Notverordnung zu Nachtragshaushalt

Notverordnung zu Nachtragshaushalt

Die Regierung hat offensichtlich auf Druck der internationalen Finanzmärkte und auch auf Drängen der Europäischen Union am 30. Juni 2011 ein 47-Milliarden-Sparpaket verabschiedet. Die geplanten Einsparungen sollen im Wesentlichen erst nach 2013 wirksam werden. Das Paket ist als Notverordnung Nr. 98/2011 im Amtsblatt vom 6. Juli 2011 veröffentlicht worden und enthält in Art. 23 ff. auch mehrere Änderungen im geltenden Steuerrecht. Diese sind allerdings, im Gegensatz zu den geplanten Einsparungen, zum Großteil umgehend rechtswirksam. Nachstehend ein Überblick über die wichtigsten Neuerungen. Wie immer gilt bei solchen Notverordnungen, dass im Zuge der parlamentarischen Behandlung Abänderungen erfolgen können.

 

1. Änderungen für Unternehmen
 

Änderungen bei den Abschreibungen

– Art. 23, Abs. 10-11

 

Die schwerwiegendsten Änderungen ergeben sich für die Abschreibungen von Gütern, die im Rahmen von öffentlichen Konzessionen bei Konzessionsablauf unentgeltlich an den Konzessionsgeber fallen. Diese Güter waren bislang aufgrund der Konzessionsdauer abschreibbar (siehe Art. 104 EESt). Ab dem Geschäftsjahr 2011 gilt hier ein maximaler Abschreibungssatz von 1%. Daraus folgt: Die Güter können, unabhängig von der Konzessionsdauer, von ihrer Nutzungsdauer und vom verwendeten Abschreibungsverfahren im Unternehmen für Steuerzwecke  nur mehr über rund 100 Jahre (!) abgeschrieben werden. Die Folge dürften erhebliche Steuerverluste bei Ablauf der Verträge sein.

Beispiel: Bei Wasserkraftwerken ist i. d. R. vorgesehen, dass z. B. die Wasserfassung und auch die Rohre bei Konzessionsablauf unentgeltlich an die konzessionserteilende Körperschaft übergehen. Bislang wurden diese Güter i. d. R. über 30 Jahre, entsprechend der Konzessionsdauer, abgeschrieben. Ab 2011 soll nur mehr ein Afa-Satz von 1% erlaubt sein. Die Regierung erhofft sich aus dieser Maßnahme für 2012 Mehreinnahmen in Höhe von rund 218 Mio. Euro. Die Regelung findet auch für Konzessionen für den Bau und den Betrieb öffentlicher Arbeiten Anwendung.

Hinweis: Die Neuerung steht im völligen Widerspruch dazu, angesichts leerer öffentlicher Kassen sog. PPF-Projekte zu fördern; die Hoffnung, dass daher die Regelung im Zuge der Umwandlung der Verordnung abgeschwächt wird, sollte nicht aufgegeben werden. Sollte keine Änderung erfolgen, dürfen die Finanz- und Wirtschaftspläne vieler solcher Projekte arg in Bedrängnis kommen.

 

 

Verlustvorträge (Art. 23 Abs. 9)

Grundlegend geändert wird der Vortrag von Steuerverlusten laut Art. 84 EESt: Derzeit gilt bekanntlich, dass Verluste auf höchstens fünf Jahre vorgetragen werden können, wobei die Verrechnung so schnell als möglich zu erfolgen hat. In Zukunft wird die zeitliche Beschränkung aufgehoben, sprich, Verluste können also zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden. Im Gegenzug dürfen aber höchstens 80% des Jahresüberschusses mit vorgetragenen Verlusten verrechnet werden.

Beispiel: 2011 Verlust 100, 2012 und 2013 jeweils Gewinn 50; 2012 können nur 40 (80 % von 50) und 2013 weitere  40 verrechnet werden. Die Verrechnung wird also zeitlich gestreckt.
Weiterhin voll verrechnet werden können die Verluste aus den ersten drei Geschäftsjahren  nach der Gründung eines Unternehmens; für diese gilt also die Schwelle von 80% nicht.  Die Neuerung gilt offensichtlich bereits für Verluste des Jahres 2011.

