheiden. Sollten Sie zu aufgezeigten Neuerungen im Agrar- und Lebensmittelbereich nähere Unterlagen benötigen, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung. |
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Kürzungen der Beihilfen für Photovoltaikanlagen: | ||||||||||||||||||||||||||||
Schwerer Rückschlag für Photovoltaikanlagen
Streckung der Beihilfen auf 24 Jahre
Vorübergehende Reduzierung und nachfolgende Erhöhung der Beihilfen
Pauschale Reduzierung zwischen 6% und 8%
Seit 1. Juli 2014 nur mehr Abschlagszahlungen.
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Allen Warnungen über die zweifelsohne gravierenden Auswirkungen auf den Investitionsstandort Italien zum Trotz wurden die erlassenen Kürzungen der Förderungen für bestehende Photovoltaikanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 200 KW im Wesentlichen bestätigt. Sie kommen ab dem 1. Jänner 2015 zur Anwendung. Die Änderungen im Umwandlungsgesetz reformieren zwar die Verfahren, an der Kürzung bereits zugesagter Förderungen wird aber festgehalten. Klargestellt wird nur, dass bei mehreren kleinen Anlagen, die nur gemeinsam die Schwelle von 200 KW überschreiten, die Einschränkungen nicht zum Tragen kommen. Nach Presseberichten haben sich alle größeren Rechtsanwaltskanzleien des Landes bereits auf umfassende Streitverfahren eingerichtet. Konkret kann der Unternehmer mit einer Anlage über 200 KW ab 1. Jänner 2015 zwischen drei Übeln wählen:
Variante A: Der Unternehmer kann zustimmen, dass die zugesicherten Beihilfen im Ausmaß zwischen 17% und 25%, abhängig von der Restlaufzeit der 20jährigen Förderung, reduziert werden, und im Gegenzug wird der Förderzeitraum von bislang 20 auf insgesamt 24 Jahre gestreckt. Hier die Abzüge:
Die aufgezeigte Reduzierung gewährleistet i. W., dass dem Betreiber nominell über 24 Jahre die gleichen Förderungen zufließen sollten, wie sie ihm ursprünglich für 20 Jahre zugesagt worden waren. Trotzdem muss mit Einbußen gerechnet werden, denn: - erstens werden Beiträge u. U. 10 bis 20 Jahre später ausgezahlt, wobei der entsprechende Nachteil wesentlich von der zukünftigen Zins- und Inflationsentwicklung abhängen wird, und - zweitens haben die Anlagen einen jährlichen Leistungsabfall, und es muss leider damit gerechnet werden, dass in den 4 Jahren nach dem 20. Betriebsjahr die Produktion aufgrund des technischen Verschleißes geringer ausfallen wird, so dass auch die anteiligen Förderungen geringer sein werden. Variante B: Bei einer zweiten Variante wird der Förderungszeitraum von 20 Jahren zwar beibehalten, die Betreiber müssen allerdings für die nächsten Jahre mit einer nachhaltigen Reduzierung der Förderung rechnen, die in einem zweiten Förderzeitraum wieder aufgeholt werden soll. Es ist anzunehmen, dass bei dieser Variante die Reduzierungen vorübergehend viel höher ausfallen werden, damit der Zinseffekt in etwa der Variante A gleichkommt. Das Ausmaß dieser Reduzierung muss aber erst mit einer eigenen Verordnung des Wirtschaftsministeriums innerhalb 1. Oktober 2014 bekannt gegeben werden, und erst dann wird eine Bewertung dieser Variante möglich sein. Variante C: Bei der dritten Variante wird ebenfalls der Förderzeitraum von 20 Jahren beibehalten, für die verbleibende Restlaufzeit muss aber eine pauschale Reduzierung der Förderung hingenommen werden. Diese Reduzierung betrug in der ersten Fassung vom Juni pauschal 8% und ist im Zuge der Umwandlung der Verordnung nach Größe der Anlage differenziert worden: - 6% bei Anlagen mit einer Nennleistung über 200 KW bis zu maximal 500 KW, - 7% bei Anlagen mit einer Nennleistung über 500 KW bis zu 900 KW und - 8% bei Anlagen mit einer Nennleistung über 900 KW. Die Option für eine der drei Varianten muss innerhalb 30. November 2014 getroffen werden; soweit keine ausdrückliche Option erfolgt, wird die pauschale Reduzierung laut Buchst. c) vorgenommen. Wir werden Sie unmittelbar nach Veröffentlichung der Verordnung für die Variante B) über nähere Einzelheiten informieren und Sie selbstverständlich auch bei den notwendigen Opportunitätsrechnungen unterstützen. Das Umwandlungsgesetz sieht schließlich die Möglichkeit vor, bis zu 80% der Förderungen an ein (auf europäischer Ebene) führendes Finanzunternehmen zu verkaufen. Die Bedingungen und Verfahren für diese Abtretung sollen mit eigenen Durchführungsbestimmungen erlassen werden, so dass zumindest heute keine Bewertung dieser neuen Möglichkeit möglich ist. Immer mit Bezug auf die