Gestern hat der Ministerpräsident G. Conte angesichts der Ausbreitung des Corona-Virus eine Notverordnung unterzeichnet, die heute veröffentlicht werden dürfte und mit welcher alle Tätigkeiten, welche Publikumskontakt bewirken, erheblich eingeschränkt werden. Anbei die wichtigsten Bestimmungen, wie sie aus dem in der Presse vorab veröffentlichten Entwurf der Verordnung hervorgehen:
1. Aussetzung aller Detailhandelstätigkeiten
Mit Ausnahme der in der Anlage 1) angeführten Tätigkeiten müssen vorerst alle Geschäfte des Einzelhandels geschlossen bleiben. Geöffnet bleiben vor allem die großen Einkaufsmärkte (Hyper- und Supermärkte) und alle Lebensmittelgeschäfte, Computer- Fernseh- und Telefongeschäfte, Tankstellen, Geschäfte für Beleuchtungen, Zeitungen, Sanitärartikel und vor allem die Apotheken. Für Details verweisen wir auf die Anlage 1) zu diesem Rundschreiben.
2. Bars und Restaurants und Friseure
Bars, Restaurants, Pubs, Eisdielen und Konditoreien müssen geschlossen bleiben. Ausgenommen sind allerdings Mensen und Cateringdienste; sie müssen aber den Personenabstand von 1 Meter gewährleisten. Bars an Tankstellen dürfen geöffnet bleiben, ebenso jene in Bahnhöfen, Flughäfen und in Krankenhäusern.
Friseursalons und Schönheitsstudios müssen geschlossen bleiben.
3. Andere gewerbliche und freiberufliche Tätigkeiten
Alle anderen gewerblichen und freiberuflichen Tätigkeiten dürfen fortgeführt werden, wobei allerdings die Empfehlung gilt, wo möglich auf die Heimarbeit (teleworking) auszuweichen.
Ebenso gilt die Empfehlung, nach Möglichkeit die Ferien abzubauen und die bekannten sanitären Vorgaben (Händewaschen, Abstand) einzuhalten. Nach Möglichkeit vermieden werden soll, das Gemeindegebiet zu verlassen.
Die aufgezeigten Einschränkungen gelten vorerst bis zum 25. März 2020.
Allgemein gilt weiterhin die Regel, dass jeder Ortwechsel mit touristischem Hintergrund untersagt ist. Wer aus Arbeitsgründen oder um seine Einkäufe zu erledigen oder aus medizinischen Gründen das Haus verlässt, ist angehalten, dies im Falle einer Kontrolle über eine Eigenerklärung zu bestätigen. Den entsprechenden Vordruck legen wir als Anlage 2) diesem Rundschreiben bei. Es ist nicht unbedingt notwendig, einen solchen Vordruck mitzuführen. Die Eigenerklärung kann ggf. auch im Zuge einer Kontrolle abgegeben werden.
Wichtig: In Kürze sollte eine Notverordnung veröffentlicht werden, welche die Aussetzung fälliger Zahlungen von Steuern und Beiträgen sowie die Gewährung von Beihilfen an besonderes von der Krankheit betroffene Unternehmen regelt. Insbesondere wird erwartet, dass die am 16. März 2020 fälligen Zahlungen wahrscheinlich verschoben werden. Wir werden Sie umgehend informieren, sobald die Verordnung veröffentlicht ist; bitte geben Sie inzwischen keine Zahlungsanweisungen für die am Montag, den 16. März 2020, fälligen Zahlungen.
Anlage 1) Auflistung der Einzelhandelstätigkeiten, die von der Schließung nicht betroffen sind:
Anlage 2) Eigenerklärung