 

Steuerliche Wertangleichung Eine positive Neuerung ergibt sich für Spaltungen und Verschmelzungen und ähnliche Umstrukturierungen: Die steuerliche Wertangleichung durch Zahlung einer Ersatzsteuer in Höhe von 16% für Unterschiedsbeträge  wird auch auf den Erwerb von Mehrheitsbeteiligungen und die zugrundeliegenden Mehrwerte aus Firmenwert,  Marken und anderen immateriellen Vermögenswerten ausgedehnt. Die Bestimmung gilt rückwirkend auch für Umstrukturierungen in früheren Geschäftsjahren. Für Umstrukturierungen, die in vor zum 1. Jänner 2011laufenden Geschäftsjahren getätigt worden sind, muss die Ersatzsteuer innerhalb 30. November 2011 entrichtet werden. Steuerlich wird die Wertangleichung allerdings erst ab 2013 anerkannt, sprich ab diesem Jahr können die höheren Werte auch abgeschrieben werden.

Zur konkreten Umsetzung der Neuerung ist noch eine eigene Durchführungsbestimmung erforderlich, über die wir sie umgehend informieren werden.

 

Betriebskennzahlen (Art. 23, Abs. 28) Die Verwaltungsstrafen für die unterlassene Abgabe des Vordruckes für die Betriebskennzahlen („studi di settore“) in der jährlichen Steuererklärung wird auf 2.065,83 Euro erhöht. Aber es kommt noch schlimmer: Die Verwaltungsstrafen für Fehler in der Steuererklärung werden um 50% erhöht, wenn sie mit einer Unterlassung der Abgabe des Vordrucks über die Betriebskennzahlen einhergehen. Und wenn sich aufgrund der Betriebskennzahlen eine Erhöhung der Einkünfte um mehr als 10 Prozent ergibt, ist die Steuerbehörde sogar ermächtigt, von den Betriebskennzahlen ganz abzusehen und eine Gewinnermittlung über eine einfache Schätzung (induktive Schätzung des Einkommens) vorzunehmen. Die Bestimmungen gelten als Verfahrensvorschriften bereits für die innerhalb September einzureichende Steuererklärung für das Jahr 2010 (UNICO 2011).

Positiv zu vermerken ist in diesem Zusammenhang nur, dass sich die Steuerbehörde neue Fristen für die Veröffentlichung der Richtwerte setzt, und zwar sollen sie in Zukunft innerhalb 31. Dezember des jeweiligen Jahres im Amtsblatt publiziert werden müssen, und etwaige Korrekturen dürfen spätestens bis zum 31. März des Folgejahres erfolgen. Bleibt zu hoffen, dass sich der Fiskus an diese Termine hält.

Hinweis: Die Bestimmung, dass auch bei ordentlicher Buchhaltung bei einer Abweichung von mehr als 10 Prozent gegenüber den Betriebskennzahlen eine induktive Schätzung des Einkommens durchgeführt werden kann, zwingt dazu, die Übersichten zu den Betriebskennzahlen in Zukunft mit größter Vorsicht auszufüllen.

 

Revision der Abschreibungen (Art. 23 Abs. 47)

 

 

 

 

 

 

 

Ersatzsteuer für Leistungsprämien  (Art. 26)

Seit Jahren steht eine Reform der Abschreibungssätze zur Diskussion. Nun soll damit ernst gemacht werden: Ab der Steuerperiode 2013 soll eine grundlegende Vereinfachung für die Abschreibung der Anlagegüter eingeführt werden. Mit Verweis auf Vorschläge einer EU-Richtlinie für eine gemeinsame, konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage sollen demnach ab 2013 nur mehr folgende Abschreibungssätze gelten:

- Sachanlagen, die nicht einem Wertverlust unterliegen, wie Grundstücke und Kunstgegenstände, sind nicht abschreibungsfähig;

- Immobilien werden über 40 Jahre und demnach mit einem Afa-Satz von 2,5% abgeschrieben;

- andere langlebige Sachanlagen werden über 15 Jahre abgeschrieben;

- alle anderen Wirtschaftsgüter werden in einem Sammelposten zusammengefasst und über 4 Jahre (Afa-Satz 25%) abgeschrieben.

Die Neuerungen werden auch auf die Dauer von Leasingverträgen Einfluss haben.

Für immaterielle Anlagen soll ebenfalls eine Abschreibungsdauer von 15 Jahren vorgesehen werden.

Hinweis: Die aufgezeigte Reduzierung gilt offensichtlich erst ab 2013; bei der Erstellung von Finanz- und Wirtschaftsplänen wird man die Neuerung aber bereits heute berücksichtigen müssen. Die neuen Afa-Sätze gelten zudem einzig für Zwecke der IRES und nicht auch für die IRAP und auch nicht für die Buchhaltung, so dass in Zukunft wiederum zwangsläufig Unterschiede zwischen handels- und steuerrechtlichen Abschreibungen zu verwalten sein werden; denn handelsrechtlich muss die Abschreibung der Nutzungsdauer der Güter Rechnung tragen.