Photovoltaikanlagen wurde die Verwaltung durch das Umwandlungsgesetz auch ermächtigt, mit Wirkung ab 1. Jänner 2015 das Fördersystem über den Energietausch vor Ort („scambio sul posto“) zu reformieren; die entsprechenden Durchführungsbestimmungen sind innerhalb von 90 Tagen ab Inkrafttreten des Umwandlungsgesetzes zu erlassen. Es soll in Zukunft möglich sein, für Anlagen mit einer Nennleistung bis zu 500 KW (bislang 200 KW) für dieses System zu optieren, eine Neuerung, die durchwegs positiv beurteilt wird. Die Reduzierungen kommen, wie erwähnt, ab dem 1. Jänner 2015 zur Anwendung. Unabhängig von der Größe der Anlagen wird aber bereits ab dem 2. Halbjahr 2014 nicht mehr die tatsächliche Einspeisung bzw. Energieproduktion ausgezahlt, sondern es werden nur mehr monatliche Abschlagszahlungen im Ausmaß von 90% einer geschätzten Durchschnittsproduktion vergütet, und erst innerhalb 30. Juni des Folgejahres erfolgt dann der Ausgleich. Wie bereits mitgeteilt, dürfte diese Handhabung zu zusätzlichen Erschwernissen bei der Erstellung der Jahresabschlüsse und der korrekten Abgrenzung der Erlöse aus Photovoltaikanlagen führen.
Sobald die oben erwähnten Durchführungsbestimmungen, insbesondere zur Variante „B“, veröffentlicht sind, werden wir Sie über weitere Details informieren. |
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Sabatini-bis und Garantiefond: | ||||||||||||||||||||||||||||
Sabatini-bis: Zugang erleichtert |
Zur Erinnerung: Mit dem sog. „Decreto del fare“ (G.V. Nr. 69/2013) wurde eine Neuauflage der begünstigten Finanzierungen nach dem Muster des früheren „Sabatini-Gesetzes“ verfügt. Konkret sieht das Gesetz vor, dass kleinen und mittleren Unternehmen für Investitionen Zinsenzuschüsse gewährt werden, und zwar in Höhe eines Zinssatzes von 2,75% für Darlehen mit einer Dauer von 5 Jahren und in einer Höhe von zumindest 20.000 Euro und maximal 2 Millionen Euro. Die Finanzierungen können bis zu 80% durch Garantien des Garantiefonds für kleine und mittlere Unternehmen (G. 662/1996) besichert werden. Und in diesem Zusammenhang wird durch die G.V. 91/2014 verfügt, dass die hierfür notwendige Kreditprüfung unmittelbar durch das finanzierende Kreditinstitut erfolgen kann. Diese Maßnahme sollte zu einer breiteren Akzeptanz der Neuauflage der „Sabatini“-Förderung führen, die zumindest hierzulande bisher kaum ein Echo gefunden hat. | |||||||||||||||||||||||||||
Entsorgungsbeitrag für Altreifen: | ||||||||||||||||||||||||||||
Entsorgungsbeitrag Altreifen mit MwSt | Die G.V. 91/2014 ändert auch die Verwaltung des Entsorgungsbeitrages für Altreifen, welcher beim Verkauf allgemein angelastet werden muss. Es wird geklärt, dass
- der Entsorgungsbeitrag mit Bezug den geltenden Tarif zum Zeitpunkt, zu welchem die Güter vom Hersteller oder Importeur auf den Markt gebracht werden, zu ermitteln ist und dann in jeder Vermarktungsstufe des Reifens unverändert bleiben muss; - der Beitrag eine Nebenleistung zur Lieferung bzw. Montage der Reifen darstellt und daher der MwSt zum Regelsatz von 22% unterliegt und schließlich - der Beitrag jeweils getrennt in der Rechnung für eine Lieferung oder Leistung auszuweisen ist. Die Neuerung wurde im Zuge der Umwandlung der G.V. 91/2014 eingeführt. Bislang war der Umweltbeitrag von der MwSt ausgeschlossen; mit Inkrafttreten des Umwandlungsgesetzes (voraussichtlich in den nächsten 1 bis 2 Tagen) ist der Beitrag hingegen mit MwSt in Rechnung zu stellen. Soweit Sie von dieser Neuerung betroffen sind, setzen Sie sich bitte in den nächsten Tagen mit unserem Büro in Verbindung. |
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Erleichterungen bei Unternehmensfinanzierungen: | ||||||||||||||||||||||||||||
Steuereinbehalte auf Zinszahlungen ins Ausland | Wer bei ausländischen Banken Finanzierungen laufen hat, musste bislang auf die entsprechenden Zinszahlungen Steuereinbehalte zwischen 10% und 26% (abhängig von Sonderregelungen in den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen) tätigen, und diese Einbehalte wurden von den ausländischen Banken vielfach nicht anerkannt, mit entsprechender Erhöhung der Zinslast für den Darlehensnehmer. Auf mittel- und langfristige Finanzierungen durch Banken mit Sitz in der Europäischen Union sind nun keine solchen Steuerrückbehalte mehr zu tätigen. Die Neuerung gilt für Zinszahlungen ab dem 25. Juni 2014. Sollten inzwischen Einbehalte getätigt worden sein, so können diese nach den allgemeinen Kriterien erstattet und verrechnet werden.
Sollten Sie solche Finanzierungen haben, so lohnt es sich auch, mit dem Kreditgeber über die Konditionen neu zu verhandeln, denn die Erfahrung zeigt, dass die ausländischen Banken diese Einbehalte vielfach als Kosten angesehen haben. Die Erleichterung betrifft auch Finanzierungen durch italienische Betriebsstätten ausländischer Banken. |
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Ausgabe von Obligationen | Die Ausgabe von Obligationen an qualifizierte Gesellschafter wird erleichtert. Bekanntlich galt hier in der Vergangenheit die Einschränkung, dass die entrichteten Passivzinsen u. a. nur dann absetzbar waren, soweit sie eine Schwelle von derzeit 0,25% nicht überstiegen haben, außer die Anleihen wurden ihrerseits wiederum von Banken gehalten. Diese Einschränkung hat in der Praxis zu einer völligen Blockade dieser Finanzierungsform durch qualifizierte Gesellschafter geführt.
Mit der G.V. 91/2014 wird diese Einschränkung hinsichtlich der Absetzbarkeit der Passivzinsen gestrichen, und es werden somit neue Möglichkeiten der Fremdfinanzierung von Unternehmen geschaffen. Gleichzeitig wird der Anwendungsbereich der Abfindungssteuer von 12,5% (anstatt 26% Abschlagssteuer) auf Zinsen aus Obligationen und ähnliche Wertpapiere sowie Finanzierungswechsel ausgedehnt, soweit sie von qualifizierten Gesellschaftern gehalten werden. Für weiterführende Informationen zu dieser komplexen Thematik stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. |
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Neuerungen im Gesellschaftsrecht: | ||||||||||||||||||||||||||||
Kontrollorgan in GmbH
Mindestkapital in AG |
Im Wesentlichen unverändert übernommen wurden auch die verfügten Änderungen im Gesellschaftsrecht. Sie betreffen die Bestellung eines Kontrollorgans in Gesellschaften mit beschränkter Haftung und das Mindestkapital sowie die Gewichtung der Stimmrechte bei Aktiengesellschaften.
Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist die Höhe des Gesellschaftskapitals seit dem 25. Juni 2014 kein Parameter mehr für die Bestellung eines Überwachungsrates oder Einzelüberwachers. Im Klartext: Im Gegensatz zu früher muss auch bei einem Kapital über 100.000 Euro kein Kontrollorgan mehr bestellt werden. Unverändert bleibt allerdings die Verpflichtung zur Bestellung eines solchen Organs in den nachstehenden Fällen: - Die Gesellschaft ist zur Erstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet. - Die Gesellschaft beherrscht eine Gesellschaft, die ihrerseits zur Abschlussprüfung verpflichtet ist, oder - die Gesellschaft überschreitet in zwei Geschäftsjahren hintereinander zwei der nachstehenden drei Parameter: Bilanzsumme 4,4 Mio. Euro, Umsatzerlöse 8,8 Mio. Euro und Durchschnittszahl der Beschäftigten über 50. Die Gesetzesänderung stellt für GmbHs auch einen gewichtigen Grund dar, um einen bestehenden Überwachungsrat oder Einzelüberwacher vor Ablauf der regulären Amtszeit abzuberufen; dies wurde im Zuge der Umwandlung der G.V. 91/2014 eigens geklärt. Das Gesellschaftskapital einer Aktiengesellschaft muss nicht mehr zumindest 120.000 Euro, sondern nur mehr zumindest 50.000 Euro betragen. Damit soll der Zugang zu dieser Rechtsform erleichtert werden; in diesem Zusammenhang ist allerdings auch daran zu erinnern, dass eine Aktiengesellschaft immer einen Überwachungsrat bestellen muss. Bestätigt wurde auch die Möglichkeit, in den Satzungen einer Aktiengesellschaft Gewichtungen der Stimmrechte einzelner Aktien vorzusehen, und zwar können für einen Zeitraum von maximal 24 Monaten einzelnen Aktien maximal 2 Stimmrechte zuerkannt werden. Diese Möglichkeit ist allerdings auf Gesellschaften beschränkt, die an der Börse notiert sind oder auf dem Wege der Quotierung sind, und Ziel ist es, auch bei einer Quotierung eine vorübergehende Kontrolle durch die ursprünglichen Eigentümer zu gewährleisten. |
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider
Herunterladen R-33-19.08.2014 Wettbewerbsverordnung ratifiziert