 

 

Die Begünstigungen für die Besteuerung der Produktions- und Leistungsprämien an die unselbstständigen Arbeitnehmer werden bereits jetzt auch für 2012 verlängert. Zudem sollen die Bestimmungen mit den Begünstigungen für die Sozialabgaben vereinheitlicht werden. Man verlangt dazu entsprechende Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern auf Betriebs- oder territorialer Ebene. Die Höhe der Ersatzsteuer, der Sozialabgaben und der subjektive Geltungsbereich werden mit getrennter Verordnung bis Ende 2011 festgelegt.

 

 

IRAP

Für die Banken und Kreditinstitute wird der Hebesatz der IRAP von derzeit 3,9% auf 4,65% und für die Versicherungen von derzeit 3,9% auf 5,9% angehoben. Die Bestimmung gilt rückwirkend für die laufende Steuerperiode und muss daher bereits bei der Berechnung der Steuervorauszahlung für 2011 berücksichtigt werden.

 

Ruhende MwSt-Positionen (Art. 23 Abs. 22) Unternehmen und Freiberuflern, die über drei Jahre keine Tätigkeit ausüben bzw. keine MwSt-Jahreserklärung abgeben, obwohl sie dazu verpflichtet sind, wird die MwSt-Nummer von Amts wegen aberkannt. Gegen den Entscheid kann bei der Steuerkommission Beschwerde eingereicht werden. Die Bestimmung enthält zudem eine Sanierungsmöglichkeit für jene MwSt-Pflichtigen, welche es in der Vergangenheit versäumt haben, ihre MwSt-Position zu löschen. Sie können dies innerhalb 4. Oktober 2011 gegen Zahlung einer verminderten Verwaltungsstrafe von 129 Euro nachholen.

Empfehlung: Zumal mit der genannten Verwaltungsstrafe von 129 Euro offensichtlich auch die unterlassene Abgabe der MwSt-Jahreserklärung abgefunden wird, lohnt es sich, diese Sanierungsmöglichkeit zu prüfen. Details über die Einzahlung und etwaige Meldungen müssen über eigene Verwaltungsanweisungen festgelegt werden. Wir werden Sie darüber umgehend informieren.

 

Kunden- und Lieferantenliste  (Art. 23 Abs. 41) Aufgrund der Ende Mai erlassenen und vom Parlament inzwischen ratifizierten Notverordnung Nr. 70/2011 können bekanntlich die mit inländischen Bancomat- und Kreditkarten von Privatkunden gezahlten Beträge (ab 3.600 Euro inkl. MwSt) von der Kundenliste ausgeschlossen werden (siehe unser Rundschreiben Nr. 22/2011). Mit der vorliegenden Notverordnung werden nun im Gegenzug die inländischen Banken, Kredit- und Finanzinstitute, die Bancomat- und Kreditkarten vertreiben, verpflichtet, die Geschäftsvorfälle ab 3.000 Euro der Finanzverwaltung zu melden.

 

Pauschalbesteuerung Jungunternehmer (Art. 27) Die Pauschalbesteuerung für Kleinstunternehmen und Freiberufler wird ab 1. Dezember 2012 grundlegend überarbeitet (Art. 1 Abs. 96 – 117 Ges. Nr. 244/2007). Die Neuerungen im Überblick:

- Die Besteuerungsform kann nur mehr für Tätigkeiten beansprucht werden, die nach dem 31. Dezember 2007 begonnen worden sind.

- Die Ersatzsteuer für IRPEF sowie regionale und kommunale IRPEF-Zuschläge  wird auf 5% reduziert.

- Die Sonderbesteuerung kann für maximal 5 Jahre beansprucht werden.

Die Reform gilt ab 1. Jänner 2012; für das laufende Jahr bleiben also noch die derzeitigen Regelungen aufrecht.

Im Entwurf zur vorliegenden Verordnung war auch davon die Rede, den Anwendungsbereich auf Steuerpflichtige bis zum 35. Lebensjahr zu beschränken. Der veröffentlichte Gesetzestext enthält diese Einschränkung allerdings nicht mehr.

 

Quellensteuer auf ausländische Obligationsdarlehen (Art. 23 Abs. 3) Auf Zinsen für Obligationsdarlehen an nicht ansässige beherrschende Gesellschaften wird eine Quellensteuer von 5% eingeführt; die Neuerung stellt eigentlich eine Erleichterung dar, denn sie betrifft i. W. - zumindest im EU-Raum - nur solche Finanzierungen, bei welchen der Zinsempfänger nicht der tatsächliche Begünstigte ist; in allen anderen Fällen wäre nämlich über die Mutter-Tochter-Richtlinie ohnehin eine Befreiung von der Quellensteuer gegeben. Zudem wird vorgesehen, dass Sicherstellungen des ansässigen Unternehmens für diese Darlehen auf jeden Fall registrierungspflichtig sind, und zwar mit einer Registersteuer von 0,25%.

Die Pflicht zum Steuereinbehalt gilt für Zinszahlungen ab dem 6. Juli 2011. Die Bestimmung enthält zudem eine Sanierungsmöglichkeit für zum 6. Juli 2011 bestehende Finanzierungen, für welche in der Vergangenheit die Quellensteuer irrtümlich nicht einbehalten worden ist. In diesen Fällen kann innerhalb 30. November 2011 eine Quellensteuer von 6% nachgezahlt werden, die auch die eventuell nicht entrichtete Registersteuer für Sicherstellungen saniert.

Hinweis: In allen Fällen, in welchen aufgrund der Mutter-Tochter-Richtlinie oder aufgrund eines DBA’s keine Quellensteuern anzuwenden sind, erinnern wir daran, dass es notwendig ist, zwecks dieser Befreiungen einschlägige Erklärungen des Zinsempfängers einzuholen, wobei i. d. R. auch die Erklärung abverlangt wird, dass der Empfänger der tatsächliche Begünstigte der Zinsen ist.

 

  1. Quellensteuer für Wiedergewinnungsarbeiten

 

Quellensteuer von 10% auf 4% reduziert (Art. 23 Abs. 8)

 

Die ziemlich genau vor einem Jahr (mit Wirkung 1. Juli 2010) eingeführte Quellensteuer von 10% auf Zahlungen im Zusammenhang mit Wiedergewinnungsarbeiten und Energiesparmaßnahmen, für welche der Steuerabsetzbetrag von 36 oder von 55 Prozent beansprucht wird, wird auf 4% herabgesetzt. Zum Einbehalt der Quellensteuer ist die Bank verpflichtet, welche die Gutschrift auf dem Konto des Bauunternehmens durchführt.

Hinweis: Die Reduzierung gilt nach Einschätzung der ANCE in Ermangelung einer Sonderregelung für Gutschriften, die ab dem 6. Juli 2011 durchgeführt werden. Wir ersuchen Sie daher, sicherzustellen, dass Ihre Bank ab diesem Datum nicht mehr den früheren Steuereinbehalt von 10% tätigt.

Am Berechnungsmodus hat sich durch die Reduzierung der Quellensteuer nichts geändert. Im Sinne von Rundschreiben Nr. 40 vom 28. Juli 2010 gilt nach wie vor, dass für den bezahlten Betrag ein MwSt-Satz von 20% unterstellt wird. Der überwiesene Betrag wird somit durch den Faktor 1,2 dividiert, und darauf wird die Quellensteuer von 4% berechnet; Beispiel: überwiesener Betrag 15.000 Euro; Grundlage für Quellensteuer 12.500, Quellensteuer 4% gleich 500.

 

 

 

  1. Sonstige Änderungen

 

Aufschub auf 1. Oktober 2011 (Art. 23 Abs. 30) Mit 1. Juli hätte die im Vorjahre eingeführte beschleunigte Eintreibung der Steuerfestsetzungsbescheide in Kraft treten sollen. Zur Erinnerung: Der Feststellungsbescheid stellt demnach bereits einen Titel für die Eintreibung der Steuer dar, ohne dass zusätzlich Steuerzahlkarten zugestellt werden müssen, vorbehaltlich der längeren Frist für die Einreichung des Rekurses. Diese Neuerung wird nun vorerst bis 1. Oktober 2011 aufgeschoben.

 

Anhängige Streitverfahren (Art. 39 Abs. 12) Die Verordnung sieht sodann verschiedene Bestimmungen vor, um die Zahl der behängenden und zukünftigen Steuerprozesse abzubauen. Zum einen werden die zum 1. Mai 2011 anhängenden Steuerprozesse mit einem Streitwert von nicht mehr als 20.000 Euro bis 30. Juni 2012 ausgesetzt, und es wird gleichzeitig eine Abfindungsmöglichkeit vorgesehen: Der Abgeltungsbetrag ist gestaffelt (10, 30 oder 50 Prozent), je nachdem ob im etwaigen Urteil das Steueramt unterlegen, das Urteil ausständig oder der Steuerpflichtige unterlegen ist. Die Abgeltungssteuer ist bis 30. November 2011 zu entrichten.

Hinweis: Wir werden in den nächsten Wochen gemeinsam mit Ihnen die anhängigen Streitverfahren und etwaige Abfindungen erörtern.

 

Zudem wird das Streiten teurer: Für Steuerprozesse wird ähnlich wie für die Zivilprozesse in Zukunft eine Einheitsgebühr verlangt, die bei Abgabe der Beschwerde geschuldet ist. Sie ist nach Höhe des Streitwertes gestaffelt:

Streitwert in Euro Einheitsgebühr in Euro
bis 2.582,28 30,00
über 2.582,28 bis 5.000,00 60,00
über 5.000,00 bis 25.000,00 120,00
über 25.000,00 bis 75.000,00 250,00
über 75.000,00 bis 200.000,00 500,00
über 200.000,00 1.500,00

 

Mediation bei Steuerfestsetzungen (Art. 39 Abs. 9 – 11) Für Steuerbescheide, die ab 1. April 2012 zugestellt werden, soll eine obligatorische Schlichtung bei der Direktion der Steuereinnahmen als Voraussetzung für eine etwaige Beschwerde bei der Steuerkommission vorgesehen werden. Das Verfahren gilt offensichtlich nur bei einem Streitwert bis zu 20.000 Euro.

 

 

Luxussteuer auf Pkws (Art. 23 Abs. 22) Ab 2011 wird für Pkws mit einer Nennleistung von mehr als 225 kW (ca. 305 PS) eine neue  staatliche Luxussteuer in Höhe von 10 Euro je KW (oberhalb 225 KW) eingeführt. Beispiel: Für ein Fahrzeug mit 280 KW beträgt die neue Luxussteuer 550 Euro (280-225=55*10), natürlich zusätzlich zur allgemeinen Kfz-Steuer. Unterlassungen werden mit Verwaltungsstrafen in Höhe von 30% geahndet.

Einzahlungsfristen und –modalitäten werden über eine eigene Durchführungsverordnung festgelegt werden.

   
Abschaffung Sicherstellung (Art. 23 Abs. 17-20)

 

Bei Steuervergleichen ist bekanntlich auch eine Ratenzahlung möglich, für die nach derzeitiger Rechtslage bei Beträgen (fällig nach der ersten Rate) über 50.000 Euro eine Sicherstellung beizubringen ist. Diese Sicherstellung wird nun abgeschafft. Im Gegenzug werden allerdings die  Verwaltungsstrafen für die unterlassene Zahlung einzelner Raten verdoppelt. Die Neuerung gilt für Vergleiche, die ab dem 6. Juli 2011 abgeschlossen werden.

 

Stempelsteuer (Art. 23 Abs. 7)

 

Schließlich werden für die periodischen Mitteilungen aus den Wertpapierdepots neue Stempelsteuern eingeführt, und zwar 120 Euro für die Jahresmitteilungen, 60 Euro für die semestralen Mitteilungen, 30 Euro für die Quartalsmitteilungen und schließlich 10 Euro für die Monatsmitteilungen. Ab 2013 werden die genannten Quellensteuern, abhängig vom Wert des Depots (Schwelle 50.000 Euro) um 25% bzw. um über 300% erhöht, so dass hier eigentlich eine Vermögenssteuer auf Wertpapierdepots eingeführt wird.

 

Reduzierte Strafen bei Verzögerungen bis zu 15 Tagen (Art. 23 Abs. 31) Und zum Schluss noch eine gute Meldung: Die drakonischen Strafen auch bei geringfügigsten Terminüberschreibungen bei Steuerzahlungen werden etwas gelockert: Wer in Zukunft irgendwelche Steuern mit einer Verspätung von bis zu 15 Tagen zahlt, der schuldet hierfür neben den üblichen Zinsen Strafen in Höhe von 1/15 der Mindeststrafe (30%), im Allgemeinen also 2%; bislang waren allgemein 2,5% bis zum 30. Tag geschuldet.

 

Wie eingangs erwähnt, wird die Notverordnung im Zuge der Umwandlung sicher Änderungen erfahren. Über diese sowie über die ausstehenden Durchführungsbestimmungen werden wir Sie laufend informieren.

 

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-26-12.07.2011 Nachtragshaushalt